Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 129, Eferdinger Straße und der Landesstraße B 130, Nibelungen Straße sowie die Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten der Landesstraße B 129, Eferdinger Straße, der Landesstraße B 130, Nibelungen Straße, der Landesstraße B 134, Wallerner Straße, und der Stroheimer Straße (Landesstraße Nr. 1217) als Landesstraße
LGBL_OB_20090130_2Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 129, Eferdinger Straße und der Landesstraße B 130, Nibelungen Straße sowie die Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten der Landesstraße B 129, Eferdinger Straße, der Landesstraße B 130, Nibelungen Straße, der Landesstraße B 134, Wallerner Straße, und der Stroheimer Straße (Landesstraße Nr. 1217) als LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2009 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 2
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 129, Eferdinger Straße und der Landesstraße B 130, Nibelungen Straße sowie die Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten der Landesstraße B 129, Eferdinger Straße,
der Landesstraße B 130, Nibelungen Straße,
der Landesstraße B 134, Wallerner Straße, und
der Stroheimer Straße (Landesstraße Nr. 1217)
als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 129, Eferdinger Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), und die beiden Rampen, die sich zwischen der Landesstraße B 129, Eferdinger Straße, und der Landesstraße B 134, Wallerner Straße, befinden, im Gebiet der Stadtgemeinde Eferding und der Gemeinden Hinzenbach, Fraham und Pupping werden dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts beginnt südlich von Eferding bei km 23,478 (alt), führt sodann nach Westen, quert dabei die Schartener Straße (Landesstraße Nr. 531), die Bahnlinie "Linzer Lokalbahn", die Trasse der Landesstraße B 134, Wallerner Straße, und die ÖBB-Linie "Wels-Haiding-Aschach" sowie nochmals die Bahnlinie "Linzer Lokalbahn", schwenkt anschließend nach Norden und bindet südlich von Hinzenbach bei km 26,957 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 129, Eferdinger Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 129, Eferdinger Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (2-teilig) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 130, Nibelungen Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Stadtgemeinde Eferding und der Gemeinden Hinzenbach und Pupping wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts beginnt südlich von Hinzenbach bei der neuen Trasse
der Landesstraße B 129, Eferdinger Straße, führt an-schließend nach Norden, quert dabei die Stroheimer Straße (Landesstraße Nr. 1217) und die ÖBB-Linie "Wels-Haiding-Aschach" und bindet bei km 3,500 (alt) vor Pupping wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 130, Nibelungen Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 130, Nibelungen Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (2-teilig) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße
B 129, Eferdinger Straße, vom künftigen Fahrbahnrand der neuen Trasse dieser Straße bis km 24,239 (alt) im Gebiet der Gemeinde Pupping, von km 24,054 (alt) bis km 24,071 (alt) und eines Kreisverkehrsanteils bei km 24,239 (alt) im Gebiet der Gemeinde Fraham sowie von km 24,239 (alt) bis km 24,897 (alt) und von km 25,374 (alt) bis km 25,898 (alt) im Gebiet der Stadtgemeinde Eferding und von km 25,898 (alt) bis zum künftigen Fahrbahnrand der neuen Trasse der Landesstraße B 129, Eferdinger Straße, im Gebiet der Gemeinde Hinzenbach als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Eferding bzw. mit den Verordnungen des Gemeinderats der Gemeinden Pupping, Fraham und Hinzenbach über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraßen, frühestens je-doch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1), wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 129, Eferdinger Straße
(Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (2-teilig) im Maßstab 1 : 2.000 zu
ersehen.
§ 4
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße
B 130, Nibelungen Straße, von km 0,507 (alt) bis km 1,376 (alt) im Gebiet der Stadtgemeinde Eferding, von km 1,376 (alt) bis km 2,620 (alt) und von km 2,852 (alt) bis zum künftigen Fahrbahnrand der neuen Trasse der Landesstraße B 130, Nibelungen Straße, im Gebiet der Gemeinde Pupping und von km 2,620 (alt) bis km 2,852 (alt) im Gebiet der Gemeinde Hinzenbach als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Eferding bzw. mit den Verordnungen des Gemeinderats der Gemeinden Pupping und Hinzenbach über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraßen, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 2 Abs. 1), wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 130, Nibelungen Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (2-teilig) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 5
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße
B 134, Wallerner Straße, von km 0,005 (alt) bis km 1,060 (alt) im Gebiet der Stadtgemeinde Eferding als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Eferding über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1), wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 134, Wallerner Straße
(Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (2-teilig) im Maßstab
1 : 2.000 zu ersehen.
§ 6
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Stroheimer Straße (Landesstraße Nr. 1217) von km 0,000 (alt) bis km 0,727 (alt) im Gebiet der Stadtgemeinde Eferding, von km 0,727 (alt) bis km 0,783 (alt) im Gebiet der Stadtgemeinde Eferding und der Gemeinde Pupping und von km 0,783 (alt) bis zum künftigen Fahrbahnrand der neuen Trasse der Landesstraße B 130, Nibelungen Straße, im Gebiet der Gemeinden Hinzenbach und Pupping als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Eferding bzw. mit den Verordnungen des Gemeinderats der Gemeinden Pupping und Hinzenbach über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraßen, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 2 Abs. 1), wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Stroheimer Landesstraße Nr. 1217 (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan (2-teilig) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 3, 5
Abs. 3 und 6 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Stadtamt Eferding und bei den Gemeindeämtern Fraham, Hinzenbach und Pupping sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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