Landesgesetz über die Abfallwirtschaft im Land Oberösterreich (Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 - Oö. AWG 2009)
LGBL_OB_20090710_71Landesgesetz über die Abfallwirtschaft im Land Oberösterreich (Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 - Oö. AWG 2009)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.07.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/2009 71. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 71
Landesgesetz
über die Abfallwirtschaft im Land Oberösterreich
(Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 - Oö. AWG 2009)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1Ziele und Grundsätze
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Geltungsbereich
§ 4Förderung der Vermeidung, Verwertung und Wiederverwendung von Abfällen
II. ABSCHNITT
SAMMLUNG, BEREITSTELLUNG UND BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN
§ 5Aufgaben der Gemeinde
§ 6Abfallordnung
§ 7Abfallbehälter
§ 8Eigentumsübergang
§ 9Aufgaben der Abfallbesitzer und Abfallbe-
sitzerinnen und Liegenschaftseigentümer und
Liegenschaftseigentümerinnen
§ 10Anlagen zur Behandlung von biogenen
Abfällen
§ 11Abfallsammlung an allgemein zugänglichen
Plätzen
III. ABSCHNITT
ABFALLVERBÄNDE
Bezirksabfallverbände
§ 12Zusammensetzung der Bezirksabfallverbände
§ 13Organisation der Bezirksabfallverbände
§ 14Aufgaben der Bezirksabfallverbände und
Städte mit eigenem Statut
§ 15Zweckabfallverbände
Landesabfallverband
§ 16Zusammensetzung und Organisation des
Landesabfallverbands
§ 17Aufgaben des Landesabfallverbands
IV. ABSCHNITT
ABFALLGEBÜHR
§ 18Abfallgebühr
V. ABSCHNITT
ABFALLWIRTSCHAFTLICHE PLANUNGEN
§ 19Landes-Abfallwirtschaftsplan
§ 20Regionale Abfallwirtschaftsprogramme
VI. ABSCHNITT
BAURESTMASSEN
§ 21Meldeverpflichtungen
VII. ABSCHNITT
ZWANGSRECHTE UND BESCHRÄNKUNGEN
§ 22Überprüfungsbefugnisse
§ 23Beschränkungen der Abfallbeseitigung
§ 24Maßnahmen im Katastrophenfall
VIII. ABSCHNITT
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 25 Strafbestimmungen
IX. ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 26Aufgaben der Gemeinden
§ 27Verweisung
§ 28Übergangsbestimmungen
§ 29Inkrafttreten
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Ziele und Grundsätze
(1) Ziel dieses Gesetzes ist, die Abfallwirtschaft im Sinn des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
(2) Es gelten folgende Grundsätze:
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
(1) Abfälle im Sinn dieses Landesgesetzes sind bewegliche Sachen,
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinn dieses Landesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
(4) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
(1) Dieses Landesgesetz regelt die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung und Behandlung von Abfällen in Oberösterreich.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Abfälle,
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 4
Förderung der Vermeidung, Verwertung und Wiederverwendung von Abfällen
(1) Das Land hat im Hinblick auf eine nachhaltige Abfallvermeidung und -verwertung seine Vorbildfunktion wahrzunehmen und durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit Bewusstseinsbildung bei der oberösterreichischen Bevölkerung zu betreiben.
(2) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes hat das Land nach Maßgabe der Mittel, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere Projekte und Investitionen zu fördern, die
II. ABSCHNITT
SAMMLUNG, BEREITSTELLUNG UND BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN
§ 5
Aufgaben der Gemeinde
(1) Die Sammlung und die Beförderung der im Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle haben unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze des § 1 und auf der Grundlage der Abfallordnung (§ 6) zu erfolgen.
(2) Die Sammlung der Hausabfälle im Abholbereich hat durch die Gemeinde in regelmäßigen, vier Wochen nicht übersteigenden Abständen durch Abholung zu erfolgen. In Gemeindegebieten, in denen die Abholung der Biotonnenabfälle gemäß Abs. 3 oder 4 erfolgt oder eine ordnungsgemäße Eigenkompostierung erfolgt, verlängert sich dieser Zeitraum auf höchstens sechs Wochen. Der Abholbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet, soweit nicht in der Abfallordnung Ausnahmen festgelegt sind.
(3) Die Sammlung der Biotonnenabfälle im Abholbereich hat durch die Gemeinde in regelmäßigen, zwei Wochen nicht übersteigenden Abständen durch Abholung zu erfolgen. Der Abholbereich umfasst jedenfalls das dicht besiedelte Gemeindegebiet und wird in der Abfallordnung festgelegt. Wenn regelmäßig geeignete biologische Substanzen oder andere geeignete technische Maßnahmen, die den Fäulnisprozess in den Biotonnen wirksam verlangsamen, verwendet werden, verlängert sich dieser Zeitraum auf höchstens vier Wochen. Eine Abholung der Biotonnenabfälle durch die Gemeinde hat nicht zu erfolgen, wenn diese einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden.
