Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten
LGBL_OB_20090904_86Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für GeschäftsbautenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.09.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/2009 86. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 86
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2007, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Traunviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 1294/1, 1293 sowie eines Teils des Grundstücks Nr. 1287/3, alle KG. Lenzing in der Marktgemeinde Lenzing, mit einer Grundstücksfläche von ca. 8.525 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücke nur zur Errichtung von Handelsbetrieben mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 2.410 m² (im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) verwendet werden dürfen. Innerhalb dieses Gesamtrahmens ist die Verkaufsfläche für Handelsbetriebe, die Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten, auf 1.500 m² zu beschränken.
(4) Die Anlage zu dieser Verordnung (Lageplan), in der die betroffenen Grundstücke dargestellt sind, wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Lenzing sowie bei der für die Vollziehung des Oö. ROG 1994 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Sigl
Landesrat
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