Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen geändert wird (Oö. ChG-Novelle 2009)
LGBL_OB_20090831_81Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen geändert wird (Oö. ChG-Novelle 2009)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 81/2009 81. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 81
Landesgesetz,
mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen geändert wird
(Oö. ChG-Novelle 2009)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. ChG, LGBl. Nr. 41/2008, wird wie folgt geändert:
"(3) Die Kosten der ärztlichen Hilfe, der damit in Zusammenhang stehenden Versorgung mit Heilmitteln sowie der ambulanten oder stationären Betreuung gemäß Abs. 2 werden erstattet, sofern diese Maßnahme so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte und die gemäß § 21 Abs. 3a antragsberechtigte Person oder Einrichtung trotz angemessener Rechtsverfolgung die aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage erhält. Die Kosten werden nur bis zu jenem Betrag erstattet, der angefallen wäre, wenn diese Maßnahme nach diesem Landesgesetz gewährt worden wäre.
(4) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Heilbehandlung und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Heilbehandlung Bedacht zu nehmen."
3.Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Abweichend vom Abs. 3 ist in den Fällen des § 9 Abs. 3 die Person oder Einrichtung, die diese Maßnahme geleistet hat, antragsberechtigt. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung einzubringen. Diese Frist verlängert sich für Krankenanstaltenträger um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme des hilfebedürftigen Menschen mit Beeinträchtigungen in der Krankenanstalt."
4.§ 24 Abs. 2 lautet:
"(2) Bei der
"(2a) Abweichend vom Abs. 2 richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Hauptwohnsitz bei Verfahren betreffend die Gewährung von ärztlicher Hilfe, der damit in Zusammenhang stehenden Versorgung mit Heilmitteln sowie ambulanter oder stationärer Betreuung gemäß § 9 Abs. 2 in einer Krankenanstalt sowie die Erstattung der Kosten für geleistete Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 3 in einer Krankenanstalt nach dem Zuständigkeitsbereich, aus dem die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
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