(4) Die Sammlung der Grünabfälle und der außerhalb des dicht besiedelten Gemeindegebiets anfallenden Biotonnenabfälle kann durch die Gemeinde durch Abholung erfolgen, wenn die Gemeinde dies in der Abfallordnung festgelegt hat; andernfalls hat sie Sammelstellen zu errichten oder die Übernahme dieser Abfälle bei der Behandlungsanlage zu ermöglichen. Betreffend die Abfuhrintervalle ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Eine Abholung der Grünabfälle und der Biotonnenabfälle durch die Gemeinde hat nicht zu erfolgen, wenn diese einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden.
(5) Die Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle kann durch die Gemeinde durch Abholung erfolgen, wenn die Gemeinde dies in der Abfallordnung festgelegt hat; eine Abholung ist in regelmäßigen, vier Wochen nicht übersteigenden Abständen durchzuführen. In Gemeindegebieten, in denen die Abholung der Biotonnenabfälle gemäß Abs. 3 oder 4 erfolgt, verlängert sich dieser Zeitraum auf höchstens sechs Wochen.
(6) Die Sammlung der sperrigen Abfälle hat durch die Gemeinde mindestens einmal im Jahr durch Abholung zu erfolgen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn für die Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen in der Gemeinde oder in Nachbargemeinden regelmäßige Abgabemöglichkeiten für sperrige Abfälle bestehen und sperrige Abfälle von der Gemeinde zusätzlich gegen vorherige Anmeldung abgeholt werden.
(7) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung der im Abs. 2 bis 6 angeführten Aufgaben Dritter (Bezirksabfallverband, andere Gemeinden, private Unternehmen) bedienen und schriftlich vereinbaren, dass diese die ihr obliegenden Sammlungsverpflichtungen gänzlich oder zum Teil übernehmen.
(8) Die Gemeinde hat jährlich die Mengen der von ihr oder in ihrem Auftrag gesammelten Abfälle, getrennt nach Abfallarten, an den Bezirksabfallverband zu melden. Diese Meldungen sind jeweils bis 15. März für das Vorjahr zu erstatten.
§ 6
Abfallordnung
(1) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze (§ 1) dieses Gesetzes sowie auf der Grundlage des Landes-Abfallwirtschaftsplans (§ 18) und des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms (§ 19) mit Verordnung eine Abfallordnung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Gemeinderat kann in der Abfallordnung Teilgebiete der Gemeinde vom Abholbereich für Hausabfälle ausnehmen, wenn diese Abfälle von diesen Liegenschaften auf Grund ihrer Lage und der Art der Verkehrserschließung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten gesammelt bzw. abgeführt werden können (Sonderbereich).
(3) Der Gemeinderat kann in der Abfallordnung Teilgebiete der Gemeinde oder die gesamte Gemeinde vom Abholbereich für Hausabfälle ausnehmen, wenn die auf diesen Liegenschaften anfallenden Hausabfälle von den Abfallbesitzern oder Abfallbesitzerinnen zu Sammeleinrichtungen gebracht werden (erweiterter Sonderbereich). Im erweiterten Sonderbereich müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(4) Beschließt der Gemeinderat eine Abfallordnung, mit der ein erweiterter Sonderbereich (Abs. 3) festgelegt wird, der mindestens 25 % der Haushalte der Gemeinde umfasst, so ist die Abfallordnung vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung entscheidet darüber mit Bescheid. Eine Genehmigung ist hinsichtlich des betreffenden Teils zu versagen, wenn zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 3 nicht eingehalten wird. Wurde die Genehmigung versagt, darf die Abfallordnung nicht kundgemacht werden.
(5) Jede Gemeinde, in der die Sammlung der Hausabfälle bereits vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß Abs. 3 erster Satz erfolgte, hat dies bei der Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu beantragen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:
(6) Der Antrag gemäß Abs. 5 ist von der Landesregierung mit Bescheid zu genehmigen, wenn die gemäß Abs. 5 Z. 2 gemeldeten Mengen an Hausabfällen nicht signifikant von den durchschnittlich in Oberösterreich gesammelten Mengen an Hausabfällen, sperrigen Abfällen und Biotonnenabfällen pro Einwohner abweichen. Andernfalls hat die Gemeinde nachzuweisen, dass die in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes gesammelt werden. Ist dies nicht möglich, hat die Landesregierung die Sammlung der Hausabfälle in einem erweiterten Sonderbereich mit Bescheid zu untersagen.
(7) Genehmigungen gemäß Abs. 4 und 6 sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen; jede weitere Verlängerung der Genehmigung ist für jeweils höchstens fünf Jahre zulässig. Wenn die Verlängerung sechs Monate vor Ablauf der Frist beantragt wurde, gilt die Genehmigung bis zur Entscheidung über den Antrag. Die Gemeinde hat dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über eine durchgeführte Evaluierung beizuschließen, der jedenfalls die Angaben gemäß Abs. 5 Z. 1 bis 4 zu enthalten hat.
