Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgelts, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2009)
LGBL_OB_20081231_130Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgelts, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2009)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 130/2008 130. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 130
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgelts, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger
(Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2009)
Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie § 8 und § 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Die Höhe des monatlichen Entgelts für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt:
Magazine, Garagen, Büroräume, Ordinationen, Werkstätten und dgl.):
je m² Nutzfläche ....................................... 0,2110 Euro
2.für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei
Glatteis:
je m² der zu reinigenden Flächen ............. 0,3820 Euro
(2) Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt gemäß Abs. 1 Z. 1 um 20 %.
(3) Als Nutzfläche (Abs. 1 Z. 1) gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.
§ 2
Materialkostenersatz
Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause (§ 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materialien in Form eines monatlichen Zuschlags zu leistende Vergütung wird mit 15 % des nach § 1 Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 2 ermittelten Entgelts festgesetzt.
§ 3
Ermittlung des Endbetrags
Ergeben das Entgelt (§ 1) und der Zuschlag (§ 2) zusammen einen Betrag, der nicht durch volle Eurobeträge teilbar ist, so sind Restbeträge von weniger als 0,05 Euro zu vernachlässigen und Restbeträge von 0,05 Euro und darüber auf einen vollen Zehntel-Eurobetrag zu ergänzen.
§ 4
Sperrgeld
Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu
entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 2,7946 Euro, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 3,2000 Euro festgesetzt.
§ 5
Ausmaß der Erhöhung des Entgelts
Das Ausmaß der Erhöhung beträgt gegenüber dem in der Verordnung, LGBl. Nr. 125/2007, festgesetzten Entgelt für die unter § 1 Abs. 1 Z. 1 genannten Leistungen 3,53 % und für die unter § 1 Abs. 1 Z. 2 genannten Leis-tungen 3,58 %. Das Sperrgeld wurde um 3,71 % bzw. 3,66 % erhöht.
§ 6
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2008, LGBl. Nr. 125/2007, außer Kraft, soweit nicht im Abs. 2 anderes bestimmt ist.
(2) Auf solche Dienstleistungen, die vor dem 1. Jänner 2009 erbracht wurden, ist die Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2008, LGBl. Nr. 125/2007, weiterhin anzuwenden.
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