Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 123, Mauthausener Straße, der Landesstraße L 1413, Zirkinger Straße, und der Landesstraße L 1410, Lungitzer Straße
LGBL_OB_20090603_55Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 123, Mauthausener Straße, der Landesstraße L 1413, Zirkinger Straße, und der Landesstraße L 1410, Lungitzer StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.06.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2009 55. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 55
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 123, Mauthausener Straße, der Landesstraße L 1413, Zirkinger Straße, und der Landesstraße L 1410, Lungitzer Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 123, Mauthausener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Ried in der Riedmark wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 8,979 (alt), verläuft sodann nach Nordosten, führt anschließend in einem leichten Bogen nach Norden und bindet bei km 9,172 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 123, Mauthausener Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 123, Mauthausener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1413, Zirkinger Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Ried in der Riedmark wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km -0,012 (neu; das ist beim Einmündungsbereich in die neue Trasse der Landesstraße B 123, Mauthausener Straße, bei deren neu-km 9,079), führt sodann nach Osten, verläuft anschließend zuerst in einem Bogen nach Norden und hierauf in einem nach Osten und bindet bei km 0,124 (alt = neu) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße L 1413, Zirkinger Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1413, Zirkinger Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1410, Lungitzer Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Ried in der Riedmark wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt beim Einmündungsbereich in die bestehende Trasse der Landesstraße B 123, Mauthausener Straße, bei deren km 9,425 (alt), verläuft sodann nach Westen und bindet bei km 0,094 (alt) in die bestehende Trasse der Landesstraße L 1410, Lungitzer Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1410, Lungitzer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße
B 123, Mauthausener Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 8,987 (alt) bis km 9,111 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Ried in der Riedmark über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 123, Mauthausener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 5
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße
L 1413, Zirkinger Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,073 (alt) bis km 0,081 (alt) und von km 0,081 (alt) bis km 0,102 (alt) - dieser Abschnitt jedoch nur insoweit, als er nicht für Verkehrszwecke entbehrlich wird - als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Ried in der Riedmark über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 2 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße L 1413, Zirkinger Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 6
(1) Die zwischen km 0,081 (alt) und km 0,102 (alt) - dieser Abschnitt jedoch nur insoweit, als er nicht von der Marktgemeinde Ried in der Riedmark als öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde übernommen wird - und zwischen km 0,102 (alt) und km 0,121 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße L 1413, Zirkinger Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 2 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassen-abschnitte der Landesstraße L 1413, Zirkinger Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 7
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße
L 1410, Lungitzer Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,000 (alt) bis km 0,039 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Ried in der Riedmark über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 3 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassen-abschnitts der Landesstraße L 1410, Lungitzer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 8
(1) Der zwischen km 0,039 (alt) und km 0,094 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße L 1410, Lungitzer Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 3 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassen-abschnitts der Landesstraße L 1410, Lungitzer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 4 Abs 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 und 8 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Ried in der Riedmark sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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