§ 7
Abfallbehälter
(1) Für die Lagerung von Hausabfällen, Biotonnenabfällen und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen sind ausreichend große, flüssigkeitsdichte, schließbare und widerstandsfähige Abfallbehälter zu verwenden. Für Biotonnenabfälle sind jedenfalls eigene Abfallbehälter zu verwenden.
(2) Die Abfallbehälter sind nach Maßgabe der Abfallordnung vom Liegenschaftseigentümer oder der Liegenschaftseigentümerin zu beschaffen oder von der Gemeinde an diese zu vermieten oder zu verkaufen. Liegenschaftseigentümer oder Liegenschaftseigentümerinnen haben die Abfallbehälter den Abfallbesitzern oder Abfallbesitzerinnen zur Verfügung zu stellen.
(3) Bestehen Zweifel über die in der Abfallordnung festgelegte Anzahl, Art und Größe der für eine Liegenschaft zu verwendenden Abfallbehälter, sind sie von Amts wegen oder auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder der Liegenschaftseigentümerin vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat - mit Bescheid nach Maßgabe der Abfallordnung festzusetzen.
(4) Die Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass
(5) Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft werden. Abfallbehälter dürfen nicht beschädigt oder ohne zwingenden Grund ausgeleert oder umgeleert werden.
§ 8
Eigentumsübergang
(1) Das Eigentum an Abfällen geht mit dem Verladen in ein zur Abfuhr bestimmtes Fahrzeug, mit dem Einbringen in einen Sammelbehälter oder der Abgabe bei einer Sammeleinrichtung auf die Gemeinde, den Bezirksabfallverband bzw. auf den von diesen beauftragten Dritten über. Abfälle, die direkt einer Behandlungsanlage zugeführt werden, werden mit der Übergabe bzw. mit dem Zurücklassen Eigentum des Anlagenbetreibers.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gegenstände von Wert, die offensichtlich unbeabsichtigt in den Abfall gelangt sind.
§ 9
Aufgaben der Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen und Liegenschaftseigentümer und Liegenschafts-eigentümerinnen
(1) Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind nach den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 1) sowie nach Maßgabe der Abfallordnung in geeigneten Abfallbehältern (§ 7 Abs. 1) zu lagern.
(2) Im Abholbereich sind Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle zu den von der Gemeinde festgelegten Abfuhrterminen an den für die Sammlung geeigneten oder bestimmten Orten (§ 7 Abs. 4) bereitzustellen. Hausabfälle, die auf Liegenschaften im Sonderbereich (§ 6 Abs. 2) oder im erweiterten Sonderbereich (§ 6 Abs. 3) anfallen und Biotonnenabfälle, die in Gemeindegebieten ohne Biotonnenabfuhr anfallen, sowie Grünabfälle, die nicht gemäß § 5 Abs. 4 erster Halbsatz abgeholt werden, sind zu den in der Abfallordnung festgelegten Orten, Sammeleinrichtungen bzw. Behandlungsanlagen zu bringen. Biotonnenabfälle und Grünabfälle können auch einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden. Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle, die nicht gemäß § 5 Abs. 5 erster Satz von der Gemeinde abgeholt werden, sind entsprechend zu entsorgen.
(3) Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, die Eigenkompostierung durchführen, haben diese nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Z. 11 durchzuführen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut der Magistrat - mit Bescheid den Ort der Eigenkompostierung zu bestimmen oder diese zu untersagen.
(4) Für die Sammlung von Altstoffen gilt nach den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 1) Folgendes:
(5) Sperrige Abfälle, die durch die Gemeinde abgeholt werden, sind an für Abholfahrzeuge geeigneten Orten für die Sammlung bereitzustellen. Im Übrigen sind sperrige Abfälle zu den in der Abfallordnung festgelegten Sam-meleinrichtungen (§ 6 Abs. 1 Z. 5) zu bringen.
(6) Sonstige Abfälle sind zu den in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Behandlungsanlagen zu bringen oder direkt einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
(7) Alle Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen sind verpflichtet, Abfälle ausschließlich in die für die jeweilige Abfallart bestimmten und für die Sammlung dieser Abfallarten vorgesehenen Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere dürfen
(8) Die Liegenschaftseigentümer oder Liegenschaftseigentümerinnen sind nach Maßgabe der Abfallordnung verpflichtet, die Bereitstellung und Sammlung von Abfällen, die auf ihren Liegenschaften anfallen, zu dulden.
