Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anpassung der Kilometerentschädigung für den auswärtigen Baudienst im oö. Gemeinde(verbands)bereich
LGBL_OB_20081024_96Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anpassung der Kilometerentschädigung für den auswärtigen Baudienst im oö. Gemeinde(verbands)bereichGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.10.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 96/2008 96. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 96
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Anpassung der Kilometerentschädigung
für den auswärtigen Baudienst im oö. Gemeinde(verbands)bereich
Auf Grund des § 4 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 73/2008, und des § 191 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 73/2008, wird verordnet:
§ 1
Zu den nachstehend angeführten, im Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und im Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 festgesetzten Beträgen werden folgende Zuschläge festgesetzt und die sich ergebenden
neuen Beträge festgestellt:
Zuschlag in Euro neuer Betrag in Euro
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Juli 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Ab 1. Jänner 2010 gelten die Zuschläge wieder in der bis Ablauf des 30. Juni 2008 geltenden Höhe.
(2) Auf Dienstreisen, die vor dem 1. Juli 2008 angetreten worden sind, ist die bis dahin geltende Rechtslage anzuwenden.
(3) Für Dienstreisen, die innerhalb des im Abs. 1 angeführten Zeitraums (1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009) angetreten worden sind bzw. angetreten werden, gelten die Zuschläge in der im § 1 dieser Verordnung festgelegten Höhe.
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