Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2009)
LGBL_OB_20090430_34Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2009)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/2009 34. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 34
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird
(Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2009)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2008, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
"§ 3b
Sprachförderkurse
(1) In den Schuljahren 2008/2009 und 2009/2010 können für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler an einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Polytechnischen Schule aufgenommen wurden, Sprachförderkurse eingerichtet werden. Ihre Einrichtung obliegt dem Schulleiter im Einvernehmen mit dem Bezirksschulrat.
(2) Die Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können jedenfalls ab acht in Betracht kommenden Schülern angeboten werden, sofern die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind. Eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifende Führung ist möglich."
2.Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als
"(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die Vorschulklasse - darf 25 nicht übersteigen (Klassenschülerhöchstzahl) und 10 nicht unterschreiten (Klassenschülermindestzahl); sofern hiervon aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrats und des Landesschulrats."
5.§ 11 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse, so insbesondere im Zusammenhang mit der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ist die Teilung von Klassen auch dann zulässig, wenn
(1) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als
(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrats (Kollegium). Dabei ist insbesondere auf die Schülerzahlen, auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen."
8.§ 15 lautet:
"§ 15
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf 25 nicht übersteigen (Klassenschülerhöchstzahl) und soll 20 nicht unterschreiten; sofern aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen ein Abweichen von der Klassenschülerhöchstzahl erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrats und des Landesschulrats.
(2) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse, so insbesondere im Zusammenhang mit der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ist die Teilung von Klassen auch dann zulässig, wenn
(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als
(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulerhalters und des Bezirksschulrats (Kollegium).“
11.§ 23 lautet:
"§ 23
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen (Klassenschülerhöchstzahl) und soll 20 nicht unterschreiten; sofern aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen ein Abweichen von der Klassenschülerhöchstzahl erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrats und des Landesschulrats. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 19 festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen entsprechend der Behinderungsart.
(2) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse ist die Teilung von Klassen auch dann zulässig, wenn
Artikel II
Inkrafttretensbestimmungen
Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
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