§ 10
Anlagen zur Behandlung von biogenen Abfällen
Die Gemeinde hat - unter Berücksichtigung der vom Bezirksabfallverband betriebenen regionalen Anlagen
(§ 14 Abs. 1 Z. 4) sowie des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms (§ 20) - eine ausreichende Anzahl von Anlagen zur ordnungsgemäßen Behandlung der im Gemeindegebiet anfallenden Biotonnen- und Grünabfällen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben und erhalten zu lassen. Die Verpflichtung besteht jedoch nur so lange, bis der Bezirksabfallverband solche Anlagen errichtet und betreibt oder errichten und betreiben lässt. Der Abschluss sowie die Auflösung von Verträgen mit Dritten über Errichtung, Betrieb und Erhaltung von Anlagen zur Behandlung dieser Abfälle sind der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 11
Abfallsammlung an allgemein zugänglichen Plätzen
Die Gemeinde hat auf allgemein zugänglichen Plätzen im Freien, die regelmäßig dem Aufenthalt von Menschen dienen (öffentlich zugängliche Erholungsflächen, Parkanlagen, Spielplätze, Liegewiesen, Sportplätze, Wanderwege, Rastplätze, Parkplätze, Fußgängerzonen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel u. dgl.), Abfallbehälter zur Sammlung der dort anfallenden Abfälle aufzustellen, zu entleeren und die Abfälle abzuführen. Auf öffentlichen Straßen obliegen diese Verpflichtungen dem jeweiligen Straßenerhalter. Der Liegenschaftseigentümer oder die Liegenschaftseigentümerin hat die Aufstellung der Abfallbehälter und die Sammlung der Abfälle ohne Entschädigung zu dulden. Die Wahl des Standorts der Abfallbehälter hat im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer oder der Liegenschaftseigentümerin zu erfolgen. Wenn darüber keine Einigung zustande kommt, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut der Magistrat - den Standort solcherart mit Bescheid festzulegen, dass
III. ABSCHNITT
ABFALLVERBÄNDE
Bezirksabfallverbände
§ 12
Zusammensetzung der Bezirksabfallverbände
(1) Alle Gemeinden eines politischen Bezirks bilden je einen Bezirksabfallverband. Der Bezirksabfallverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Für den Verwaltungssprengel einer Stadt mit eigenem Statut hat diese die Aufgaben des Bezirksabfallverbands wahrzunehmen.
(2) Organe des Bezirksabfallverbands sind
(3) Die Verbandsversammlung, die mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten hat, besteht aus dem oder der Vorsitzenden (Abs. 2 Z. 3) und gewählten Vertretern oder Vertreterinnen aller verbandsangehörigen Gemeinden. Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu entsenden. Die Zahl der Vertreter oder Vertreterinnen, die Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern zu entsenden haben, ist in folgender Weise zu ermitteln: Die Einwohnerzahl ist durch die Zahl 3.000 zu teilen; der Quotient ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und ergibt die Zahl der Vertreter oder Vertreterinnen; Dezimalreste bis einschließlich fünf sind abzurunden, Dezimalreste über fünf sind aufzurunden. Zur Bestimmung der Zahl der Vertreter oder Vertreterinnen der verbandsangehörigen Gemeinden ist das Ergebnis der letzten Volkszählung heranzuziehen.
(4) Die Vertreter oder Vertreterinnen der Gemeinden sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstands geltenden Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 zu wählen. In gleicher Weise ist für jeden zu entsendenden Vertreter oder für jede zu entsendende Vertreterin für den Fall seiner oder ihrer Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu wählen; steht für die Wahl des stellvertretenden Mitglieds kein Mitglied des Gemeinderats zur Verfügung, kann von der jeweiligen Fraktion ein Ersatzmitglied des Gemeinderats nominiert werden.
(5) Die Verbandsversammlung muss so zusammengesetzt sein, dass jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertreten ist, mindestens ein Gemeindevertreter oder eine Gemeindevertreterin zuzurechnen ist. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 4 nicht gegeben, hat die verbandsangehörige Gemeinde, in der die zunächst in der Verbandsversammlung nicht vertretene Partei über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt, innerhalb von sechs Wochen einen weiteren Vertreter oder eine weitere Vertreterin nachträglich in die Verbandsversammlung zu wählen; kommen demnach mehrere Gemeinden in Frage, hat jene Gemeinde zu wählen, in der diese Partei bei der letzten Gemeinderatswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäß. Zusätzlich entsendet jede Partei je volle 10 % der auf sie bei der letzten Gemeinderatswahl im politischen Bezirk insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen einen weiteren Vertreter oder eine weitere Vertreterin. Die in Betracht kommenden Gemeinderatsfraktionen können vereinbaren, welche Gemeinderatsfraktion der in Betracht kommenden Gemeinderäte diese zusätzlichen Vertreter oder Vertreterinnen entsendet; kommt es zu keiner Einigung, sind jeweils die Gemeinderatsfraktionen der Gemeinderäte mit den stimmenstärksten Gemeindewahlergebnissen berechtigt, je einen Vertreter oder eine Vertreterin zu entsenden.
