Datum der Kundmachung
30.06.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/2009 68. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 68
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz geändert wird
(Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz-Novelle 2009)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 6/2006, wird wie folgt geändert:
(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis oder der die Unfallfürsorge begründenden Funktion ereignen.
(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
(3) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines Dienstunfalls nicht aus.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Funktionärinnen bzw. Funktionäre.
§ 3
Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Funktionärinnen bzw. Funktionäre."
(1) Als Angehörige im Sinn dieses Landesgesetzes gelten:
(2) Kinder und Enkelinnen bzw. Enkel (Abs. 1 Z. 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solang sie
(3) Kinder und Enkelinnen bzw. Enkel (Abs. 1 Z. 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z. 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
(4) Als Pflegekinder gelten auch Minderjährige, die von einer bzw. einem Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit der bzw. dem Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und ständig in Hausgemeinschaft leben.
(5) Als Angehörige bzw. Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkelinnen bzw. Enkel der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, die bzw. der seit mindestens zehn Monaten mit der bzw. dem Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) in Hausgemeinschaft lebt und ihr bzw. ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin bzw. ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehörige bzw. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.
(6) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegattinnen bzw. Ehegatten der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs), wenn und solange ihnen die bzw. der Bedienstete (Funktionärin bzw. Funktionär) als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht nach diesem Landesgesetz oder seitens einer anderen Unfallfürsorgeeinrichtung Unfallfürsorge vorgesehen ist bzw. nach gesetzlichen Vorschriften Leis-tungen der Unfallversicherung vorgesehen sind.
(7) Eine im Abs. 1 Z. 1 und Abs. 5 und 6 genannte Person gilt nur als Angehörige bzw. Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
"(2) Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monats nach dem nach § 7 maßgeblichen Zeitpunkt, an."
"(1) Ansprüche auf Leistungen der Unfallfürsorge sind innerhalb von zwei Jahren nach dem im § 7 genannten Zeitpunkt geltend zu machen.
(2) Abweichend davon sind Ansprüche auf Leis-tungen nach § 23 innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Unfallheilbehandlung und, wenn diese mehr als sechs Monate dauert, innerhalb von 30 Monaten nach deren Beginn geltend zu machen."
"(3) Auf Verlangen der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) haben die Anspruchsberechtigten Le-bens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen beizubringen. Solang diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Leistungen zurückgehalten werden."
15.§ 12 lautet:
"§ 12
Bemessungsgrundlage und Leistungs-anpassung
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistungen aus der Unfallfürsorge bilden die Bezüge zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs nach § 7 und zwar
(2) Die Mindestbemessungsgrundlage bei Personen nach § 1 Abs. 2 lit. b und deren Hinterbliebenen beträgt mindestens 1.100 Euro.
(3) Bei einer Änderung der der Bemessungsgrundlage zugrunde liegenden Bezüge im Sinn des Abs. 1 sind wiederkehrende Leistungen unter Be-rücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzusetzen. Die Neufestsetzung wird mit dem auf die Änderung der Bemessungsgrundlage folgenden Monatsersten, wenn jedoch die Änderung der Bemessungsgrundlage an einem Monatsersten eintritt, mit diesem Tag wirksam.
(4) Die Leistungen aus der Unfallfürsorge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres im selben Prozentausmaß anzupassen, wie sich bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem Oö. GG 2001 ändert."
(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Landesgesetz ruhen,
(2) Ruht der Anspruch auf eine Rente aus den Gründen des Abs. 1 Z. 1, gebührt den Angehörigen, die im Fall des Todes des Anspruchsberechtigten infolge des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie der Ehegattin bzw. dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (§ 31) zu. Solche Leistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Anhaltung (Abs. 1) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist."
(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge nicht mehr gegeben, ist die Leistung einzustellen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 17 ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2) Die Leistung ist ferner auf Zeit ganz oder teilweise einzustellen, wenn sich die bzw. der Bedienstete (Funktionärin bzw. Funktionär) nach Hinweis auf diese Folgen einer Untersuchung oder Beobachtung (§ 11) entzieht. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfangs der Einstellung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) und auf den Aufwand, der der Gemeinde (dem Gemeindeverband) aus der Verweigerung der Untersuchung oder der Beobachtung erwächst, Bedacht zu nehmen."
(1) Den nach § 1 Abs. 2 lit. a, b und d Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
(2) Den nach § 1 Abs. 2 lit. c Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
(2) Die Unfallheilbehandlung umfasst insbeson-dere:
(3) Der Vergütungssatz beträgt, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, 100 %.
