Verordnung der Oö. Landesregierung über die vorzeitige Rückzahlung von Förderungsdarlehen (Oö. Rückzahlungs-Verordnung 2008)
LGBL_OB_20080905_81Verordnung der Oö. Landesregierung über die vorzeitige Rückzahlung von Förderungsdarlehen (Oö. Rückzahlungs-Verordnung 2008)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.09.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 81/2008 81. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 81
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die vorzeitige Rückzahlung von
Förderungsdarlehen
(Oö. Rückzahlungs-Verordnung 2008)
Auf Grund des § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z. 9 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand der Begünstigung
(1) Bei vorzeitiger Rückzahlung von Landesdarlehen, die von der Oö. Rückzahlungs-Verordnung 2001 nicht erfasst wurden, wird im Sinn der folgenden Bestimmungen ein Nachlass gewährt. Voraussetzung ist, dass das Darlehen zum Stichtag 1. September 2007 zur Gänze zugezählt und ausbezahlt wurde.
(2) Ausgenommen von der vorzeitigen Rückzahlung sind Eigenmittelersatzdarlehen, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 und dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 bewilligt worden sind.
§ 2
Ausmaß des Nachlasses
Der Nachlass wird in Höhe der noch aushaftenden Forderung des Landes, vermindert um den jeweiligen Barwert der noch nicht fälligen Darlehensannuitäten gewährt. Der Barwert ist der Gesamtbetrag nicht fälliger Darlehensannuitäten (Tilgungsplan) zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung. Der Barwert ist mit einem Abzinsungsfaktor von 4,5 % zu rechnen.
§ 3
Tilgungsverfahren
(1) Alle Darlehensnehmer (§ 1) erhalten ein Angebot, von der vorzeitigen Darlehensrückzahlung innerhalb einer angemessenen Frist in Form einer rechtsverbindlichen Annahmeerklärung Gebrauch zu machen.
(2) Personen, die ein Darlehen erhalten haben, übernehmen die Verpflichtung der Rückzahlung in Form einer Einmaltilgung bis 31. März 2009 unter Aufrechterhaltung bestehender Veräußerungsverbote bei Mietwohnungen.
§ 4
Rechtsfolgen der vorzeitigen Rückzahlung
In einer Vereinbarung über die vorzeitige Darlehensrückzahlung sind
insbesondere folgende Vertragspunkte aufzunehmen:
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