Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Obere Donau- und Aschachtal" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBL_OB_20090731_72Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Obere Donau- und Aschachtal" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2009 72. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 72
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der das "Obere Donau- und Aschachtal" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2007, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung
(1) Das Gebiet "Oberes Donautal" (offizielle Gebietskennziffer des Gebiets AT3112000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der "Vogelschutz-Richtlinie" (§ 7 Z. 1).
(2) Das Gebiet "Oberes Donau- und Aschachtal" (offizielle Gebietskennziffer des Gebiets AT3122000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2008 (§ 7 Z. 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z. 2).
(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als "Europaschutzgebiet Oberes Donau- und Aschachtal" bezeichnet.
§ 2
Grenzen
(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets und - innerhalb desselben - die Grenzen des Vogelschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/16) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Europaschutzgebiets oder - innerhalb desselben - über die Grenzen des Vogelschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze (Z. 1 bis 5) oder teilweise (Z. 6) erfasst sind:
(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets "Oberes Donautal" (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs I der "Vogelschutz-Richtlinie" (§ 7 Z. 1) und deren Lebensräume:
Tabelle 1:
CodebezeichnungBezeichnung der ArtBezeichnung des Lebensraums
A030SchwarzstorchGroße geschlossene Wälder mit hohem
(Ciconia nigra)Altholzanteil, strukturiert durch Lichtungen, Waldwiesen, Bachtäler, waldnahe Wiesen und Feuchtflächen; Felsbänder
A072WespenbussardGroße Waldgebiete mit Altholz,
(Pernis apivorus)strukturiert durch Lichtungen; extensiv genutzte Grünlandflächen mit kleinen Feldgehölzen; Gewässer
A215UhuUnzugängliche, wenig gestörte (Bubo bubo)Felsbänder; offene oder locker mit Bäumen bestandene Flächen, offene landwirtschaftliche Flächen; Gewässerränder und bewaldete Hänge, strukturiert durch Lichtungen
A229EisvogelSenkrechte Uferanbrüche; (Alcedo atthis)strauchförmige
Ufervegetation; Gewässer
A234SchwarzspechtGroße zusammenhängende Waldflächen
(Dryocopus martius)mit Altholzbeständen und Altholzinseln (vorwiegend Buchen)
(2) Schutzzweck des als "Oberes Donau- und Aschachtal" bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 2:
Codebezeichnung gemäß "FFH-Richtlinie"
(Kennzeichnung eines prioritären Natürlichen Lebensraums mit einem "*")Bezeichnung des Lebensraums
3150Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3260Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
6430Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
8150Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas
8220Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
8230Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii
91E0*Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
9110Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9170Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)
9180*Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
9410Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) und
Tabelle 3:
Codebezeichnung gemäßBezeichnung der ArtBezeichnung des Lebensraums "FFH-Richtlinie"
1337Biber (Castor fiber)Natürliche Flusssysteme mit guter Wasserqualität und ganzjähriger Wasserführung; ausreichender Uferbewuchs
1355Fischotter
(Lutra lutra)Flüsse, Bäche und Teiche mit gut strukturierten Ufern und guter Wasserqualität
1324Großes Mausohr Unterwuchsarme Wälder; Wiesen
(Myotis myotis)
1166Kammmolch Fischfreie, permanente,
(Triturus cristatus)besonnte Stillgewässer; Altwasserarme mit Unterwasservegetation; Feuchtwiesen; Gehölze
1193Gelbbauchunke Temporär besonnte,
(Bombina variegata)vegetationsarme und fischfreie Stillgewässer, Kleingewässerkomplexe; Mosaik aus Ruderalflächen, Waldrändern und Lichtungen
1061 Dunkler Ameisen-Extensiv genutzte oder
bläuling (Maculineabrachliegende Wiesen mit
nausithous)Beständen des Großen Wiesenknopfes; Ameisen der Gattung Myrmica
1059 Heller Ameisenbläuling Extensiv genutzte oder
(Maculinea teleius)brachliegende Wiesen; trockenere Saumstandorte mit Vorkommen des Großen Wiesenknopfes; Vorkommen der Ameisenarten Myrmica scabrinodis und Myrmica rubra
1078Spanische Flagge Lichte, feuchte Laub- und
(Callimorpha Mischwälder; Lichtungen;
quadripunctaria)Wegränder; buschreiche Hänge, flussbegleitende Gehölzstrukturen mit reichlich Saumbewuchs
1083Hirschkäfer Eichenreiche Wälder mit hohem
(Lucanus cervus)Anteil an Alt- und Totholz; Wurzelstöcke und absterbende Stümpfe
1160 Streber Größere Fließgewässer mit
(Zingel streber)schottriger Sohle und
Bereichen mit hoher
Strömungsgeschwindigkeit
1114Frauennerfling Größere Fließgewässer mit
(Rutilus pigus)vielfältiger Habitatausstattung (Schotterbänke, angeströmte Ufer, ...)
