Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der ein Krankenanstaltenplan und ein Großgeräteplan für Oberösterreich erlassen wird (Regionaler Strukturplan Gesundheit Oö. - Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2008 - RSG Oö. - Oö. KAP/GGP 2008)
LGBL_OB_20081231_123Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der ein Krankenanstaltenplan und ein Großgeräteplan für Oberösterreich erlassen wird (Regionaler Strukturplan Gesundheit Oö. - Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2008 - RSG Oö. - Oö. KAP/GGP 2008)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 123/2008 123. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 123
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der ein Krankenanstaltenplan und ein Großgeräteplan für Oberösterreich erlassen wird (Regionaler Strukturplan Gesundheit Oö. - Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2008 - RSG Oö. - Oö. KAP/GGP 2008)
Auf Grund des § 39 Abs. 4 und 5 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/2008, wird verordnet:
§ 1
Ziel des Regionalen Strukturplans Gesundheit Oö. - Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplans ist die Festlegung eines abgestuften Krankenanstaltenversorgungssystems für die stationäre Akutversorgung entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit.
§ 2
Die Anlage 1 enthält die Rechtsgrundlagen, Planungsgrundsätze und Zielvorstellungen der Krankenanstaltenplanung.
§ 3
Die Anlage 2 enthält die Leistungsangebotsplanung und Qualitätskriterien für Normalpflege- und Intensivbereiche, für spezielle Versorgungseinrichtungen im Normalpflegebereich, für Referenzzentren, für besondere Leistungsbereiche, die Großgeräteplanung sowie die Leistungsmatrix für ausgewählte medizinische Einzelleistungen.
§ 4
In der Anlage 3 werden für die Versorgungsregionen und für die öffentlichen Krankenanstalten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt der Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2004 - Oö. KAP/GGP 2004, LGBl. Nr. 91/2004, i.d.F. LGBl. Nr. 90/2007, außer Kraft.
(2) Bestehende Einrichtungen haben die in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Vorgaben bis spätestens 31. Dezember 2010 zu erfüllen.
(3) Die Anlagen 1, 2 und 3 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1998, verlautbart. Diese sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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