Landesgesetz, mit dem das Oö. Parkgebührengesetz geändert wird (Oö. Parkgebührengesetz-Novelle 2009)
LGBL_OB_20090831_84Landesgesetz, mit dem das Oö. Parkgebührengesetz geändert wird (Oö. Parkgebührengesetz-Novelle 2009)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 84/2009 84. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 84
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Parkgebührengesetz geändert wird
(Oö. Parkgebührengesetz-Novelle 2009)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 126/2005, wird wie folgt geändert:
1.§ 2 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 zuständig ist, können Auskünfte darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen."
2.Im § 5 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht der Parkgebühr gemäß § 1 Abs. 1 bestimmen, sofern diese nicht Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechen."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.