1124WeißflossengründlingGrößere Fließgewässer mit
(Gobio albipinnatus)höherer Strömung
1163Koppe (Cottus gobio)Lockeres grobkörniges Sohlsubstrat in strömungsreichen Fließgewässern
1157Schrätzer Größere Fließgewässer mit
(Gymnocephalus kiesig-sandiger Sohle und
schraetzer)Bereichen geringer Strömung
1130Schied, Rapfen Größere Fließgewässer mit
(Aspius aspius)kiesiger Sohle
2522Sichling Langsam fließende Gewässer
(Pelecus cultratus)(abschnitte) mit angebundenen Altarmen
1139Perlfisch Fließgewässer mit kiesiger Sohle
(Rutilus frisii
meidingeri)
1159Zingel (Zingel zingel)Größere Fließgewässer mit schottrig-kiesiger
Sohle und Bereichen mit mäßiger Strömungsgeschwindigkeit
2555Donaukaulbarsch Altarme; Fließgewässer mit
(Gymnocephalus baloni)geringer Strömungsgeschwindigkeit
§ 4
Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
§ 5
Ziele des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1, Lebensraumtypen gemäß Tabelle 2 und der Tierarten gemäß Tabelle 3 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 2 genannten Lebensraumtypen und das Verbreitungsgebiet der Arten "1061 Dunkler Ameisenbläuling" und "1059 Heller Ameisenbläuling" ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/16) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/3 maßgeblich.
§ 6
Landschaftspflegeplan
(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Tabelle 4:
Bezeichnung der ArtPflegemaßnahmen
A030Erhalt von Altholzbeständen, Außernutzungstellung Schwarzstorchvon Waldbeständen, Erhalt waldnaher Wiesen, naturnaher Bachläufe und Feuchtflächen; Sicherung bekannter Horststandorte durch Ausweisung von Ruhezonen, Durchführung von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der Balz- und Brutzeit
A072Erhalt aufgelockerter Waldbestände und Altholzinseln,
WespenbussardVerlängerung der Umtriebszeit; Erhalt und Pflege extensiver Wiesenflächen insbesondere in Waldrandnähe, Durchführung von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der Balz- und Brutzeit
A215Sicherung der Brutplätze durch Ruhezonen, Durchführung
Uhuvon Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der Balz- und Brutzeit
A229Sicherung von (potenziellen und aktuellen) Brutplätzen,
EisvogelSchaffung geeigneter Strukturen zur Anlage von Bruthöhlen im Rahmen von Wasserbaumaßnahmen
A234Erhalt geeigneter Bäume zur Anlage von Bruthöhlen
Schwarzspecht(v.a. Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser größer 35 cm), Erhalt von Altholzinseln, Außernutzungstellung von Waldbeständen, Erhöhung der Umtriebszeit, Durchführung von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der Balz- und Brutzeit
Tabelle 5:
Bezeichnung Pflegemaßnahmen
der Lebensräume
3150 Erhaltung der Gewässer bezüglich Wasser- und Natürliche eutrophe Nährstoffhaushalt, Maßnahmen zur Verhinderung von
Seen mit einer Nährstoffeinträgen (z.B. Anlage von Pufferstreifen,
Vegetation des Reduktion der Düngung im Nahbereich, effektive
Magnopotamions oder Abwasserreinigung)
Hydrocharitions
3260 Schutz und Erhaltung der Gewässerhydrologie;
Flüsse der planaren Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen
bis montanen Stufe mit (z.B. Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Vegetation des Düngung im Nahbereich, effektive Abwasserreinigung)
Ranunculion fluitantis
und des Callitricho-Batrachion
6430 Erhaltung eines möglichst unbeeinflussten natürlichen
Feuchte Hochstauden-Störungsregimes; Entbuschung; Spätsommermahd im
fluren der planaren zweijährigen Abstand; Anlage von Pufferstreifen bei
und montanen bis angrenzenden intensiv genutzten landwirtschaftlichen
alpinen StufeFlächen (Düngeverzicht oder Düngereduktion)
6510 Extensive Nutzung (ein- bis zweimalige Mahd, keine
Magere Flachland-Düngung); Maßnahmen zur Vermeidung von Nährstoff-Mähwiesen (Alopecurus einträgen (z.B. Anlage von Pufferstreifen)
pratensis, Sanguisorba
officinalis)
9110 Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen, Belassen von
Hainsimsen-Buchenwald Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem
(Luzulo-Fagetum)Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands, Schutz der (Natur)Verjüngung
9130 Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen, Belassen von
Waldmeister-Buchenwald Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem
(Asperulo-Fagetum)Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands, Schutz der (Natur)Verjüngung
9170 Mittelwaldnutzung; Nutzungsverzicht Einzelbäume
Labkraut-Eichen-(ausgenommen Hainbuchen), Belassen von Altholzinseln;
