Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung)
LGBL_OB_20080829_78Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.08.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/2008 78. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 78
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen
sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden
(Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung)
Auf Grund der §§ 16 Abs. 6 und 7 und 20 Abs. 5
Oö. ChG, LGBl. Nr. 41/2008, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines, Beiträge zu den Leistungen
(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen hat bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1
Oö. ChG sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 Oö. ChG mit seinem Einkommen und verwertbarem Vermögen zu den Leistungen beizutragen.
(2) Bei der Gewährung von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 Oö. ChG haben neben dem Menschen mit Beeinträchtigungen die Ehegattin oder der Ehegatte oder die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte mit ihrem Einkommen zu den Leistungen beizutragen.
(3) Solange verwertbares Vermögen vorhanden ist, ist daraus - vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen - der Beitrag zu
leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.
(4) Solange Einkommen vorhanden ist, ist daraus - vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen - der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.
(5) Beträgt das monatliche Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen, dem eine Hauptleistung nach §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 2 Z. 1, 13 oder 14 Oö. ChG gewährt wurde, mehr als 1.000 Euro, so ist der diesen Betrag übersteigende Differenzbetrag als laufender monatlicher Beitrag aus dem Einkommen zu entrichten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.
(6) Wenn kein oder kein kostendeckender Beitrag gemäß Abs. 1 bis 5 möglich ist, sind die Beiträge nach den §§ 5 ff zu leisten.
§ 2
Einkommen nach § 20 Abs. 5 Z. 1 und Z. 3 Oö. ChG, Freibeträge
(1) Einkommen ist die Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert.
(2) Zum Einkommen zählen jedenfalls, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, folgende Einkünfte:
(3) Bei der Festsetzung des Ausmaßes des subsidiären Mindesteinkommens sind folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:
(4) Das Einkommen ist nachzuweisen
(5) Vom ermittelten Einkommen sind gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen in Abzug zu bringen.
§ 3
Vermögen nach § 20 Abs. 5 Z. 2 Oö. ChG
(1) Als Vermögen gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen und sonstigen Werte, soweit sie verwertbar sind.
(2) Folgendes verwertbare Vermögen ist nicht zu berücksichtigen:
(3) Darüber hinaus sind Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 7.300 Euro und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen.
§ 4
Subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Abs. 6 und 7 Oö. ChG
(1) Die Richtsätze zur Bemessung von laufenden monatlichen
Geldleistungen zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhalts im
Sinn des § 16 Oö. ChG betragen für
1.Menschen mit Beeinträchtigungen, die alleinstehend sind
-wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662,40
Euro
-wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321,50
Euro
Wohngemeinschaft leben
-wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581,90
Euro
-wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00
Euro
gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 Oö. ChG leben
-wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662,40
Euro
-wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321,50
Euro
(2) Bei Wohn- und Haushaltsgemeinschaften zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. ChG, in Wohnungen, die nicht unter Abs. 1 Z. 3 fallen, gilt, sofern diese jeweils einen Anspruch auf Gewährung eines subsidiären Mindesteinkommens haben, für diese der Richtsatz gemäß Abs. 1 Z. 3.
(3) Bei Wohn- und Haushaltsgemeinschaften, in denen sowohl ein Mensch mit Beeinträchtigungen, der ein subsidiäres Mindesteinkommen bezieht, als auch ein oder mehrere Sozialhilfeempfänger bzw. Sozialhilfeempfängerinnen im Sinn des Oö. SHG 1998 leben, ist anstatt des Richtsatzes für Wohn- und Haushaltsgemeinschaften nach der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 für den Menschen mit Beeinträchtigungen der in Abs. 1 Z. 2 angeführte Richtsatz anzuwenden.
(4) Der jeweils auf die Familienbeihilfe bezogene Richtsatz gemäß Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Familienbeihilfe nicht bezogen wird, aber die Leistung geltend gemacht werden könnte.
§ 5
Beitrag zur Heilbehandlung nach § 9 Oö. ChG
(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von
(2) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von konduktiver ganztägiger oder halbtägiger Mehrfachtherapie gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag - ausgehend vom Ausgangswert
(= 40 % des jeweils gewährten Pflegegeldes) - wie folgt:
(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
(2) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen ge-währt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
(1) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinne der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag für die Betreuung und Hilfe pauschal wie folgt:
(2) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einem Wohnheim oder die Maßnahme Kurzzeitwohnen gewährt, errechnet sich der Beitrag wie folgt:
(3) Wenn die Maßnahme des Wohnens in einem Wohnheim gleichzeitig mit
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