Verordnung der Oö. Landesregierung über die vorzeitige Rückzahlung von Förderungsdarlehen (Oö. Rückzahlungs-Verordnung 2009)
LGBL_OB_20090630_61Verordnung der Oö. Landesregierung über die vorzeitige Rückzahlung von Förderungsdarlehen (Oö. Rückzahlungs-Verordnung 2009)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/2009 61. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 61
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die vorzeitige Rückzahlung von Förderungsdarlehen
(Oö. Rückzahlungs-Verordnung 2009)
Auf Grund des § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z. 9 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand der Begünstigung
(1) Bei vorzeitiger Rückzahlung von Landesdarlehen, die von der Oö. Rückzahlungs-Verordnung 2001 nicht erfasst wurden, wird im Sinn der folgenden Bestimmungen ein Nachlass gewährt. Voraussetzung ist, dass das Darlehen zum Stichtag 1. September 2007 zur Gänze zugezählt und ausbezahlt wurde.
(2) Ausgenommen von der vorzeitigen Rückzahlung sind Eigenmittelersatzdarlehen, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 und dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 bewilligt worden sind.
§ 2
Ausmaß des Nachlasses
Der Nachlass wird in Höhe der noch aushaftenden
Forderung des Landes, vermindert um den jeweiligen Barwert der noch nicht fälligen Darlehensannuitäten, gewährt. Der Barwert ist der Gesamtbetrag nicht fälliger Darlehensannuitäten (Tilgungsplan) zum Zeitpunkt
der Annahmeerklärung. Der Barwert ist mit einem Abzinsungsfaktor von 4,5 % zu rechnen.
§ 3
Tilgungsverfahren
(1) Alle Darlehensnehmer (§ 1) erhalten ein Angebot, von der vorzeitigen Darlehensrückzahlung bis zum 31. August 2009 in Form einer rechtsverbindlichen Annahmeerklärung Gebrauch zu machen.
(2) Personen, die ein Darlehen erhalten haben, übernehmen die Verpflichtung der Rückzahlung in Form einer Einmaltilgung bis 30. November 2009 unter Aufrechterhaltung bestehender Veräußerungsverbote bei Mietwohnungen.
§ 4
Rechtsfolgen der vorzeitigen Rückzahlung
In einer Vereinbarung über die vorzeitige Darlehensrückzahlung sind insbesondere folgende Vertragspunkte aufzunehmen:
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Kepplinger
Landesrat
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