Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Hebesatz für die Bezirksumlage der Sozialhilfeverbände Eferding, Freistadt, Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Linz-Land, Vöcklabruck und Wels-Land für das Jahr 2009 festgesetzt wird
LGBL_OB_20090630_62Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Hebesatz für die Bezirksumlage der Sozialhilfeverbände Eferding, Freistadt, Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Linz-Land, Vöcklabruck und Wels-Land für das Jahr 2009 festgesetzt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2009 62. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 62
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der der Hebesatz für die Bezirksumlage der Sozialhilfeverbände Eferding, Freistadt, Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Linz-Land, Vöcklabruck und Wels-Land für das Jahr 2009 festgesetzt wird
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Bezirksumlagegesetzes, LGBl. Nr. 26/1960, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 28/1970 und 44/1996, wird verordnet:
§ 1
Der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Eferding wird für das Jahr 2009 mit 28,40 % festgesetzt.
§ 2
Der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Freistadt wird für das Jahr 2009 mit 27,90 % festgesetzt.
§ 3
Der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Gmunden wird für das Jahr 2009 mit 25,90 % festgesetzt.
§ 4
Der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Kirchdorf an der Krems wird für das Jahr 2009 mit 26,56 % festgesetzt.
§ 5
Der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Linz-Land wird für das Jahr 2009 mit 25,86 % festgesetzt.
§ 6
Der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Vöcklabruck wird für das Jahr 2009 mit 27,10 % festgesetzt.
§ 7
Der Hebesatz für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbands Wels-Land wird für das Jahr 2009 mit 25,86 % festgesetzt.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
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