Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung geändert wird
LGBL_OB_20090430_39Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/2009 39. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 39
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 16 Abs. 6 und 7 und 20 Abs. 5
Oö. ChG, LGBl. Nr. 41/2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 78/2008, wird wie folgt geändert:
"Lebt der Mensch mit Beeinträchtigung in einer privaten
Wohnform erhöht sich dieser Betrag auf 1.500 Euro."
"(2) Bei mehr als 38 vereinbarten Leistungsstunden in der Woche werden die darüber hinausgehenden
Leistungsstunden bei der Berechnung des Beitrags nach Abs. 1 nicht berücksichtigt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2009 in Kraft.
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