Verordnung der Oö. Landesregierung überr die Ziele der Sozialplanung des Landes im Bereich der Vorsorge für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen sowie über die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Sozialplanung des Landes
LGBL_OB_20090130_7Verordnung der Oö. Landesregierung überr die Ziele der Sozialplanung des Landes im Bereich der Vorsorge für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen sowie über die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Sozialplanung des LandesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2009 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 7
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Ziele der Sozialplanung des Landes im Bereich der Vorsorge für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen sowie über die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Sozialplanung des Landes
Auf Grund des § 55 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 - Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998, i.d.F. LGBl. Nr. 9/2006, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den gesamten Sachbereich der Vorsorge für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen in Oberösterreich, soweit der Zuständigkeitsbereich des Oö. SHG 1998 betroffen ist.
§ 2
Wohnungslosigkeit
(1) Von bevorstehender Wohnungslosigkeit sind jene Menschen betroffen, denen der Verlust ihrer derzeitigen Wohnung oder Wohnmöglichkeit droht und die nicht in der Lage sind, ihren Wohnraum auf Dauer zu erhalten und sich aus eigener Kraft Ersatzwohnraum zu beschaffen.
(2) Akut wohnungslos sind Menschen, die
(1) Zielgruppe des Leistungsangebots der Wohnungslosenhilfe sind Personen, die ohne spezielle Unterstützung ihren Wohnraum nicht aufrechterhalten können, auf zwischenzeitliche Unterbringung in spezifischen Wohnformen oder Wohnheimen der Wohnungslosenhilfe angewiesen sind oder ein Leben "auf der Straße" führen.
(2) Die Voraussetzungen für die Leistung Sozialer Hilfe im Sinn des 2. Hauptstücks des Oö. SHG 1998 müssen vorliegen. Soziale Hilfe ist nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt ist.
§ 5
Leitprinzipien
(1) Im Zusammenhang mit der Vorsorge für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen gibt es folgende Leitprinzipien:
(2) Sicherzustellen ist bzw. sind
(1) Mittels der Steuerungsinstrumente des Controllings und der Sozialplanung soll gewährleistet werden, dass die Hilfen jenen zur Verfügung stehen, die sie benötigen sowie dass unmittelbar auf geänderte Bedarfslagen reagiert und der effiziente Einsatz öffentlicher Mittel gewährleistet wird.
Die Sozialplanung des Landes achtet auf die Umsetzung der Leitprinzipien und bedient sich folgender Mittel: Sie
(2) Folgende Planungsregionen werden festgelegt:
Planungsregion Zentralraum Linz
Bezirke: Linz, Linz-Land
Planungsregion Mühlviertel
Bezirke: Rohrbach, Urfahr-Umgebung, Freistadt, Perg
Planungsregion Zentralraum Wels
Bezirke: Wels-Stadt, Wels-Land, Eferding, Grieskirchen
Planungsregion Pyhrn-Eisenwurzen
Bezirke: Steyr-Land, Steyr-Stadt, Kirchdorf
Planungsregion Traunviertel - Salzkammergut
Bezirke: Vöcklabruck, Gmunden
Planungsregion Innviertel
Bezirke: Braunau, Ried, Schärding
(3) In diesen Planungsregionen sind Mindestangebote der Prävention, der Akutversorgung und der weiterführenden und nachgehenden
Hilfestellung bedarfsorientiert bereitzustellen:
(4) Qualitätssicherung und -standards
(5) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist ein Fachgremium einzurichten, welches die Landesregierung in allen für die Politik für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen in Oberösterreich wesentlichen Angelegenheiten zu beraten und entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben hat. Dem ehrenamtlichen Fachgremium gehören an:
(6) Folgender Planungskreislauf ist einzuhalten:
(7) Dem Fachgremium ist je Planungsregion jährlich ein Bericht vorzulegen, der folgende Inhalte aufzuweisen hat:
(8) Zur Darstellung der Bedarfsentwicklung im Bereich Delogierungsprävention wird unter anderem auf Sekundärdaten, wie zum Beispiel auf Daten der Justiz betreffend Anzahl der durchgeführten Delogierungen etc., zurückgegriffen. Im Sinn des Abs. 6 Z. 5 erfolgt die Darstellung der Bedarfsentwicklung im Rahmen des Berichts der Wohnungslosenhilfe für Oberösterreich.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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