Hainbuchenwald Förderung der Eiche durch Lochhiebe oder kleinflächige
(Galio-Carpinetum)Kahlhiebe; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit bei Eichen und anderen beigemischten Edellaubbaumarten; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung der gesellschaftstypischen Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur)Verjüngung
9180* Begrenzung der Schlaggröße; Belassen von liegendem und Schlucht- und Hang-stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit;
misch-wälder Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungs-
(Tilio-Acerion)resten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
91E0* Erhalt der Dynamik und der Standortverhältnisse
Auenwälder mit Alnus (laterale Vernetzung mit den Fließgewässern, Anbindung
glutinosa und Fraxinus von Nebenarmen, u.a.); Nutzungsverzicht Einzelbäume;
excelsior (Alno-Padion, Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem
Alnion incanae, und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit;
Salicion albae)Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungs-resten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9410 Dauernder Nutzungsverzicht
Montane bis alpine
bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)
und
Tabelle 6:
Bezeichnung der ArtPflegemaßnahmen
1337 Erhalt des Ufergehölzsaums mit standortgerechten
BiberGehölzen
1355Erhalt von strukturierten Ufern mit Ufergehölzsäumen;
FischotterErhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer
1324Erhalt unterwuchsfreier bzw. unterwuchsarmer Laub- und Großes MausohrMischwälder sowie Wiesenflächen
1166Erhalt von Kleingewässern; Maßnahmen zur Sicherung
Kammmolchbestehender Stillgewässer im Bereich der Schlögener Schlinge
1193Erhalt von Kleingewässern (flach, temporär bis
Gelbbauchunkeepisodisch); Entbuschung im Bereich potenzieller Habitate
1061Mahd nicht vor dem 1. September, auf wüchsigen
Dunkler Ameisen-Standorten ist zusätzlich eine Frühjahrsmahd vor
bläulingdem 31. Mai möglich; Einschränkung der Düngung
1059Mahd nicht vor dem 1. September, auf wüchsigen
Heller AmeisenbläulingStandorten ist zusätzlich eine Frühjahrsmahd vor dem
1078Erhalt feuchter Waldsäume
Spanische Flagge
1083Erhalt alter, nicht allzu dichter Eichenbestände;
HirschkäferBelassen von Totholz und alten Bäumen
1160Erhalt von Schotterbänken in Stauwurzelbereichen sowie
Strebernaturnaher Bacheinmündungen; Reaktivierung durchströmter Nebenarme und Inseln mit Vegetation
1114Erhalt von Schotterbänken in Stauwurzelbereichen,
Frauennerflingnaturnahen Bacheinmündungen, durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation sowie einseitig angebundenen Altarmen
1124Erhalt von Schotterbänken in Stauwurzelbereichen,
Weißflossengründlingnaturnahen Bacheinmündungen, durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation sowie einseitig angebundenen Altarmen
1163Erhalt naturnaher Bacheinmündungen, Schotterbänken in KoppeStauwurzelbereichen, durchströmter Nebenarme und Inseln mit Vegetation
1159Erhalt durchströmter Nebenarme, einseitig angebundener
ZingelAltarme und Inseln mit Vegetation sowie Schotterbänken in Stauwurzelbereichen
1157Erhalt einseitig angebundener Altarme, Schotterbänken in SchrätzerStauwurzelbereichen, durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation
1130Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom, einseitig
Schiedangebundenen Altarmen, Schotterbänken in Stauwurzel-bereichen, naturnahen Bacheinmündungen sowie durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation
2522Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom, einseitig
Sichlingangebundenen Altarmen, durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation
1139Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom sowie
Perlfischdurchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation
2555Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom, einseitig
Donaukaulbarschangebundenen Altarmen, Schotterbänken in Stauwurzel-bereichen sowie durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation
(2) Für das Naturschutzgebiet "Schlossberg Neuhaus" in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis ist ausschließlich der Landschaftspflegeplan, der für dieses Gebiet mit Verordnung, LGBl. Nr. 97/2004, erlassen wurde, anzuwenden.
§ 7
Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dipl.-Ing. Haider
Landeshauptmann-Stellvertreter
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