Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
LGBL_OB_20090831_80Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an TreibhausgasenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/2009 80. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 80
Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
Gemäß Art. 56 Abs. 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Landeshauptmann:
Dr. Pühringer
Anlage
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Frau oder den Herrn Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind in Erwägung nachstehender Gründe -
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Ziele der Vereinbarung
(1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Begünstigung von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Bereich von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die Vertragsparteien schaffen daher u.a. Förderungsmodelle für Wohngebäude, welche Anreizsysteme zum Zweck der Verbesserung des Wärmeschutzes sowie des Einsatzes ökologisch verträglicher Baumaterialien und kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen umfassen. Zunehmend ambitionierte Anforderungen der Förderungsbestimmungen sind durch stufenweise Nachbesserungen der energiebezogenen Standards in den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sowie durch unterstützende Maßnahmen des Bundes zu begleiten. Die Vertragsparteien sollen zudem eine Vorbildwirkung im Sinne einer möglichst energieeffizienten Bewirtschaftung der durch sie genutzten Gebäude, einschließlich der weitgehenden Nutzung erneuerbarer Energieträger, ausüben.
(2) Um eine wesentliche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Gebäudesektor zu erreichen, verfolgen die Vertragsparteien das Ziel, unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Wohnraumbedarfs den Anteil der Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung nachweislich und substanziell anzuheben und insbesondere attraktive Förderungsbedingungen für thermisch-energetische Verbesserungen zu schaffen. Dabei soll die Wohnbauförderung im Zusammenspiel mit unterstützenden Maßnahmen des Bundes im Sinne der Klimastrategie einen deutlichen Beitrag zur Erhöhung der Sanierungsrate leisten, insbesondere durch substanzielle Anhebung der finanziellen Mittel für Zwecke der umfassenden Sanierung. Es wird in diesem Zusammenhang angestrebt, bis 2020 den Anteil der derzeit noch unsanierten oder nur teilsanierten Wohngebäude am Wohngebäudebestand der Errichtungsperiode 1945 bis 1980 maßgeblich zu senken.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff:
Maßnahmen im Bereich der Wohnbauförderungen der Länder
Artikel 3
Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im Wohnungsneubau
(1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden werden von den Ländern Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards gemäß unten stehender Tabelle als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei in Bezug auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zwischen den Werten linear zu interpolieren ist:
HWBBGF in kWh/(m².a)
bei einem A/V-Verhältnisbei einem A/V-Verhältnis
? 0,8 ? 0,2
bis Ende 20096535
ab 1.1.20104525
ab 1.1.20123620
(2)
Bei Gebäuden mit einem A/V-Verhältnis von 0,8 oder darüber können die Länder ab dem Jahr 2012 Regelungen erlassen, im Falle einer teilsolaren Raumheizung mit mindestens 15 % solarem Deckungsanteil dies beim zulässigen Heizwärmebedarf mit bis zu 10 % des Anforderungswertes zu berücksichtigen.
(2) Die Mindestanforderungen an den Heizwärmebedarf im Wohnungsneubau sollen mittelfristig um Kennzahlen im Bereich Primärenergiebedarf sowie Kohlendioxidemissionen erweitert werden. Die Vertragsparteien werden hierzu gemeinsame Vorarbeiten leisten und bis Ende 2010 Ergebnisse vorlegen.
(3) Hinsichtlich der erstmaligen Errichtung von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge des Wohnungsneubaus stellt der Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z. 6 eine Förderungsvoraussetzung dar. Die Förderanreize sollen dabei so gestaltet werden, dass der Anteil erneuerbarer Energien optimiert wird.
(4) Die Länder können für den Einsatz von Heizungssystemen auf Basis von Öl-Brennwerttechnik befristete Ausnahmeregelungen vorsehen, soweit im Einzelfall verpflichtend eine Kombination mit thermischen Solaranlagen vorgesehen wird und die betreffenden Gebäude die ab 2012 gemäß Abs. 1 geltenden Wärmeschutzstandards nicht überschreiten. Auf die Kombination mit thermischen Solaranlagen kann verzichtet werden, wenn lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Ausnahmeregelungen sind allen anderen Vertragsparteien mitzuteilen.
(5) Für Wärmepumpensysteme kann in begründeten Ausnahmefällen eine Mindest-Jahresarbeitszahl zwischen 3 und 4 festgelegt werden.
