Landesgesetz, mit dem das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 geändert wird (Oö. Landwirtschaftskammergesetz-Novelle 2008)
LGBL_OB_20080905_80Landesgesetz, mit dem das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 geändert wird (Oö. Landwirtschaftskammergesetz-Novelle 2008)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.09.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/2008 80. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 80
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 geändert wird
(Oö. Landwirtschaftskammergesetz-Novelle 2008)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Vollversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen und geleitet. Ist ein Mitglied der Vollversammlung zu diesem Termin verhindert, so hat es die Präsidentin oder den Präsidenten davon unverzüglich schriftlich zu informieren. Diese oder dieser hat dann nach Maßgabe ihrer Reihung in den Wahlwerberinnen- und Wahlwerberlisten das jeweilige Ersatzmitglied einzuberufen."
5.Im § 18 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Die Vollversammlung kann zur Beratung bestimmter Angelegenheiten Beiräte einsetzen, deren Mitgliederzahl (Ersatzmitgliederzahl) und Wirkungsbereich von der Vollversammlung bestimmt werden. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählerinnen- und Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu. Die übrigen Mitglieder sind nach dem Verhältnis der Stärke der Wählerinnen- und Wählergruppen, das durch die Zusammensetzung der Mitglieder gemäß § 14 bestimmt wird, zu besetzen. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder der Vollversammlung, jedoch am Tag der Wahl zur Vollversammlung wählbar sein. Die Vorsitzenden werden von den Beiräten gewählt."
6.§ 18 Abs. 4 lautet:
"(4) Sofern die Vollversammlung einstimmig nichts anderes beschließt, werden die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse gemäß Abs. 1 und 3 von der Vollversammlung aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts und der Fraktionswahl gewählt. Der Berechnung ist das Verhältnis der Stärke der Wählerinnen- und Wählergruppen zugrunde zu legen, das durch die Zusammensetzung der Mitglieder gemäß § 14 bestimmt wird. Auch Ersatzmitglieder der Vollversammlung gemäß § 34a Abs. 2 können als Mitglieder und Ersatzmitglieder von Ausschüssen gewählt werden. Jede in der Vollversammlung vertretene Wählerinnen- und Wählergruppe, die in einem Ausschuss gemäß Abs. 3 nicht vertreten ist, kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Vollversammlung als Vertreterin oder Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden."
7.Nach § 18 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Vor einer Entscheidung des zuständigen Organs über die Neubestellung von Führungskräften (Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter, Bezirksbauernkammersekretärinnen oder Bezirksbauernkammersekretäre sowie Kammerdirektorin oder Kammerdirektor) ist ein Reihungsvorschlag eines Objektivierungsbeirats einzuholen."
8.§ 20 Abs. 3 lautet:
"(3) Anträge, die in der Vollversammlung zur Beratung kommen sollen, sind von mindestens zwei Mitgliedern der Vollversammlung spätestens 48 Stunden vor ihrem Zusammentritt schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzureichen, es sei denn, dass ihnen von der Vollversammlung die Dringlichkeit zuerkannt wird. Das Gleiche gilt für die Ausschüsse."
9.§ 20 Abs. 4 lautet:
"(4) Über die Sitzungen der Vollversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die unverzüglich nach Genehmigung mindestens sechs Monate auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen sind."
"(4) Dem Ortsbauernausschuss obliegt insbesondere die Wahl der Vertreterin sowie deren Stellvertreterin in den Bäuerinnenbeirat, die Vorbereitung in Angelegenheiten, die in der Mitgliederversammlung erörtert werden sollen sowie die Beschlussfassung über Vorschläge und Anträge an die Bezirksbauernkammer. Für die Beschlussfassung gilt § 20."
13.§ 32 lautet:
"§ 32
Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind:
(2) Wählbar sind alle natürlichen Personen, die am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sind, bei denen ein Wahlaus-schließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist und die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden. Wenn sich eine juristische Person oder rechtsfähige Personenmehrheit gemäß Abs. 1 Z. 2 um ein Mandat bewerben will, so müssen diese eine natürliche Person als Vertreterin oder Vertreter namhaft machen; diese Vertreterin oder dieser Vertreter ist wählbar, wenn sie oder er mit Ausnahme der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt."
"(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer haben bis längstens Ende März des sechsten Kalenderjahres nach Ablauf des letzten Wahljahres stattzufinden."
16.§ 34 Abs. 3 lautet:
"(3) Ferner kann die Landesregierung eine Neuwahl der Vollversammlung anordnen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind."
17.Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
"§ 34a
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vollversammlung
(1) Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind
(2) Ersatzmitglieder der Vollversammlung sind jene Wahlwerberinnen oder Wahlwerber der in der Vollversammlung vertretenen Wählerinnen- und Wählergruppen, die nicht unter Abs. 1 fallen. Mitglieder, deren Funktion gemäß § 38 Abs. 2 durch Verzicht oder Verlust endet, sind auch keine Ersatzmitglieder."
18.§ 37 Abs. 1 und 2 lauten:
"(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Organe der Landwirtschaftskammer sowie in eine Obmän-nerkonferenz und einen Bäuerinnenbeirat entsandte Vertrauenspersonen (Ersatzpersonen) haben in Ausübung ihrer Funktionen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Taggelder.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, den Einladungen zu Sitzungen Folge zu leisten und die ihnen auf Grund dieses Landesgesetzes obliegenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Sie haben die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben."
19.§ 38 Abs. 1 und 2 lauten:
"(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Organe der Landwirtschaftskammer sowie in eine Obmännerkonferenz und einen Bäuerinnenbeirat entsandte Vertrauenspersonen (Ersatzpersonen), gegen die wegen einer die Ausschließung vom Wahlrecht in den Oberösterreichischen Landtag begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ihre Funktionen nicht ausüben. Der Ausspruch hierüber obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.
(2) Die Funktion eines der im Abs. 1 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet durch den Tod, durch den der Hauptwahlbehörde erklärten Verzicht, durch Verlust oder - sofern Abs. 3 nichts anderes bestimmt - mit dem Tag der Neuwahl der Vollversammlung; im Fall ihrer Auflösung gemäß § 21 mit der Auflösung."
20.§ 38 Abs. 6, 7 und 8 lauten:
"(6) Wenn bei einem der im Abs. 1 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit ausschließen, ist es von der Hauptwahlbehörde seiner Funktion für verlustig zu erklären.
(7) Wenn eines der im Abs. 1 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, kann es auf Antrag des Hauptausschusses von der Hauptwahlbehörde seiner Funktion für verlustig erklärt werden.
(8) Wenn eines der im Abs. 1 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Wählerinnen- und Wählergruppe, über deren Wahlvorschlag es gewählt wurde, austritt oder von dieser ausgeschlossen wird, hat es die Hauptwahlbehörde seines Mandats für verlustig zu erklären."
21.§ 40 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Kammerumlage ist von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 3 Z. 3 und 4 zu entrichten. Die Kammerumlage wird jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben. Sie wird fällig, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung am 1. Jänner des betreffenden Jahres vorliegen."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.
(2) Art. I Z. 2, 21 und 22 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
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