Landesgesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Oberösterreich (Oö. Tierzuchtgesetz 2009)
LGBL_OB_20090227_14Landesgesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Oberösterreich (Oö. Tierzuchtgesetz 2009)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/2009 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 14 Landesgesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Oberösterreich (Oö. Tierzuchtgesetz 2009)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1Anwendungsbereich und Ziel
§ 2Begriffsbestimmungen
ZUCHTORGANISATIONEN, LEISTUNGS-PRÜFUNGEN, ZUCHTWERTSCHÄTZUNGEN
UND DATEN
§ 3Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen
§ 4Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisa-tionen
§ 5Änderungen
§ 6Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
§ 7Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen
§ 8Rechte und Pflichten anerkannter Zuchtorganisationen
§ 9Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
§ 10Datenveröffentlichung, Datenübermittlung
ÜBEREIGNUNG ODER ÜBERLASSUNG VON (ZUCHT)TIEREN UND ABGABE VON
SAMEN, EIZELLEN UND EMBRYONEN SOWIE DEREN VERWENDUNG
§ 11Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren
§ 12Verwendung von Tieren im Natursprung
§ 13Abgabe von Samen
§ 14Verwendung von Samen
§ 15Erbfehler
§ 16Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 17Verwendung von Embryonen
§ 18Besamungstechnikerinnen und -techniker, Eigenbestandsbesamerinnen und -besamer
§ 19Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Gemeinschaftsrecht
§ 20Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen4. ABSCHNITT
BEHÖRDEN, TIERZUCHTRAT, ÜBERWACHUNG, AUSSENVERKEHR, VERORDNUNGEN, STRAFBESTIMMUNGEN
§ 21Behörden
§ 22Tierzuchtrat
§ 23Verfahren, Überwachung, Ausnahmen
§ 24Innergemeinschaftliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden
§ 25Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach Gemeinschaftsrecht
§ 26Verordnungen
§ 27Strafbestimmungen5. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 28Übergangsbestimmungen
§ 29Inkrafttreten
Anlage 1Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen
Anlage 2Anforderungen an Zuchtbücher und Zucht-register und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
Anlage 3Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
Anlage 4Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen
Anlage 5Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Anwendungsbereich und Ziel
(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Zucht von
1.Rindern einschließlich Büffeln,
2.Schweinen,
3.Schafen,
4.Ziegen sowie
5.Equiden (Hauspferde und Hauseseln und deren Kreuzungen).
(2) Ziel dieses Landesgesetzes ist es,
1.die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,
2.die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,
3.zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
4.die genetische Vielfalt zu erhalten.
(3) Die Erreichung der im Abs. 2 genannten Ziele kann unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden.
(4) Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl. Nr. L 337 vom 21. Dezember 2007, S. 35, können die Gemeinden einen angemessenen Beitrag zur Haltung von Vatertieren, zum Einsatz im Natursprung und zur künstlichen Besamung leisten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
ZUCHTORGANISATIONEN, LEISTUNGSPRÜFUNGEN, ZUCHTWERTSCHÄTZUNGEN UND DATEN
§ 3
Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen
(1) Eine Zuchtorganisation ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn
(2) Eine Zuchtorganisation für Equiden ist mit Bescheid als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen und
(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Oberösterreichs oder des Gebiets anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchter oder Betriebe zu gewährleisten.
(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das gesamte Gebiet des Landes Oberösterreich umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss mindestens jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen.
(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms
(1) Der Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung hat zu enthalten:
(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden hat neben den im Abs. 1 genannten Erfordernissen Folgendes zu enthalten:
(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die antragstellende Zuchtorganisation.
(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrats (§ 22) einzuholen.
(5) Bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Behörde den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung
(6) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist dem Antrag entsprechend auszusprechen für:
(7) Entscheidungen über die Anerkennung oder die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister mitzuteilen, im Fall der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.