Artikel 4
Förderungsanreize für zusätzliche Maßnahmen beim Wohnungsneubau
(1) Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 werden, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Immissionsschutzes, weitere besondere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau geschaffen werden:
(2) Bestehende Standards für Niedrigenergie-, Niedrigstenergie- und Passivhäuser - wie z.B. erfolgreiche regionale Standards oder die klima:aktiv Hausstandards - werden von den Vertragsparteien gemeinsam weiterentwickelt. Im Rahmen spezifischer Förderungsmodelle werden diese innovativen Standards entsprechend ausgewiesen.
(3) Auf verkehrs- und flächenverbrauchsminimierende Bebauung im Sinne einer Minimierung des motorisierten Individualverkehrs ist unter Berücksichtigung übergeordneter raumordnungspolitischer Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
Artikel 5
Förderung von Wohnhaussanierungen
(1) Die Länder setzen zur Erreichung der Ziele gemäß Art. 1 Abs. 2 verstärkte Anreize für Sanierungen.
(2) Zum Zweck bestmöglicher Sanierungen werden von den Ländern Förderungsmodelle mit Anreizsystemen für folgende Maßnahmen geschaffen:
HWBBGF in kWh/(m².a)
bei einem A/V-Verhältnis bei einem A/V-Verhältnis
? 0,8 ? 0,2
bis Ende 20098043
ab 1.1.20107535
(3) Investitionskosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus Abwärme betrieben werden, werden aus der Bemessungsgrundlage der Wohnbauförderung ausgenommen.
(4) Die Bewertungsmodelle nach Art. 10 sind so zu gestalten, dass sie im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Art. 6 bieten.
(5) Zur Steigerung der Sanierungsraten werden in Ergänzung zu den Förderprogrammen begleitende Impuls- und Beratungsprogramme im Sanierungsbereich gestartet bzw. intensiviert. Es soll dabei auch auf die Erfahrungen aus erfolgreichen regionalen Initiativen oder den klima:aktiv Gebäudeprogrammen zurückgegriffen werden. Es sind entsprechende Kooperationen unter Einbindung regionaler Akteure anzustreben.
Artikel 6
Mindestanforderungen für die Förderung umfassender energetischer Wohnhaussanierungen
(1) Für die umfassende energetische Sanierung (Art. 2 Abs. 1 Z. 4) von Wohnhäusern werden besondere Förderanreize vorgesehen.
(2) Für die umfassende energetische Sanierung von Gebäuden werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards gemäß unten stehender Tabelle als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei in Bezug auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zwischen den Werten linear zu interpolieren ist:
(3) Ergänzend zu den Vorgaben in Abs. 2 können Förderungsanreize vorgesehen werden, die auf eine möglichst hohe Heizwärmebedarfsreduktion gegenüber dem Ausgangswert vor Sanierung abzielen ("Deltaförderung").
(4) Werden im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen die Zielwerte des Abs. 2 nicht realisiert, können die Länder ebenso die Möglichkeit der "Deltaförderung" vorsehen, um möglichst weitgehende Sanierungen zu erreichen. Dabei muss jedoch der Ausgangs-HWB ab dem Jahr 2009 um mindestens 25 %, ab dem Jahr 2010 um mindestens 30 % verbessert werden.
(5) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.
Artikel 7
Förderung von Einzelbauteilsanierungen im Wohnbau
(1) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden folgende energetische Mindeststandards festgelegt.
U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile
ab 1.1.2009
Fenster bei Tausch des ganzen Elements
(Rahmen und Glas)1,35 W/(m²K)
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)1,10 W/(m²K)
Außenwand0,25 W/(m²K)
Oberste Geschoßdecke, Dach0,20 W/(m²K)
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich0,35 W/(m²K)
(2) Es sollen Förderanreize für Bauteile vorgesehen werden, die die Werte in Abs. 1 unterschreiten.
(3) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.
Artikel 8
Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen in Wohngebäuden
(1) Förderungen, welche auf den Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder die Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, abzielen, werden auf innovative klimarelevante Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z. 6 eingeschränkt und nach Möglichkeit mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne der Art. 6 und 7 abgestimmt.
(2) Für elektrisch betriebene Wärmepumpen kann in begründeten Ausnahmefällen eine Mindest-Jahresarbeitszahl zwischen 3 und 4 festgelegt werden.