§ 24
Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation
(1) Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll die bzw. der Versehrte in die Lage versetzt werden, in ihrer bzw. seiner früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer anderen zumindest gleichwertigen Verwendung Dienst zu verrichten.
(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und, wenn die bzw. der Versehrte durch Dienstunfall oder Berufskrankheit in der Verrichtung ihres bzw. seines Dienstes wesentlich beeinträchtigt ist, die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die eine andere zumindest gleichwertige Verwendung beim selben Dienstgeber ermöglichen.
(3) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Als soziale Maßnahmen der Rehabilitation können unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Versehrten insbesondere gewährt werden:
(4) Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung der bzw. des Versehrten. Vor deren bzw. dessen Entscheidung ist die bzw. der Versehrte von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) über das Ziel und die Möglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Die bzw. der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
§ 25
Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
Die bzw. der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen der bzw. des Versehrten angepasst sein."
(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit der bzw. des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Fürsorgefalls hinaus um mindestens 20 % vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %.
(2) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.
(3) Als Rente ist zu gewähren, solang die bzw. der Versehrte infolge des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit
(1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung einer Rente maßgebend waren, ist die Rente auf Antrag oder von Amts wegen neu festzusetzen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit der bzw. des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 % geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt.
(2) Sind zwei Jahre nach dem im § 7 bezeichneten Zeitpunkt abgelaufen, kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.
(3) Versehrtenrenten von nicht mehr als 25 % der Vollrente (§ 27 Abs. 3 Z. 1) können mit Zustimmung der bzw. des Versehrten durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden. Das Abfindungskapital ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung, BGBl. II Nr. 245/1999, ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Auf Antrag der bzw. des Anspruchsberechtigten kann auch eine Versehrtenrente von mehr als 25 % der Vollrente ganz oder teilweise mit dem dem Wert der Rente oder des Rententeils entsprechenden Kapital abgefunden werden, wenn die Verwendung des Abfindungsbetrags zum Zweck der wirtschaftlichen Sicherung der bzw. des Versehrten gewährleis-tet erscheint.
(5) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solang die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (Abs. 1 zweiter Satz) erfahren. Die neu zu bemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zu Grunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(6) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Unfallheilbehandlung, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die Kinderzuschüsse und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.
§ 30
Zusatzrente für Schwerversehrte
(1) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 % der Vollrente haben, gelten als Schwerversehrte.
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente
(3) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrente nach diesem Landesgesetz entsprechend anzuwenden.
§ 31
Kinderzuschuss
(1) Schwerversehrten wird für jedes Kind, das als Angehörige bzw. Angehöriger im Sinn dieses Gesetzes gilt, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 % der Versehrtenrente - zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente - gewährt. Die Renten der bzw. des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(2) Enkelinnen bzw. Enkel gelten nur dann als Kinder, wenn sie gegenüber der bzw. dem Schwerversehrten im Sinn des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und die bzw. der Schwerversehrte ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Staat haben.
(3) Der Kinderzuschuss ist über das 18. Lebensjahr hinaus, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 vorliegen.
§ 32
Pflegegeld
(1) Bezieherinnen bzw. Beziehern von Vollrenten (§ 27 Abs. 3 Z. 1), welche pflegebedürftig im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Pflegegeldgesetz sind, gebührt ein Pflegegeld unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Oö. Pflegegeldgesetzes, ausgenommen der §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1.
(2) Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich in dem Ausmaß, in dem ein Anspruch auf eine Leistung wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundes- oder landesrechtlichen oder nach ausländischen Vorschriften besteht. Entsprechende Leistungen sind anzurechnen."
(1) Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod der bzw. des Versehrten verursacht, gebührt ein Ersatz der Bestattungskosten aus der Unfallfürsorge.
(2) Der Ersatz der Bestattungskosten gebührt in der Höhe der Bestattungskosten, maximal in der Höhe der Bemessungsgrundlage (§ 12) und wird an die Person gezahlt, die die Kosten der Bestattung getragen hat.
(3) Neben dem Ersatz der Bestattungskosten ist der Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen Überführung des Leichnams an den Ort des früheren Wohnsitzes der bzw. des Verstorbenen zu gewähren.
