Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung von Gemeinden der politischen Bezirke Braunau am Inn, Gmunden und Vöcklabruck über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes ("Wegeerhaltungsverband Alpenvorland") genehmigt wird
LGBL_OB_20090130_5Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung von Gemeinden der politischen Bezirke Braunau am Inn, Gmunden und Vöcklabruck über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes ("Wegeerhaltungsverband Alpenvorland") genehmigt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/2009 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 5
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung von Gemeinden der politischen Bezirke Braunau am Inn, Gmunden und Vöcklabruck über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes ("Wegeerhaltungsverband Alpenvorland") genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1
und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirks Braunau am Inn mit Ausnahme der Gemeinde Franking, der Gemeinde Jeging, der Stadtgemeinde Mattighofen, der Marktgemeinde Ostermiething, der Gemeinde Pfaffstätt und der Gemeinde Sankt Peter am Hart sowie sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirks Gmunden mit Ausnahme der Gemeinde Hallstatt sowie sämtliche Gemeinden des politischen Bezirks Vöcklabruck mit Ausnahme der Gemeinde Attersee am Attersee, der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim, der Marktgemeinde Lenzing, der Marktgemeinde Mondsee, der Gemeinde Pühret, der Gemeinde Redleiten, der Stadtgemeinde Schwanenstadt und der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee betreffend die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes ("Wegeerhaltungsverband Alpenvorland") wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei den Bezirkshauptmannschaften Braunau am Inn, Gmunden und Vöcklabruck sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Direktion des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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