Verordnung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben geändert wird
LGBL_OB_20081024_97Verordnung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.10.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/2008 97. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 97
Verordnung,
mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung
der Höhe der Gebühren
für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit
zusammenhängende Untersuchungen
in Betrieben geändert wird
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008 - Oö. FlUGG 2008, LGBl. Nr. 6, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben, LGBl. Nr. 47/2008, wird wie folgt geändert:
"(7) Für die Durchführung der Schlachttieruntersuchung im Fall der Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes sowie für die Trichinenuntersuchung bei Wild aus freier Wildbahn mit der Kompressoriumsmethode ist eine 1/4 Stunde zu verrechnen."
5.§ 3 lautet:
§ 3
Pauschalgebühr
(1) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 4 Oö. FlUGG 2008 beträgt 19,50 Euro für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr von maximal zwei Untersuchungseinheiten (UE), die sich aus den möglichen Kombinationen untersuchungspflichtiger Tiere ergeben. Die Pauschalgebühr darf pro Schlachttag nur einmal verrechnet werden.
Die Untersuchungseinheiten sind wie folgt festgelegt:
1 ausgewachsenes Rind oder Pferd1 UE
1 Kalb unter 6 Monaten0,66UE
1 Zuchtwild (Schwarzwild)0,66UE
1 Schwein aller Altersstufen0,40UE
1 Schaf/Lamm/Ziege/Kitz0,125UE
1 Zuchtwild (außer Schwarzwild)0,16UE
(2) Die Pauschalgebühr deckt die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die anteilige Zeit der Dokumentation und der Rüstzeit bei routinemäßiger Untersuchung, eine gegebenenfalls erforderliche Probenentnahme für Trichinenuntersuchung ohne den Versand der Probe in ein Zentrallabor, die Trichinenuntersuchung nach der Kompressoriumsmethode, die Pro-benentnahme für die BSE-Untersuchung, den Verwaltungsaufwand sowie die Wegentschädigung für diese Untersuchung ab.
(3) Untersuchungszeiten und Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sowie dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten nach § 2 Abs. 4 sind gemäß § 1 zu vergebühren.
"(4) Die Höhe der Entschädigung für das die Sammelmeldung gemäß § 6 einreichende Organ beträgt - mit Ausnahme von Meldungen zu Untersuchungen gemäß § 3 - 15 Euro pro gemäß § 6 Abs. 3 in elektronischer Form abgegebener Sammelmeldung."
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft.
(2) Artikel I Z. 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2010 treten die Beträge in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 2008 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(3) Auf Wege, die vor dem 1. Oktober 2008 zurück-gelegt wurden, ist die bis dahin geltende Rechtslage anzuwenden. Auf Wege, die nach Ablauf des 31. Oktober 2008 bzw. vor Ablauf des 31. Dezember 2009 zurück-gelegt werden, gelten die in dieser Verordnung geltenden Beträge.
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