(6) Für die Funktionsdauer der Vertreter oder Vertreterinnen (Abs. 4 und 5) sowie für die Aufgaben der Verbandsversammlung gilt § 7 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß.
(7) Der Verbandsvorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren fünf Mitgliedern. Gehören dem Bezirksabfallverband mehr als 30 Gemeinden an, besteht der Verbandsvorstand aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren sieben Mitgliedern. Gehören dem Bezirksabfallverband mehr als 40 Gemeinden an, besteht der Verbandsvorstand aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren neun Mitgliedern. Hinsichtlich Wahl und Funktionsperiode der Mitglieder des Verbandsvorstands sowie seiner Aufgaben gilt § 8 Abs. 1 bis 3 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß. Für jedes Mitglied mit Ausnahme des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Steht für die Wahl zum stellvertretenden Mitglied kein Mitglied der Verbandsversammlung zur Verfügung, ist das stellvertretende Mitglied in der Verbandsversammlung zugleich stellvertretendes Mitglied im Verbandsvorstand.
(8) Der Verbandsvorstand muss so zusammengesetzt sein, dass ihm zumindest ein Vertreter oder eine Vertreterin jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch in der Verbandsversammlung vertreten ist, angehört. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahl gemäß Abs. 7 nicht gegeben, entsendet jede Fraktion der Verbandsversammlung, die als Wahlpartei sowohl im Landtag als auch in der Verbandsversammlung vertreten ist, je einen zusätzlichen Vertreter oder eine zusätzliche Vertreterin in den Verbandsvorstand.
(9) Für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist § 91a Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden.
§ 13
Organisation der Bezirksabfallverbände
(1) Dem oder der Vorsitzenden (§ 12 Abs. 2 Z. 3) obliegt die Vertretung des Bezirksabfallverbands nach außen. Hinsichtlich der übrigen Aufgaben und der Vertretung des oder der Vorsitzenden gilt § 9 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß.
(2) Für die Besorgung seiner Geschäfte hat der Bezirksabfallverband eine Geschäftsstelle einzurichten und mit dem für die administrative Vorbereitung und Abwicklung der Aufgaben des Bezirksabfallverbands erforderlichen Personal auszustatten; er kann sich dabei auch Einrichtungen eines anderen Rechtsträgers im Einvernehmen mit diesem bedienen. Die Sachkosten und die Personalkosten trägt der Bezirksabfallverband. Zur Deckung dieser Kosten sind jedenfalls die Einnahmen aus dem Abfallwirtschaftsbeitrag (§ 18 Abs. 3) heranzuziehen.
(3) Auf die rechtliche Stellung, die Geschäftsführung der Organe, Urkunden über Rechtsgeschäfte, Entschädigungen, Vermögensgebarung und Haushaltsführung, Mitteilungspflicht der Gemeinden, Aufsicht, Entscheidung in Streitfällen, die entsprechenden Organe und die erstmalige Einberufung und Vorsitzführung sind § 3 Abs. 2, § 15, § 16 Abs. 2, § 17 und die §§ 20 bis 25 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß anzuwenden.
(4) Verträge, die der Bezirksabfallverband in Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3, 4 und 5 lit. a mit Dritten abschließt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Diese Tatsache ist in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen.
(5) Die Genehmigung ist mit Bescheid der Landesregierung zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, insbesondere den zu beachtenden Zielen und Grundsätzen (§ 1) sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspricht.
§ 14
Aufgaben der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut
(1) Der Bezirksabfallverband in seinem Verbandsbereich und die Stadt mit eigenem Statut in ihrem Verwaltungsbereich haben unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze (§ 1) dieses Gesetzes sowie des Landes-Abfallwirtschaftsplans (§ 19)
(2) Der Bezirksabfallverband kann nach Beschluss in der Verbandsversammlung mit Zustimmung der betroffenen Gemeinden in seinem Verbandsbereich
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Bewältigung der Aufgaben des Bezirksabfallverbands mitzuwirken.
(4) Die Betreiber von Anlagen sind verpflichtet, den Bezirksabfallverbänden und den Städten mit eigenem Statut die für die Erfüllung ihrer Meldepflichten und die Erstellung der regionalen Abfallwirtschaftsprogramme benötigten Daten bekannt zu geben.
§ 15
Zweckabfallverbände
(1) Zur Besorgung einzelner oder aller Aufgaben können sich einzelne Bezirksabfallverbände bzw. Städte mit eigenem Statut durch schriftliche Vereinbarung zu Zweckabfallverbänden zusammenschließen. Die §§ 4 bis 11 sowie die §§ 15 bis 25 Oö. Gemeindeverbändegesetz gelten sinngemäß.
(2) Die Pflicht zur Erfüllung einzelner oder aller Aufgaben des Bezirksabfallverbands bzw. der Stadt mit eigenem Statut geht mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit (§ 5 Abs. 2 Oö. Gemeindeverbändegesetz) des Zweckabfallverbands auf diesen über.
