Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Neubau der Kronstorfer Straße (Landesstraße Nr. 571)
LGBL_OB_20080905_84Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Neubau der Kronstorfer Straße (Landesstraße Nr. 571)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.09.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 84/2008 84. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 84
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend den Neubau der Kronstorfer Straße
(Landesstraße Nr. 571)
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgende neu herzustellende Trasse der Kronstorfer Straße (Landesstraße Nr. 571 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Kronstorf wird - soweit sie nicht auf den derzeitigen Gemeindestraßen "Riedlschacherweg", "Begleitweg Oberstallbach", "Begleitweg Unterstallbach" und "Stallbacherstraße" verläuft - dem Gemeingebrauch gewidmet und zur Gänze als Landesstraße eingereiht:
Die neu herzustellende Trasse beginnt im Bereich der bestehenden Trasse der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, von deren km 10,961 (alt) bis km 11,152 (alt), führt sodann nach Nordwesten, quert dabei von km 10,532 (neu) bis km 10,748 (neu) der neuen B 309, Steyrer Straße, diese Trasse niveaufrei und endet bei km 0,523 (neu) der Stallbacher Gemeindestraße in dieser Trasse.
(2) Die Einreihung als Landesstraße wird hinsichtlich des Verlaufs der derzeitigen Gemeindestraßen "Riedlschacherweg", "Begleitweg Oberstallbach", "Begleitweg Unterstallbach" und "Stallbacherstraße" auf der neuen Trasse der Kronstorfer Straße mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Kronstorf erfolgten Aufhebung der Einreihung als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Kronstorfer Straße (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 5.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage (§ 1 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist wäh-rend der Dauer der Wirksamkeit der Verordnung beim Marktgemeindeamt Kronstorf sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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