Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Kallinger Straße (Landesstraße Nr. 1127)
LGBL_OB_20081231_121Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Kallinger Straße (Landesstraße Nr. 1127)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 121/2008 121. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 121
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Kallinger Straße (Landesstraße Nr. 1127)
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 0,451 (alt = neu) von der bestehenden Trasse abzweigende, nach Nordwesten führende, sodann in einem leichten Bogen nach Norden verlaufende, dabei von km 1,007 (neu) bis km 1,157 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Kallinger Straße führende, hierauf einen leichten Bogen nach Nordosten beschreibende, dabei von km 1,362 (neu) bis km 1,390 (neu) wiederum auf der derzeitigen Trasse dieser Straße führende und bei km 1,595 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Kallinger Straße (Landesstraße Nr. 1127 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Andorf wird - soweit er nicht bereits Landesstraße ist und nicht auf den derzeitigen Gemeindestraßen mit den Parzellennummern 2087/2, 2085/1 und 2084 verläuft - dem Gemeingebrauch gewidmet und - soweit er nicht bereits Landesstraße ist - als Landesstraße eingereiht.
(2) Die Einreihung als Landesstraße wird hinsichtlich des Verlaufs der derzeitigen Gemeindestraßen mit den Parzellennummern 2087/2, 2085/1 und 2084 auf der neuen Trasse der Kallinger Straße (Abs. 1) mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Andorf erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Kallinger Straße (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan (2-teilig) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Die zwischen km 0,451 (alt) und km 0,699 (alt), zwischen km 0,879 (alt) und km 1,090 (alt), zwischen km 1,244 (alt) und km 1,455 (alt) sowie zwischen km 1,484 (alt) und km 1,617 (alt) und zwischen km 1,626 (alt) und km 1,698 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Kallinger Straße werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Kallinger Straße von km 0,699 (alt) bis km 0,879 (alt) und von km 1,617 (alt) bis km 1,626 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Andorf über die Einreihung der in Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße bzw. Güterweg, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1), wirksam.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage (§ 1 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Andorf sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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