Landesabfallverband
§ 16
Zusammensetzung und Organisation des Landesabfallverbands
(1) Alle Bezirksabfallverbände und die Städte mit eigenem Statut bilden gemeinsam den Landesabfallverband. Dieser ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Organe des Landesabfallverbands sind
(3) Die Verbändeversammlung hat einstimmig eine Satzung zu beschließen, in der insbesondere Folgendes vorzusehen ist:
(4) Eine allfällige Aufwandsentschädigung des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt nur nach Maßgabe eines einstimmigen Beschlusses der Verbändeversammlung.
(5) Der Landesabfallverband unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung nach den Bestimmungen des § 22 Oö. Gemeindeverbändegesetz.
§ 17
Aufgaben des Landesabfallverbands
Der Landesabfallverband hat die landesweite Koordinierung der überregionalen Angelegenheiten der Abfallwirtschaft durchzuführen. Er hat dazu insbesondere folgende Aufgaben:
IV. ABSCHNITT
ABFALLGEBÜHR
§ 18
Abfallgebühr
(1) Die Gemeinden werden berechtigt und - mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut - verpflichtet, von den Eigentümern oder Eigentümerinnen jener Liegenschaften, auf denen Siedlungsabfälle anfallen und die im Gemeindegebiet liegen, eine Abfallgebühr einzuheben. Die Abfallgebühr setzt sich zusammen aus
(2) Der Abfallsammlungsbeitrag ist ein Beitrag zu den Kosten, die der Gemeinde durch die Erfüllung der ihr durch dieses Landesgesetz zukommenden Aufgaben entstehen. Diese Aufgaben sind:
(3) Der Abfallwirtschaftsbeitrag ist jener Beitrag, den die Gemeinde zum Aufwand des Bezirksabfallverbands und des Landesabfallverbands (wie Verwaltungskosten, Öffentlichkeitsarbeit, Altstoffsammlung u. dgl.) zu leisten hat. Der Abfallwirtschaftsbeitrag ist vom Landesabfallverband und vom Bezirksabfallverband nach einem Schlüssel, der auf die Einwohner und auf jene Anstalten, Betriebe und sonstige Arbeitsstellen, die gemäß § 5 Abs. 5 in den Abholbereich einbezogen sind, Bezug nimmt, zu berechnen und vom Bezirksabfallverband den Gemeinden so fristgerecht vorzuschreiben, dass eine Berücksichtigung im Gemeindevoranschlag möglich ist. § 10 Abs. 4 Oö. Gemeindeverbändegesetz gilt sinngemäß.
(4) Der Abfallbehandlungsbeitrag ist jener Beitrag, den die Gemeinde zur Deckung der dem Bezirksabfallverband entstehenden Kosten der Abfallbehandlung (§ 14 Abs. 1 Z. 5) zu leisten hat. Der Abfallbehandlungsbeitrag ist vor allem nach der Menge (Volumen bzw. Gewicht der Abfälle) der in den einzelnen Gemeinden anfallenden und zu behandelnden Abfälle so fristgerecht vorzuschreiben, dass eine Berücksichtigung im Gemeindevoranschlag möglich ist. § 10 Abs. 4 Oö. Gemeindeverbändegesetz gilt sinngemäß.
(5) Der Aufwand, der dem Bezirksabfallverband aus der Übertragung bestimmter Aufgaben durch einzelne Gemeinden (§ 5 Abs. 7) entsteht, ist von den betreffenden Gemeinden selbst zu tragen und hat nicht in den Abfallwirtschaftsbeitrag oder in den Abfallbehandlungsbeitrag einzufließen.
(6) Bei der Berechnung des Abfallsammlungsbeitrags (Abs. 2) sind die Kosten für folgende Leistungen in einem Pauschalbetrag zu erfassen:
(7) Wenn einzelne Leistungen (Abs. 6) von der Gemeinde zulässigerweise nicht angeboten oder im ausgewiesenen erweiterten Sonderbereich nicht erbracht werden, so kann dies durch Abschläge vom Pauschalbetrag berücksichtigt werden. Für die Abholung der sperrigen Abfälle (§ 5 Abs. 6) gegen vorherige Anmeldung können Zuschläge zum Pauschalbetrag vorgeschrieben werden.
(8) Zur Berechnung des Abfallsammlungsbeitrags für die Abholung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 5) ist der Pauschalbetrag gemäß Abs. 6 anzuwenden. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(9) Die Gemeinden haben die Abfallgebühr in der Abfallgebührenverordnung gemäß § 15 Finanzausgleichsgesetz, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008, festzusetzen.
(10) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallgebühr beginnt mit Anfang des Monats nach Inkrafttreten der Abfallordnung, in dem die Sammlung von Abfällen von den jeweiligen Liegenschaften erstmals stattfindet.