(3) Abweichend vom Grundsatz des Abs. 1 können unter folgenden Voraussetzungen Förderungen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder Kessel auf Basis flüssiger fossiler Brennstoffe gegen Öl-Brennwertsysteme gewährt werden, wobei diese Voraussetzungen auch für die Förderung von Erdgas-Brennwertkesseln in Kombination mit thermischen Solaranlagen gemäß Art. 2 Abs. 1 Z. 6 lit. e gelten:
(1) Die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den Art. 3 bis 7 setzt voraus, dass ausschließlich Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen.
(2) Zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit den Gebäuden in Verbindung stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize gesetzt werden.
Artikel 10
Bewertungsmodell
Die in den Art. 3 bis 9 angeführten und allenfalls weitere qualitative und quantitative Merkmale sind in ein quantifizierendes, objektiv nachvollziehbares Bewertungsmodell zu übertragen (z.B. Punkte- oder Stufenmodelle). Der Förderungswerber ist (insbesondere durch Beratungsgespräche) von den Ländern oder durch von diesen beauftragte, produktunabhängige Organisationen über Funktionsweise, Förderungsvoraussetzungen und konkrete Auswirkungen des jeweiligen Förderungsmodells zu informieren, insbesondere über Anreizmechanismen in Bezug auf energetische und ökologische Maßnahmen.
Zusätzliche Maßnahmen außerhalb der Wohnbauförderungen der Länder
Artikel 11
Bau- und energietechnische Vorschriften
(1) Zur Unterstützung der Ziele dieser Vereinbarung stellen die Bundesländer die Umsetzung der Richtlinie 6 "Energieeinsparung und Wärmeschutz" des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) im Rahmen der jeweiligen einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sicher.
(2) Begleitende Maßnahmen werden gegen den stark steigenden Energiebedarf von Nichtwohngebäuden gesetzt.
(3) Entsprechend dem im OIB-Prozess vereinbarten Zeitplan werden ab 2010 Verhandlungen zwischen den Ländern über die weitere Anpassung der energietechnischen Anforderungen an Gebäude aufgenommen und anschließend rechtlich umgesetzt (5-Jahresrhythmus). Dabei werden die folgenden Ziele in besonderer Weise berücksichtigt:
Artikel 12
Mindestanforderungen für den Neubau öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien
(1) Bei der Errichtung öffentlicher Gebäude sind folgende Energiekennzahlen zur Anwendung zu bringen:
HWB* in kWh/(m³.a)
bei einem A/V-Verhältnis bei einem A/V-Verhältnis
? 0,8 ? 0,2
ab 1.1.2010158
ab 1.1.2012127
Die Werte in der Tabelle beziehen sich auf den Zeitpunkt der Einreichung zur baurechtlichen Genehmigung.
(2) Unbeschadet davon ist im Fall der Errichtung öffentlicher Gebäude der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWG,max von 1,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.
(3) Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind innovative klimarelevante Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z. 6 vorzusehen.
(4) Es werden von den Vertragsparteien Regelungen für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.
Artikel 13
Mindestanforderungen für die Sanierung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, im Bereich der öffentlichen Gebäude umfassende Sanierungen umzusetzen. Dabei werden folgende Energiekennzahlen zur Anwendung gebracht:
HWB* in kWh/(m3.a)
A/V-Verhältnis ? 0,8A/V-Verhältnis ? 0,2
bis Ende 20092714
ab 1.1.20102512
Die Werte in der Tabelle beziehen sich auf den Zeitpunkt der Einreichung zur baurechtlichen Genehmigung.
(2) Sind umfassende Sanierungen im Sinne des Abs. 1 nicht durchführbar, werden möglichst weitgehende und qualitativ hochwertige Sanierungsmaßnahmen umgesetzt. Dabei sind im Regelfall folgende Bauteilanforderungen einzuhalten:
U-Wert-Vorgaben bei Sanierung einzelner Bauteile
ab 1.1.2009
Fenster bei Tausch des ganzen Elements
(Rahmen und Glas)1,35 W/(m²K)
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)1,10 W/(m²K)
Außenwand0,25 W/(m²K)
Oberste Geschoßdecke, Dach0,20 W/(m²K)
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich0,35 W/(m²K)
(3) Im Regelfall wird beim Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder der Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, auf innovative klimarelevante Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z. 6 umgestellt. Diese Umstellungen sind mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne dieses Artikels abzustimmen. Sollte das Gebäude nach der Sanierung mit fossilen Energieträgern versorgt werden, so ist nach Möglichkeit eine Kombination mit erneuerbaren Energieträgern vorzusehen, wobei der Anteil der Erneuerbaren optimiert wird.