§ 5
Änderungen
(1) Die Änderung von Umständen, auf die sich die Anerkennung gemäß § 4 Abs. 6 bezieht, bedarf einer ergänzenden Anerkennung gemäß §§ 3 und 4. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrats (§ 22) einzuholen.
(2) Die Änderung sonstiger Umstände, zu denen der Antrag gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Angaben zu enthalten hat, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit einer Zuchtorganisation sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation
(2) Werden die Gründe für einen Widerruf gemäß Abs. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs verwirklicht, so ist die Anerkennung nur für diesen Teilbereich zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, so sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 3 Abs. 5 ist für Oberösterreich oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung auf Dauer nicht mehr fachlich geeignet ist.
§ 7
Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen
(1) Eine Zuchtorganisation, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat und die nach den Vorschriften des anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaats oder Vertragsstaats zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht anerkannt ist, darf hinsichtlich der Rassen, auf die sich die Anerkennung bezieht, in Oberösterreich züchterisch tätig werden. Dieses Tätigwerden setzt voraus, dass der in der Anerkennung eingeräumte Tätigkeitsbereich ganz Oberösterreich umfasst.
(2) Eine Zuchtorganisation gemäß Abs. 1, die ein Tätigwerden in Oberösterreich beabsichtigt, hat dies der Behörde vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Nachweis ihrer Anerkennung und unter Mitteilung der im § 4 Abs. 1 Z. 1 genannten Angaben anzuzeigen. Dabei ist erforderlichenfalls der Nachweis der Anerkennung in Form einer beglaubigten deutschsprachigen Übersetzung vorzulegen.
(3) Die Behörde kann einer Züchtervereinigung gemäß Abs. 1 ihre Tätigkeit in Oberösterreich innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige gemäß Abs. 2 mit Bescheid untersagen, wenn der Tätigkeit der Züchtervereinigung im Hinblick auf die gezüchtete Rasse die Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 oder § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. b entgegenstehen.
(4) Die Behörde kann überdies einer Zuchtorganisa-tion gemäß Abs. 1 ihre Tätigkeit in Oberösterreich mit Bescheid untersagen, wenn die Zuchtorganisation wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8 verletzt.
(5) Die Änderung gemäß Abs. 2 mitgeteilter Angaben, die Änderung von Umständen im Sinn des § 5 Abs. 1 sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Oberösterreich sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 8
Rechte und Pflichten anerkannter Zuchtorganisationen
(1) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen sind in Oberösterreich unmittelbar zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Soweit sich die Anerkennung auch auf einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erstreckt, sind sie auf Grundlage der dort geltenden Rechtsordnung zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Sie haben dabei in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihres Zuchtprogramms einzuhalten. Für gemäß § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Oberösterreich.
(2) Nur anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen ausstellen. Diese haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechts-akte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
(3) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie andere zuchtrelevante Dokumente, soweit sie dazu befugt sind, ausstellen. In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen diese Maßnahmen im Hinblick auf in Oberösterreich gehaltene Tiere nur dann setzen, wenn sie gemäß § 7 in Oberösterreich tätig sind. Im Rahmen dieser Berechtigungen haben anerkannte Zuchtorganisationen für Tiere von an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchtern oder Betrieben auf deren Verlangen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellen.
(4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach diesem Landesgesetz anerkannten Züchtervereinigung Tiere hält, die die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllen, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn
(5) Jedes Mitglied einer nach diesem Landesgesetz anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichem Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs dieser Züchtervereinigung.
(6) Eine gemäß § 7 in Oberösterreich tätige Züchtervereinigung hat eine Züchterin oder einen Züchter mit einem in Oberösterreich gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 Z. 1 und 2 als Mitglied aufzunehmen. Einem Mitglied einer solchen Züchtervereinigung darf die Eintragung eines Tieres im Sinn des ersten Satzes in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs nicht verweigert werden.
(7) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für gemäß § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Oberösterreich.