V. ABSCHNITT
ABFALLWIRTSCHAFTLICHE PLANUNGEN
§ 19
Landes-Abfallwirtschaftsplan
(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele und unter Beachtung der Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) sowie des Bundes-Abfallwirtschaftsplans nach Anhörung der Bezirksabfallverbände, allfälliger Zweckabfallverbände, des Landesabfallverbands, der Oö. Umweltanwaltschaft, des zuständigen Bundesminis-ters, der Wirtschaftskammer Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich, des Oö. Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Ober-österreich, einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu beschließen und auf der Internetseite des Landes Ober-österreich sowie durch Auflage bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung und den Bezirksabfallverbänden zu veröffentlichen. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist für das gesamte Landesgebiet zu beschließen. Er ist längstens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf nach Anhörung der genannten Einrichtungen den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen.
(2) Soweit umwelterhebliche Auswirkungen nicht schon im Rahmen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans geprüft wurden, findet hinsichtlich der Umweltprüfung des Landes-Abfallwirtschaftsplans gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, der § 38d Oö. Umweltschutzgesetz 1996 sinngemäß Anwendung.
(3) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Die Gemeinden, die Bezirksabfallverbände und der Landesabfallverband haben der Landesregierung für die Erstellung und Fortschreibung des Landes-Abfallwirtschaftsplans die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag anlässlich der Überprüfung des Landes-Abfallwirtschaftsplans über die auf Grund des Landes-Abfallwirtschaftsplans getroffenen Maßnahmen zu berichten (Landesabfallbericht). Der Landesabfallbericht ist auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen.
§ 20
Regionale Abfallwirtschaftsprogramme
(1) Die Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut haben, aufbauend auf dem Landes-Abfallwirtschaftsplan der Landesregierung, regionale Abfallwirtschaftsprogramme zu erstellen. Diese sind erstmals innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung des diesem Landesgesetz angepassten Landes-Abfallwirtschaftsplans zu erstellen, alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. Eine Anpassung hat jedenfalls binnen eines Jahres nach einer Änderung des Landes-Abfallwirtschaftsplans zu erfolgen. Die regionalen Abfallwirtschaftsprogramme sind bei den Bezirksabfallverbänden und den Gemeinden durch Auflage und auf der Internetseite des jeweiligen Bezirksabfallverbands zu veröffentlichen.
(2) Das regionale Abfallwirtschaftsprogramm hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Bevor der Bezirksabfallverband das regionale Abfallwirtschaftsprogramm beschließt, ist der Entwurf den Verbandsgemeinden, dem Landesabfallverband und der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln. Jede Verbandsgemeinde, der Landesabfallverband und die Landesregierung sind berechtigt, binnen sechs Wochen schriftlich Anregungen oder Einwendungen beim Bezirksabfallverband einzubringen. Die eingelangten Anregungen oder Einwendungen sind bei Nichtumsetzung der Verbandsversammlung vorzulegen. Wird den Anregungen oder Einwendungen der Landesregierung nicht entsprochen, ist dies jedenfalls zu begründen.
(4) Beschließt ein Bezirksabfallverband oder eine Stadt mit eigenem Statut ein regionales Abfallwirtschaftsprogramm, so ist es unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
VI. ABSCHNITT
BAURESTMASSEN
§ 21
Meldeverpflichtungen
(1) Die Gemeinden haben die nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen sowie die von Amts wegen angeordneten Abbruchvorhaben
(2) Personen, die die Ausführung eines nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen Abbruchvorhabens veranlassen, haben die Mengen des angefallenen Abbruchmaterials und deren Verbleib dem Bezirksabfallverband unverzüglich nach Beendigung des Abbruchvorhabens zu melden.
VII. ABSCHNITT
ZWANGSRECHTE UND BESCHRÄNKUNGEN
§ 22
Überprüfungsbefugnisse
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden und ihre Organe befugt, Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, gelagert oder behandelt werden, zu betreten und zu besichtigen, auf diesen Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, zu besichtigen und daran Überprüfungen durchzuführen sowie Proben zu entnehmen.
(2) Die Liegenschaftseigentümer, die Liegenschaftseigentümerinnen und sonstigen Berechtigten haben die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Handlungen zu dulden.
(3) Abfallbesitzer oder Abfallbesitzerinnen, deren Abfälle nicht durch die Gemeinde abgeholt werden (§ 9 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 4 Z. 2, Abs. 5 und 6), sind verpflichtet, den mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden und ihren Organen Auskunft über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle zu geben.
§ 23
Beschränkungen der Abfallbeseitigung
(1) Die Beseitigung von Abfällen hat in einer der zum Ort des Abfallanfalls nächstgelegenen, geeigneten und verfügbaren Behandlungsanlagen zu erfolgen (Prinzip der Nähe).
(2) Wer Abfälle, die außerhalb von Oberösterreich angefallen sind, in Oberösterreich beseitigen will, hat dies der Landesregierung vorher schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben:
(3) Die Landesregierung hat die Anzeige gemäß Abs. 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Wirksamkeit der Anzeige erlischt fünf Jahre nach Ablauf der vierwöchigen Frist.
