Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 514, Andorfer Straße, sowie die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991
LGBL_OB_20090630_65Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 514, Andorfer Straße, sowie die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2009 65. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 65
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 514, Andorfer Straße, sowie die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 1a und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 514, Andorfer Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Aurolzmünster wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 0,013 (neu; das ist beim neu zu errichtenden Kreisverkehr der Landesstraße B 143, Hausruck Straße), führt sodann nach Nordosten und bindet bei km 0,110 (neu) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße L 514, Andorfer Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 514, Andorfer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Im Trassenband des neu herzustellenden Ab-schnitts der Landesstraße L 514, Andorfer Straße, sind Grundflächen (grün schraffiert im Verordnungplan) gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 ausgewiesen.
(2) In der Anlage ist die Lage der Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Der zwischen km 0,008 (alt) und km 0,110 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße L 514, Andorfer Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassen-abschnitts der Landesstraße L 514, Andorfer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 3 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Aurolzmünster sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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