Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung geändert wird (Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2008)
LGBL_OB_20081217_110Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung geändert wird (Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2008)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.12.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 110/2008 110. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 110
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung geändert wird
(Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2008)
Auf Grund des § 64 des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 34/2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 106/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 59/1999, wird wie folgt geändert:
(1) Hinsichtlich der Anforderungen an
(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:
(3) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie kann beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, Telefon:
+43/1/533 65 50, Telefax: +43/1/533 64 23, E-Mail: mail@oib.or.at, bezogen werden und ist auch auf der Homepage dieses Instituts unter http://www.oib.or.at abrufbar; zusätzlich liegt sie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf."
(1) Gebäude und Gebäudeteile, die dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen, haben folgenden bauakustischen Mindestanforderungen zu entsprechen:
Verwaltungs- und Büro-
(Aufenthaltsräumen)Kindergärten und Horte, gebäude
Heime, Krankenanstalten,
Beherbergungsbetriebe
dBdB
Außenbauteile mit Fenstern
und/oder Außentüren2)
R'res,w 3833
opake Außenbauteile2), das sind Bauteile ohne Fenster und/oder Außentüren (Außenwand, Außendecke, Dachschräge), ausgenommen Feuermauern Rw4343
Fenster und Außentüren3) 4) Rw
3328
Rw+Ctr2823
Gebäudetrennwände, Feuermauern (je Wand) R'w5252
Decken und Wände gegen Dachböden R'w42
42
Decken und Wände gegen Durchfahrten und Garagen
R'w6060
R'w ist das bewertete Bau-Schalldämm-Maß in dB
Rw ist das bewertete Schalldämm-Maß ohne Nebenwegübertragung
in dB
R'res,w ist das bewertete resultierende Bau-Schalldämm-Maß in dB, das sich aus den Teildämmungen der Außenbauteile und der Fenster bzw. Außentüren ergibt
Ctr ist der Spektrum-Anpassungswert für Verkehrslärm
(2) Der Baubehörde ist auf Verlangen ein rechnerischer oder, nach Fertigstellung des Bauvorhabens, ein messtechnischer Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen vorzulegen.
(3) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder künstlerisch oder kulturell erhaltungswürdig sind, sowie für Gebäude und Gebäudeteile im Sinn des § 27 Oö. Bautechnikgesetz, Alten- und Pflegeheime im Sinn des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 und Krankenanstalten, in denen durch organisatorische Maßnahmen Schutz vor Lärm gegeben ist, kann die Baubehörde Ausnahmen von den im Abs. 1 festgelegten Mindestanforderungen gestatten, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(4) Abs. 1 Z. 3 bis 7 gelten nicht für Kleinhausbauten mit nur einer Wohnung."
7.§ 5 Abs. 7 lautet:
"(7) Vertikale Verglasungen (wie z.B. Glaswände) entlang begehbarer Flächen sowie Fenster mit einer Parapethöhe unter 85 cm müssen, außer bei Kleinhausbauten mit nur einer Wohnung und innerhalb eines Wohnungsverbandes, bis zu einer Höhe von 1 m über der Standfläche aus geeignetem Sicherheitsglas (z.B. Einscheiben-Sicherheitsglas) hergestellt sein; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen. Große Glasflächen sind in allgemein zugänglichen Bereichen mit geeigneten optischen Markierungen sichtbar zu machen. § 15 Abs. 4 bleibt unberührt."
"(1a) Einfachverglasungen und untere Scheiben von Isolierverglasungen müssen bei Überkopfverglasungen mit einer Neigung zur Vertikalen von mehr als 15° (wie z.B. bei Glasdächern, Oberlichten und Dachflächenfenstern) aus geeignetem Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von
Glasteilen ausgestattet sein. Davon ausgenommen sind Nebengebäude (z.B. Glashäuser) bis zu 20 m2 Nutzfläche, die keine Aufenthaltsräume beinhalten. Bei Glashäusern, die gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, gelten die Anforderungen des ersten Satzes nur über Verkehrswegen und Kundenbereichen."
10.Im § 13 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Vertikale Verglasungen aus Einscheiben-Sicherheitsglas mit einer Absturzhöhe von mehr als 4 m müssen über Schutzvorrichtungen verfügen oder konstruktive Maßnahmen aufweisen, sodass bei Bruch der Verglasung durch Herabfallen von Glasstücken eine Gefährdung von darunter befindlichen Personen vermieden wird (z.B. Schutzdächer oder Sperrflächen). Dies gilt nicht für heißgelagertes thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheiben-Sicherheitsglas."