(8) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4, Abs. 2 Z. 1 lit. a und b und Z. 2 lit. a, Abs. 3 und 4 alle dem aktuellen Stand entsprechenden Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 lit. a vorzulegen. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die Zuchtorganisation zur Vorlage unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf den sonstigen Widerruf der Anerkennung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 nachweislich aufzufordern.
(9) Eine nach diesem Landesgesetz anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, die die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Dabei hat sie insbesondere
(10) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben einer ihr von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderung der Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a in ihrem Zuchtprogramm ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, Rechnung zu tragen.
(11) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist eine nach diesem Landesgesetz anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuchs für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jeder Halterin oder jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
§ 9
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
(1) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen dürfen nur dann in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leis-tungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 erfolgt
(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Oberösterreich gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt oder registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslands gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Oberös-terreich ermächtigt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in der Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften oder bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier
(1) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in der Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in der Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Umfang zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln.
(2) Nach diesem Landesgesetz anerkannten oder gemäß § 7 in Oberösterreich tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregis-terführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.
(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Landesgesetz anerkannten oder gemäß § 7 in Oberösterreich tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen gegen-über der Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z.B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Diese Bestimmung gilt sinngemäß für Daten gemäß § 8 Abs. 11.
ÜBEREIGNUNG ODER ÜBERLASSUNG VON (ZUCHT)TIEREN UND ABGABE VON SAMEN, EIZELLEN UND EMBRYONEN SOWIE DEREN VERWENDUNG
§ 11
Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren
(1) Ein Zuchttier darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren - in Oberösterreich nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn
(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. a hat
(1) Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat der Halterin oder dem Halter der dem Vatertier in Oberösterreich zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen. Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Belegscheine müssen jedenfalls Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin oder des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin oder vom Vatertierhalter und von der Halterin oder vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter auf Verlangen der Tierhalterin oder des Tierhalters des gedeckten Tieres entweder dieser oder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin oder vom Tierhalter genannte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(4) Die Halterin oder der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
§ 13
Abgabe von Samen
(1) Samen darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen - in Oberösterreich nur abgegeben werden, wenn
(2) Besamungsstationen gemäß Abs. 1 Z. 1 mit Stand-ort in Oberösterreich sind befugt, für von ihnen gewonnenen Samen entsprechende Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
§ 14
Verwendung von Samen
(1) Samen darf in Oberösterreich zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamerinnen oder Besamer) durchführen:
(3) Die Besamerin oder der Besamer hat der Halterin oder dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmten Stelle gleich. Die Besamerin oder der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin oder des Tierhalters entweder dieser oder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 oder Anlage 5 Spalte 3 und 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin oder vom Tierhalter bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Oberösterreich Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z. 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
§ 15
Erbfehler
(1) Tierhalterinnen oder Tierhalter und Besamerinnen oder Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie z.B. das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen oder gehäuften Sterilitäten unverzüglich Bericht zu erstatten.
(2) Die Behörde kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres in Oberösterreich mit Bescheid untersagen, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele des Landesgesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3) Vor der bescheidmäßigen Untersagung gemäß Abs. 2 hat die Behörde ein Gutachten des Tierzuchtrats (§ 22) einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des erst-instanzlichen Bescheids sowie dessen Wegfall zu informieren.
(4) Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach bescheidmäßiger Untersagung gemäß Abs. 2 oder Vorliegen eines vergleichbaren Bescheids der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des von der Untersagung gemäß Abs. 2 oder des vergleichbaren Bescheids der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes betroffenen Samens in Ober-österreich unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Nach Aufhebung des Bescheids gemäß Abs. 2 oder des Bescheids der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 5 sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen und treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 16
Abgabe von Eizellen und Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen dürfen - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen - in Oberösterreich nur abgegeben werden, wenn
(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs. 1 Z. 1 mit Standort in Oberösterreich sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen oder Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen oder Embryonen haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
§ 17
Verwendung von Embryonen
(1) Embryonen dürfen in Oberösterreich nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 1 entsprechen.
