Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, und der Vorchdorfer Straße (Landesstraße Nr. 1306) sowie die Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, der Landesstraße B 144, Gmundener Straße, und der Traunstein Straße (Landesstraße Nr. 1304) als Landesstraße
LGBL_OB_20090130_4Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, und der Vorchdorfer Straße (Landesstraße Nr. 1306) sowie die Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, der Landesstraße B 144, Gmundener Straße, und der Traunstein Straße (Landesstraße Nr. 1304) als LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2009 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 4
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, und der Vorchdorfer Straße (Landesstraße Nr. 1306) sowie die Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, der Landesstraße B 144, Gmundener Straße, und der Traunstein Straße (Landesstraße Nr. 1304) als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Gschwandt wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 6,010 (alt; das ist südöstlich der bestehenden Einmündung der Vorchdorfer Landesstraße Nr. 1306). Nach einem leichten Rechtsbogen wird der bestehende Güterweg "Grub" (Parzelle Nr. 1518) gequert. Im Anschluss daran wird das Trassenband Richtung Nordwesten geführt, dabei werden sowohl der Güterweg "Steinbichl" (Parzelle Nr. 1431), die "Steiger" Gemeindestraße (Parzelle Nr. 496/1), die ÖBB-Strecke "Lambach-Gmunden" als auch der Güterweg "Leitenbauer" (Parzelle Nr. 510/2) gequert. Südlich der bestehenden Kreisverkehrsanlage der Landesstraße
B 144, Gmundener Straße, mit der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, mündet das Trassenband in die Landesstraße B 144, Gmundener Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße (Abs. 1), aus den Verordnungsplänen im Maßstab 1 : 2.000 bzw. 1 : 5.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Vorchdorfer Straße (Landesstraße Nr. 1306 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Gschwandt wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 0,221 (alt) nordöstlich der bestehenden Einmündung in die Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, und bindet nach ca. 110 m in das neue Trassenband der Landesstraße
B 120, Scharnsteiner Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Vorchdorfer Straße (Abs. 1) aus den Verordnungsplänen im Maßstab 1 :
2.000 bzw. 1 : 5.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße
B 120, Scharnsteiner Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 4,400 (alt) bis Doppel-km 0,680 (alt) im Gebiet der Stadtgemeinde Gmunden und von Doppel-km 0,680 (alt) bis Doppel-km 0,558 (alt) im Gebiet der Marktgemeinde Altmünster als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Gmunden bzw. mit der des Gemeinderats der Marktgemeinde Altmünster über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraßen, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1), wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trasse der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 5.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße
B 144, Gmundener Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von der Einbindung der neuen Trasse der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, bis km 22,610 (alt) im Gebiet der Gemeinde Gschwandt und von km 22,610 (alt) bis km 24,920 (alt) im Gebiet der Stadtgemeinde Gmunden als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Gschwandt bzw. mit der des Gemeinderats der Stadtgemeinde Gmunden über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraßen, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1), wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trasse der Landesstraße B 144, Gmundener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 5.000 zu ersehen.
§ 5
(1) Die Einreihung der Traunstein Straße (Landesstraße Nr. 1304 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs - blau gefärbt im Verordnungsplan) von km 0,000 (alt) bis km 5,753 (alt) im Gebiet der Stadtgemeinde Gmunden als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Gmunden über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Straße als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1), wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trasse der Traunstein Landesstraße Nr. 1304 (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 5.000 zu ersehen.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 und 5 Abs. 3) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Gschwandt, beim Stadtamt Gmunden und beim Marktgemeindeamt Altmünster sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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