11.§ 14 Abs. 3 lautet:
"(3) Die lichte Durchgangsbreite von Hauptgängen und Fluchtwegen sowie die nutzbare Stiegenlaufbreite von Hauptstiegen muss unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Anzahl der Benützer des ganzen Gebäudes bemessen werden, hat jedoch mindestens 1,20 m zu betragen. Diese Mindestbreite darf durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden; dies gilt nicht für
"(2) Die Höhe von absturzsichernden Geländern und Brüstungen hat mindestens 1 m, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m, gemessen von der Standfläche, mindestens 1,1 m zu betragen. Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Breite von mindestens 20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapete) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungsbreite abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden."
13.§ 15 Abs. 4 lautet:
"(4) Verglasungen, die als Absturzsicherungen dienen, müssen aus geeignetem Verbund-Sicherheitsglas bestehen. Bei Isolierverglasungen und Verglasungen mit mehreren Scheiben (z.B. Verbundverglasungen) gilt dies zumindest für eine Scheibe."
14.§ 16 Abs. 7 erster und zweiter Satz lauten:
"(7) Ganzglastüren und Verglasungen in Türen müssen bis zu einer Höhe von 1,5 m über der Standfläche aus geeignetem Sicherheitsglas (z.B. Einscheiben-Sicherheitsglas) hergestellt sein; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen. Glastüren sind in allgemein zugänglichen Bereichen mit geeigneten optischen Markierungen sichtbar zu machen."
15.§ 16a Abs. 4 lautet:
"(4) Kinderspielplätze müssen eine Größe von 100 m2 zuzüglich 10 m2 je Wohnung aufweisen. Diese Größe kann im geschlossen bebauten Gebiet insoweit unterschritten werden, als die Errichtung eines Kinderspielplatzes in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist. Im Übrigen ist mindestens die Hälfte der Spielplatzfläche als Grünfläche zu gestalten."
(1) Bauten im Sinn des § 27 Oö. Bautechnikgesetz müssen den Anforderungen gemäß Punkt 8., ausgenommen Punkt 8.2.3, der Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik 'Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit' vom April 2007 entsprechen.
(2) Bauten, die ganz oder überwiegend für eine Benützung durch behinderte Menschen bestimmt sind (§ 27 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz), sind über Abs. 1 hinaus unter Bedachtnahme auf die bautechnischen Anforderungen der ÖNORM B 1601, 'Spezielle Baulichkeiten für behinderte oder alte Menschen - Planungsgrundsätze', Ausgabe 1.12.2003, entsprechend der Art der auszugleichenden Behinderung zu planen und auszuführen.
(3) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie kann beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, Telefon:
+43/1/533 65 50, Telefax: +43/1/533 64 23, E-Mail: mail@oib.or.at, bezogen werden und ist auch auf der Homepage dieses Instituts unter http://www.oib.or.at abrufbar; zusätzlich liegt sie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf."
(1) Die erforderliche Anzahl der Fahrrad-Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauten und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.
(2) Für Bauten der nachstehenden Art ist die Anzahl der Fahrrad-Stellplätze nach folgenden Bezugsgrößen je Stellplatz festzulegen:
(3) Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Abs. 2 zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf."
"(3) Stellflächen für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,7 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 20 cm unterschritten werden. Die Aufschließungswege zu den Stellflächen und allfällige Fahrgassen dazwischen sind so zu gestalten, dass ein sicheres Zu- und Abfahren gewährleistet ist. Die Stellflächen sind im Übrigen mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (z.B. mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern). Abstellflächen gemäß § 45a Abs. 2 Z. 1, 2, 3 und 5 sind, soweit die erforderliche Anzahl (§ 45a Abs. 2 und 3) mehr als fünf beträgt, zu überdachen."
(1) In Garagen, in denen gasbetriebene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, die nicht mit komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden, ist über § 57 hinaus durch eine ausreichende Lüftung sicherzustellen, dass durch austretendes Gas keine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen entsteht.
(2) In Garagen, die nicht über eine ausreichende Lüftung gemäß Abs. 1 verfügen, ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge auf das Verbot des Abstellens von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen, die nicht mit komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden, hinzuweisen."
"(3) Das Deckblatt bzw. der im gefalteten Zustand oben liegende Teil des Plans (Titelseite) hat zu enthalten:
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind, mit Ausnahme der sich aus Art. I Z. 4, 12 und 29 ergebenden Änderungen, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
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