Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 147, Braunauer Straße, sowie die Festlegung der Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 und die Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten der Landesstraße B 147, Braunauer Straße, und der Landesstraße L 1043, Lochener Straße, als Landesstraße
LGBL_OB_20090529_52Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 147, Braunauer Straße, sowie die Festlegung der Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 und die Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten der Landesstraße B 147, Braunauer Straße, und der Landesstraße L 1043, Lochener Straße, als LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.05.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2009 52. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 52
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 147, Braunauer Straße, sowie die Festlegung der Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 und die Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten der Landesstraße B 147, Braunauer Straße, und der Landesstraße L 1043, Lochener Straße, als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 1a und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 147, Braunauer Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), und die Ausästungen "Wiesing" und "Mattighofen Süd" im Gebiet der Stadtgemeinde Mattighofen und der Gemeinden Munderfing und Schalchen werden dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt im Süden von Munderfing, ca. 200 m nördlich der bestehenden Eisenbahnkreuzung bei km 11,160 (alt), verläuft sodann nach Westen, quert dabei den Schwemmbach und die Landesstraße L 1043, Lochener Straße, beschreibt einen Bogen nach Nordwesten und hierauf einen nach Nordosten, quert dabei die alte Trasse der Landesstraße B 147, Braunauer Straße, und wiederum den Schwemmbach, führt anschließend in einem Linksbogen nach Nordwesten, nähert sich in diesem Bereich der ÖBB-Linie "Steindorf – Braunau am Inn" bis auf Höhe von Stallhofen, wo sie diese quert. Im Anschluss daran führt das Trassenband weiter nach Nordwesten, quert dabei die Landesstraße L 1041, Kindstal Straße, und in weiterer Folge die Landesstraße L 503, Oberinnviertler Straße, sowie den Schwemmbach und bindet bei km 18,870 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 147, Braunauer Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 147, Braunauer Straße (Abs. 1), aus den Verordnungsplänen im Maßstab 1 : 2.000 bzw. 1 : 5.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Im Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts der Landesstraße B 147, Braunauer Straße, beginnend bei der Kreuzung mit der bestehenden Stallhofener Gemeindestraße bis unmittelbar vor der Kreuzung mit der bestehenden Mattighofener Gemeindestraße - im Bereich des bestehenden Schwemmbachs - sind Grundflächen (grün schraffiert im Verordnungsplan) gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 ausgewiesen.
(2) In der Anlage ist die Lage der Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 (Abs. 1) aus den Verordnungsplänen im Maßstab 1 : 2.000 bzw. 1 : 5.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße
B 147, Braunauer Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), vom künftigen nördlichen Fahrbahnrand der neuen Trasse der Landesstraße B 147, Braunauer Straße, der durch den Ort Munderfing (Parzelle Nr. 2185/2) führt, bis zum künftigen südlichen Fahrbahnrand der neuen Trasse dieser Straße und vom künftigen nördlichen Fahrbahnrand der neuen Trasse dieser Straße (Parzelle Nr. 2180) bis km 15,134 (alt) im Gebiet der Gemeinde Munderfing sowie von km 15,134 (alt) bis km 15,984 (alt) im Gebiet der Gemeinde Schalchen und von km 15,984 (alt) bis km 17,116 (alt) und von km 18,343 (alt) bis zum künftigen Fahrbahnrand der neuen Trasse der Landesstraße B 147, Braunauer Straße, im Gebiet der Stadtgemeinde Mattighofen als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnungen des Gemeinderats der Gemeinden Munderfing und Schalchen bzw. mit der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Mattighofen über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraßen, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße B 147, Braunauer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 5.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße
L 1043, Lochener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs - blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,000 (alt) bis zum künftigen Fahrbahnrand der neuen Trasse der Landesstraße B 147, Braunauer Straße, im Gebiet der Gemeinde Munderfing als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Munderfing über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Straßenabschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1043, Lochener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 5.000 zu ersehen.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 3 Abs. 3 und 4 Abs. 3) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Stadtamt Mattighofen und bei den Gemeindeämtern Munderfing und Schalchen sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.