(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte (Embryo-Überträgerin oder -Überträger) durchführen.
(3) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmten Stelle gleich. Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
(4) Der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 oder Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen.
§ 18
Besamungstechnikerinnen und -techniker, Eigenbestandsbesamerinnen und -besamer
(1) Als Besamungstechnikerinnen oder -techniker oder Eigenbestandsbesamerinnen oder -besamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verläss-lich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren
(4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 8 darf die Tätigkeit gemäß Abs. 1 erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass kein Umstand gemäß Abs. 3 besteht. Besamungstechnikerinnen oder -techniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staats erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche oder die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für die im § 19 Abs. 1 Z. 2 bis 4 genannten Personen.
(7) Werden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt, ist über die gemäß Abs. 4 erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Werden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin oder -techniker oder Eigenbestandsbesamerin oder -besamer mit Bescheid zu untersagen.
(8) Besamungstechnikerinnen oder -techniker, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Oberösterreich tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung der Besamungstechnikerin oder des Besamungstechnikers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 8 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
(10) Die Meldung gemäß Abs. 9 ist jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt ist, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise gemäß Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(11) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin oder -techniker oder Eigenbestandsbesamerin oder -besamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung gemäß Abs. 10 erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 7 oder § 23 Abs. 3 Z. 6 bekannt zu geben.
§ 19
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
nach Gemeinschaftsrecht
(1) Die Behörde hat auf Antrag
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung des Berufs der Besamungstechnikerin oder des Besamungstechnikers im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen und dem allenfalls erforderlichen Nachweis über die Berufsaus-übung einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorzulegen.
(4) Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und ihr oder ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen.
(5) Die Behörde hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 längstens innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Antragsunterlagen zu entscheiden.
(6) Die Behörde kann nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers entweder die erfolgreiche Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
(7) Die Behörde hat bei der Vorschreibung eines Ausbildungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung gemäß Abs. 6 Folgendes festzulegen:
(8) Vor der Vorschreibung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung hat die Behörde zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der Antragstellerin oder des Antragstellers in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
§ 20
Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Behörde hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der Dienstleisterin oder des Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(2) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats alle Informationen anfordern
(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines Mitgliedstaats, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaats einer Niederlassung, die im Abs. 2 genannten Informationen über eine oder einen im Inland niedergelassene Dienstleisterin oder niedergelassenen Dienstleister oder eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die ihre oder der seine Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.
(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaats einer Niederlassung oder Mitgliedstaats, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen
BEHÖRDEN, TIERZUCHTRAT, ÜBERWACHUNG, AUSSENVERKEHR, VERORDNUNGEN, STRAFBESTIMMUNGEN
§ 21
Behörden
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich. Soweit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, weshalb die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich entscheidet die Landesregierung.
(3) Im Rahmen der von den zuständigen Organen der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
(4) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, sofern diese ihr Zuchtprogramm auch in Oberösterreich durchzuführen beabsichtigen, obliegt der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.
(5) Die Stelle, die im Hinblick auf die in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen die Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners im Sinn von Art. 6 der Richtlinie 2006/123/EG wahrzunehmen hat, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
(6) Die Unterstützung von Empfängerinnen und Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich.
§ 22
Tierzuchtrat
Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a
Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes befassten Behörden - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 und 15 Abs. 3 - zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrats einholen.
§ 23
Verfahren, Überwachung, Ausnahmen
(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Landesgesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes, der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere
(4) Die dem Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegenden natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich sind.
(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen
(6) Die Berechtigung gemäß Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,
(7) Von Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene Personen haben diese zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen gemäß Abs. 6 Z. 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.
(8) Soweit es mit den im § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der nach diesem Landesgesetz erlassenen Verordnungen genehmigen
(1) Die Behörde hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats
(2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen gemäß Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 an die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.
(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder für die Kontrolle von Erbringerinnen oder Erbringern von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.
