Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße
LGBL_OB_20081231_120Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 120, Scharnsteiner StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 120/2008 120. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 120
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 7,397 (alt) von der bestehenden Trasse nach Osten abzweigende, sodann in einem leichten Bogen nach Südosten verlaufende, dabei von km 7,531 (neu) bis km 7,543 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, führende, anschließend einen leichten Bogen nach Osten beschreibende und bei km 7,632 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Gschwandt wird - soweit er nicht bereits Landesstraße ist - dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Die zwischen km 7,397 (alt) und km 7,432 (alt), zwischen km 7,574 (alt) und km 7,584 (alt), zwischen km 7,600 (alt) und km 7,624 (alt) - dieser jedoch nur insoweit, als er nicht von der Gemeinde Gschwandt als öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde übernommen wird - sowie zwischen km 7,663 (alt) und km 7,792 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße
B 120, Scharnsteiner Straße, von km 7,432 (alt) bis km 7,574 (alt), von km 7,600 (alt) bis km 7,624 (alt) - dieser jedoch nur insoweit, als er nicht für Verkehrszwecke entbehrlich wird - und von km 7,624 (alt) bis km 7,663 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Gschwandt über die Einreihung der in Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Güterweg, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1), wirksam.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage (§ 1 Abs. 2) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Gschwandt sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.