Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1175, Roßgattern Straße, sowie die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991
LGBL_OB_20090603_56Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1175, Roßgattern Straße, sowie die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.06.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2009 56. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 56
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1175, Roßgattern Straße,
sowie die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 1a, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1175, Roßgattern Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde St. Aegidi wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 3,529 (alt), führt sodann nach Südosten, verläuft hierauf in einem langgezogenen Bogen nach Süden und bindet bei km 4,067 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße L 1175, Roßgattern Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1175, Roßgattern Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Im Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts der Landesstraße L 1175, Roßgattern Straße, beginnend bei km 3,529 (alt) und endend bei km 4,067 (alt), sind Grundflächen (grün schraffiert im Verordnungsplan) gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 ausgewiesen.
(2) In der Anlage ist die Lage der Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 (Abs 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße
L 1175, Roßgattern Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 3,613 (alt) bis km 3,624 (alt) und von km 3,720 (alt) bis km 3,836 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde St. Aegidi über die Einreihung der in Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße L 1175, Roßgattern Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Die zwischen km 3,624 (alt) und km 3,720 (alt) und zwischen km 3,836 (alt) und km 3,988 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße L 1175, Roßgattern Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), werden als öffentliche Verkehrsflächen (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße L 1175, Roßgattern Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 3 Abs. 3 und 4 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt St. Aegidi sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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