(4) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften zu erteilen, die von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene sind.
(5) Wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass von dem Verhalten einer oder eines in Oberösterreich niedergelassenen Erbringerin oder Erbringers von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen, die oder der auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie ehestmöglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten. Erlangt die Behörde hingegen Kenntnis von Verhalten oder Umständen im Zusammenhang mit einer der Sache nach in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungs-tätigkeit einer oder eines nicht in Oberösterreich niedergelassenen Dienstleistungserbringerin oder Dienstleis-tungserbringers, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, hat sie ehestmöglich den Niederlassungsmitgliedstaat, die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission zu unterrichten.
(6) Die Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der
im § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten sowie der Europäischen Kommission mitteilen.
(7) Die Stelle, die die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäß Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG wahrnimmt, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
§ 25
Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren
nach Gemeinschaftsrecht
(1) Zum Zweck des im Art. 2 der Entscheidung 92/354/EWG der Kommission und Art. 28 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten strittigen Fragen ist die Behörde ermächtigt,
(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Abs. 1 unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben sind, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
§ 26
Verordnungen
(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Verfahren sowie für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit die nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Fall der Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 1 unter Setzung einer angemessenen Frist verpflichtet sind, diese Verordnung in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 5 nachzuvollziehen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z. 14 erfüllen.
§ 27
Strafbestimmungen
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, wer
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 28
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorgenommene Anerkennungen von Zuchtorganisationen nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 erlöschen spätes-tens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erlöschen befristet vorgenommene Anerkennungen von Zuchtorganisationen nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 mit Ablauf des letzten Tages der Befris-tung, frühestens jedoch drei Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.
(2) Eine nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 vorgenommene Anerkennung einer Zuchtorganisation gilt jedoch als vorläufige Anerkennung nach diesem Landesgesetz weiter, wenn die nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 anerkannte Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Behörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation, die ihr Zuchtprogramm auch in Oberösterreich durchführt, beantragt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Anerkennung der Zuchtorganisation. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes nur mehr gemäß § 7 zulässig.
(3) In einem auf Grund eines gemäß Abs. 2 gestellten Antrags einer nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 anerkannten Zuchtorganisation nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Verfahren auf Anerkennung der Zuchtorganisation hat die Behörde § 3 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
(4) Über vollständige Anträge gemäß Abs. 2 hat die Behörde längstens innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
(5) Die nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 erteilten Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten (bisher: Embryotransfereinrichtungen) erlöschen mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Ebenso erlöschen die Berechtigungen gemäß §§ 16 Abs. 7 und 29 Abs. 7 Oö. Tierzuchtgesetz 1995. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung und Aufbewahrung nach bisherigem Recht für diese Einrichtungen vorgeschrieben waren, sind für weitere fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzucht- oder Veterinärbehörde vorzulegen.
(6) Nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 erteilte Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als Berechtigungen im Sinn dieses Landesgesetzes. Erteilte Berechtigungen zur Übertragung von Eizellen und Embryonen erlöschen mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.
(7) Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen (Zuchtwertschätzungen) auf Grundlage des Oö. Tierzuchtgesetzes 1995 gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1.
(8) Eignungserklärungen von Ausbildungsstätten ge-mäß § 29 Abs. 3 Oö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983 in Verbindung mit § 53 Abs. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 1995, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, sowie gemäß § 21 Abs. 6 und § 33 Abs. 6 Oö. Tierzuchtgesetz 1995 verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ihre Wirksamkeit.
(9) Auf Ausnahmegenehmigungen, die nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 erteilt wurden, sind die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen
(11) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes wegen Übertretung des Oö. Tierzuchtgesetzes 1995 anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formlos einzustellen, die Antragstellerinnen oder Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
§ 29
Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesgesetz vom 3. November 1994 über die landwirtschaftliche Tierzucht in Oberösterreich (Oö. Tierzuchtgesetz 1995), LGBl. Nr. 7/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.