(4) Die Landesregierung hat innerhalb der im Abs. 3 erster Satz genannten Frist die Beseitigung zu untersagen, wenn die angezeigte Beseitigung den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans nicht entspricht. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der vierwöchigen Frist nachweisbar versendet.
(5) Anstelle der Untersagung gemäß Abs. 4 kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist zur Wahrung der Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans mit Bescheid anordnen, dass die angezeigte Beseitigung nur unter bestimmten Bedingungen oder bei Einhaltung bestimmter Auflagen oder nur befristet durchgeführt werden darf. Die Wirksamkeit dieses Bescheids erlischt nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.
(6) Äußert sich die Landesregierung innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist nicht oder wird die Beseitigung nicht untersagt, darf mit der Beseitigung begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Beseitigung nicht erfolgen werde. Wird ein Bescheid gemäß Abs. 5 erlassen, darf mit der Beseitigung erst nach Zustellung dieses Bescheids begonnen werden.
(7) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans nicht eingehalten werden, hat die Landesregierung die weitere Durchführung der Beseitigung mit Bescheid zu untersagen.
(8) Die Landesregierung kann mit Verordnung entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans Abfallmengen festlegen, bis zu deren Überschreitung keine Anzeige gemäß Abs. 2 zu erstatten ist. Die Abfallmengen sind nach Tonnen pro Jahr für jeden Betreiber einer Beseitigungsanlage und für jeden Standort einer Beseitigungsanlage festzulegen.
§ 24
Maßnahmen im Katastrophenfall
Wenn infolge einer Katastrophe (§ 2 Z. 1 Oö. Katas-trophenschutzgesetz) eine den öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 entsprechende Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen durch die Gemeinden, Bezirksabfallverbände oder Städte mit eigenem Statut bzw. den von diesen beauftragten Dritten nicht sichergestellt ist, kann die Landesregierung im erforderlichen Umfang vorübergehend andere Sammler und Behandler damit betrauen. Eine derartige Betrauung ist nur mit Zustimmung des zu betrauenden Sammlers oder Behandlers zulässig.
VIII. ABSCHNITT
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 25
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer
(3) Wer
(4) Strafgelder fließen dem Bezirksabfallverband zu, in dessen Verbandsbereich die Übertretung begangen worden ist; sie sind für die Öffentlichkeitsarbeit des Bezirksabfallverbands (§ 14 Abs. 1 Z. 1) oder für die Einrichtung, den Betrieb oder die Erhaltung der für die geordnete Sammlung von Altstoffen erforderlichen Organisation (§ 14 Abs. 1 Z. 2) zu verwenden.
IX. ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 26
Aufgaben der Gemeinden
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden bzw. der Bezirksabfallverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 27
Verweisung
Soweit in diesem Landesgesetz auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008, anzuwenden.
§ 28
Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende Verträge mit Bezug auf das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 bzw. das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(2) Bestehende Abfallordnungen gelten als Abfallordnungen im Sinn des § 6 dieses Landesgesetzes; sie sind bis 31. Dezember 2010 diesem Landesgesetz anzupassen.
(3) Die bestehenden Abfallgebührenordnungen der Gemeinden sind bis 31. Dezember 2010 diesem Landesgesetz anzupassen.
(4) Die bestehenden Bezirksabfallverbände gelten als Bezirksabfallverbände im Sinn dieses Landesgesetzes; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diese Bezirksabfallverbände als ihre Rechtsnachfolger über. Ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt; die Satzungen und die tatsächliche Organisationsstruktur sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes diesem anzupassen.
(5) Der bestehende Landesabfallverband gilt als Landesabfallverband im Sinn dieses Landesgesetzes; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diesen Landesabfallverband als sein Rechtsnachfolger über. Seine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt; die neue Satzung und die tatsächliche Organisationsstruktur sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu erlassen oder einzuführen.
(6) Der Oö. Abfallwirtschaftsplan 1999, LGBl. Nr. 104, gilt als Landes-Abfallwirtschaftsplan im Sinn des § 19 dieses Landesgesetzes; er ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes diesem anzupassen.
(7) Bewilligungen gemäß § 33 Oö. AWG 1997 gelten als Kenntnisnahmen gemäß § 23 Abs. 3; ihre Geltungsdauer wird durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Anträge gemäß § 33 Oö. AWG 1997, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch nicht entschieden sind, sind als Anzeigen gemäß § 23 zu behandeln, wobei die vierwöchige Frist gemäß § 23 Abs. 3 mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu laufen beginnt.
(8) Folgende Verordnungen der Landesregierung
treten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft:
Die Erste Präsidentin
des Oö. Landtags:
Angela Orthner
Der Landeshauptmann:
Dr. Pühringer
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