Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009) geändert wird
LGBL_OB_20090731_74Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009) geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/2009 74. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 74
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009) geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 3 und 6 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 9/2009, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 30, wird wie folgt geändert:
"(6) Für die Beauftragung eines als Mitglied der Architekten- und Ingenieurskonsulentenkammer tätigen Architekten oder Ingenieurskonsulenten bzw. eines planenden Baumeisters, der sich gegenüber der Wirtschaftskammer zur Einhaltung derselben Unabhängigkeits- und Standesregeln verpflichtet und der beim konkreten Sanierungsvorhaben keine ausführenden Tätigkeiten durchführt, mit einer Dienstleistung, bestehend zumindest aus der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen, der technischen Prüfung von Angeboten und der technischen Abnahmeprüfung der Ausführung für und in Verbindung mit einer Sanierungsförderung, kann ein Landesbonus "Thermische Sanierung" in Form eines Bauzuschusses in Höhe von 375 Euro gewährt werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Kepplinger
Landesrat
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