Datum der Kundmachung
30.04.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/2009 37. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 37
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz geändert wird
(Oö. Pflegegeldgesetz-Novelle 2009)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Pflegegeldgesetzes
Das Oö. Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 64/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 33/2006, wird wie folgt geändert:
1.§ 4 Abs. 3 und 4 werden durch folgende Abs. 3 bis 7 ersetzt:
"(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von
Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
(4) Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs. 3 liegen vor, wenn beeinträchtigungsbedingt zumindest zwei schwere Funktionseinschränkungen vorliegen. Dem gleichzuhalten ist eine schwere Funktionsstörung, die in ihren Auswirkungen der erheblich erschwerenden Pflegesituation zweier schwerer Funktionseinschränkungen gleichzuhalten ist. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwick-lungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.
(5) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von
pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten
(6) Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs. 5 liegen vor, wenn beeinträchtigungsbedingt eine schwere Verhaltensstörung vorliegt. Diese ergibt sich aus der Summe von Defiziten der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle.
(7) Die Landesregierung ist ermächtigt, nach Anhörung der Interessenvertretung von Menschen mit Beeinträchtigungen (§ 36 Oö. ChG), nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfs durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbe-sondere festlegen:
2.§ 5 Abs. 1 lautet:
"(1) Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt
monatlich:
in Stufe 1 ................ 154,20 Euro
in Stufe 2 ................ 284,30 Euro
in Stufe 3 ................ 442,90 Euro
in Stufe 4 ................ 664,30 Euro
in Stufe 5 ................ 902,30 Euro
in Stufe 6 ............. 1.242,00 Euro und
in Stufe 7 ............. 1.655,80 Euro."
3.Im § 6 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende zwei Sätze
ersetzt:
"(1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers oder eines Trägers, der Leistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen anbietet,
"(1) Ärztliche Gutachten sind von der Amtsärztin oder vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. von der für das Sanitätswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung oder von sonstigen Ärztinnen bzw. Ärzten, die diesbezügliche Verträge mit dem Land Oberösterreich haben, zu erstellen. Die Beiziehung von weiteren Sachverständigen ist möglich, wenn keine Amtsärztinnen oder Amtsärzte mit entsprechender Fachkenntnis zur Verfügung stehen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Bringen Bezieherinnen und Bezieher eines Pflegegeldes nach diesem Landesgesetz bis 31. Juli 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 vor, ist das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2009 unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne weitere Prüfung zu leisten.
(2) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 1 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften über die Beurteilung des Anspruchs weiterzuführen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.
Artikel III
Bei Artikel IX des Landesgesetzes vom 2. Juni 1993, mit dem in Oberösterreich ein einheitliches Pflegegeldgesetz eingeführt wird, LGBl. Nr. 64/1993, werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
"(6) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 von Amts wegen wie folgt zu erhöhen und gemäß § 14 Abs. 4 auf Beträge auf volle 10 Cent zu runden:
(7) Die Ausgleiche gemäß Abs. 2 für Personen, denen zum 30. Juni 1993 eine Blindenbeihilfe nach dem Oö. Blindenbeihilfegesetz 1977 rechtskräftig zuerkannt ist, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 3 bis 5 von Amts wegen um 5 % zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge auf volle 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2008 gebührenden Beträge zugrunde zu legen."
Artikel IV
Art. III Z. 3 des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 75/1996, wird folgender Satz angefügt:
"Dieses Pflegegeld ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 um 4 % anzuheben."
Artikel V
Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
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