(4) Im Fall der umfassenden Sanierung öffentlicher Gebäude ist der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWGsan,max von 2,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.
(5) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.
(6) Die Contractingaktivitäten bei Bundesgebäuden sind weiter auszubauen, insbesondere um ausreichende wirtschaftliche Anreize zur Umsetzung umfassender Sanierungen zu geben. Dazu sind bei Investitionen Amortisationszeiten von bis zu 15 Jahren zu Grunde zu legen.
(7) Es werden von den Vertragsparteien Regelungen bzw. Richtlinien für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.
Artikel 14
Gemeinden
Die Länder werden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf die Gemeinden einwirken, dass bei Errichtung oder Sanierung von Nicht-Wohngebäuden die Bestimmungen der Art. 12 und 13 sinngemäß angewandt werden.
Artikel 15
Förderinstrumente und Begleitmaßnahmen des Bundes im Gebäudebereich
(1) Durch Förderinstrumente des Bundes erfolgt ein gezielter Mitteleinsatz im Bereich der Nicht-Wohngebäude. Der Bund gestaltet die Förderinstrumente für den Neubau und die Sanierung von Nicht-Wohngebäuden entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung.
(2) Hierbei werden Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz von Gebäuden und der Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich, insbesondere durch Förderung von Vorzeigebeispielen besonders energieeffizienter Sanierungen einschließlich deren Dokumentation, gesetzt.
(3) Der Bund verfolgt das Ziel, Maßnahmen zur Weiterentwicklung der wohnrechtlichen Rahmenbedingungen zur Steigerung der thermischen Sanierungsrate und für die Nutzung erneuerbarer Energie zur Deckung des Wärme- und Elektrizitätsbedarfs von Gebäuden vorzuschlagen.
(4) In die Lehrpläne für einschlägige berufsbildende höhere Schulen werden ehest möglich Unterrichtsinhalte betreffend energieeffizientes Bauen aufgenommen bzw. ausgeweitet. Eine Aufnahme dieser Themen in die Stu-dienpläne einschlägiger Universitäten wird angestrebt. Die berufsbegleitende Ausbildung der relevanten Professionisten ist fortzuführen bzw. zu verstärken.
Berichtslegung und Schlussbestimmungen
Artikel 16
Berichtslegung
(1) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung sowie in weiterer Folge entsprechend den Anpassungen die Maßnahmen mit, welche im Sinne dieser Vereinbarung getroffen wurden.
(2) Die Wirkungen der Maßnahmen im Bereich der Gebäude werden bis 31. Mai eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr - erstmals am 31. Mai 2010 für das Jahr 2009 - von den Vertragsparteien evaluiert und in Berichten veröffentlicht. Für den Bereich der öffentlichen Gebäude im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z. 3 werden diese Daten jeweils für das vorvorangegangene Jahr vorgelegt, erstmals am 31. Mai 2011 für das Berichtsjahr 2009. In den Berichten ist insbesondere darzulegen,
(3) Eine Standardisierung der Berichtsanforderungen einschließlich der Festlegung von Referenzwerten erfolgt im Wege des als Bund-Länder-Koordinationsgremium eingerichteten "Kyoto-Forums", wobei das Ziel in einer zusammengefassten, verständlichen und überschaubaren Fassung mit gut vergleichbaren Ergebnissen liegt.
(4) Die Berichte bilden die Grundlage für künftige Adaptierungen dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung des Stands der Technik und anderer Anforderungen, etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Anpassung der Richtlinie 2002/91/EG.
Artikel 17
Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes.
(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(4) Am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 19/2006, außer Kraft.
Artikel 18
Durchführung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sind, sofern sie nicht ohnehin bereits in Geltung stehen oder es in der Vereinbarung nicht anders festgelegt wurde, längstens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erlassen.
Artikel 19
Mitteilungen
Mit Ausnahme der Berichte nach Art. 16 sind alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Artikel 20
Urkunden
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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