§ 37
Witwen(Witwer)rente
(1) Wurde der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, gebührt dem Witwer bzw. der Witwe bis zu seinem bzw. ihrem Tod oder seiner bzw. ihrer Wiederverheiratung eine Witwen(Witwer)rente von 20 % der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Witwe bzw. der Witwer hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Entstehen des Anspruchs (§ 7) geschlossen wurde und der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder dass durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde.
(3) Der Witwe bzw. dem Witwer, die bzw. der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen der nach Abs. 1 zu bemessenden Witwen(Witwer)rente.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente wieder auf, wenn
(5) Das Wiederaufleben des Anspruchs tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem sei-nerzeitigen Erlöschen des Anspruchs auf die Witwen(Witwer)rente ein.
(6) Auf die Witwen(Witwer)rente, die wieder aufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 EStG 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe bzw. dem Witwer auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen wieder aufgelebten Versorgungsbezug (§ 21 Abs. 6 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, § 25 Abs. 6 Oö. Pensionsgesetz 2006) oder eine nach pensionsrechtlichen Bestimmungen vergleichbare Leistung übersteigen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 ASVG entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe bzw. der Witwer statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf die monatliche Witwen(Witwer)rente ein Vierzehntel des Betrags anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Erträgnisses von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe bzw. des Witwers unter, entfällt die Anrechnung.
(7) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinn des Abs. 6 bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens des Versorgungsbezugs bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrunds folgt.
(8) Solang die im Abs. 1 bezeichnete anspruchsberechtigte Person durch Krankheit oder Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit durch einen länger als drei Monate dauernden Zeitraum verloren oder wenn die Witwe das 60., der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)rente 40 % der Bemessungsgrundlage.
§ 38
Rente der früheren Ehegattin bzw. des früheren Ehegatten
(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente und das Ausmaß der Witwen(Witwer)rente - ausgenommen § 37 Abs. 3 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehegattin oder den früheren Ehegatten des bzw. der verstorbenen Bediensteten (Funktionärs bzw. Funktionärin), wenn dieser bzw. diese zur Zeit seines bzw. ihres Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Die Witwen(Witwer)rente gebührt der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des bzw. der Bediensteten (Funktionärs bzw. Funktionärin) gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an.
(3) Hat die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatten gegen den verstorbenen Bediensteten bzw. die verstorbene Bedienstete (Funktionär bzw. Funktionärin) nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente längstens bis zum Ablauf dieser Frist.
(4) Die Witwen(Witwer)rente wird - wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 7 vorliegen - mit dem Betrag gewährt, der dem gegen die bzw. den Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) zur Zeit ihres bzw. seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um einen der bzw. dem Anspruchsberechtigten nach dem bzw. der Bediensteten (Funktionär bzw. Funktionärin) gebührenden Versorgungsbezug, entspricht. Sie darf die Höhe der der Witwe bzw. dem Witwer des bzw. der Versehrten unter Bedachtnahme auf § 37 gebührenden Witwen(Witwer)rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Witwen(Witwer)rente zugrunde gelegene Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den auf zwei Dezimalstellen gerundeten Prozentsatz, um den sich bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem Oö. GG 2001 ändert.
(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluss des Vergleichs oder des Vertrags und dem Sterbetag der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(6) Unterhaltsleistungen, die die Erben der bzw. des verstorbenen Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der früheren Ehegattin bzw. dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf die Witwen(Witwer)rente der früheren Ehegattin bzw. des früheren Ehegatten anzurechnen.
(7) Abs. 4 erster Satz ist nicht anzuwenden, wenn
(1) Wurde der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, gebührt ihren bzw. seinen ehelichen Kindern, legitimierten Kindern, Wahlkindern, unehelichen Kindern und Stiefkindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente. § 6 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 20 %, für jedes doppelt verwaiste Kind 30 % der Bemessungsgrundlage (§ 12).
§ 40
Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
Die Hinterbliebenenrenten nach Empfängern von Versehrtenrenten dürfen zusammen das Ausmaß der Versehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 % der Bemessungsgrundlage (§ 12) nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
§ 41
Witwen(Witwer)beihilfe
Hat die Witwe bzw. der Witwer nach dem Tod eines bzw. einer Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des bzw. der Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit war, ist ihr bzw. ihm als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe das Sechsfache der Bemessungsgrundlage zu gewähren. § 37 Abs. 2 gilt sinngemäß."
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Artikel II
Die Erste Präsidentin
des Oö. Landtags:
Angela Orthner
Der Landeshauptmann:
Dr. Pühringer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.