Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 und das Oö. Starkstromwegegesetz 1970 geändert werden (Oö. ElWOG-Novelle 2008)
LGBL_OB_20080829_72Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 und das Oö. Starkstromwegegesetz 1970 geändert werden (Oö. ElWOG-Novelle 2008)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.08.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2008 72. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 72
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz 2006 und das Oö. Starkstromwegegesetz 1970 geändert werden
(Oö. ElWOG-Novelle 2008)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. ElWOG 2006
Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, LGBl. Nr. 1, wird wie folgt geändert:
"6a. TEIL
KWK-ANLAGEN
§ 62a Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK
§ 62b Herkunftsnachweis für Strom aus hoch-
effizienter KWK
§ 62c Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus
anderen Staaten
§ 62d Berichtspflichten KWK"
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
"(2) Elektrizitätsunternehmen haben folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemein-interesse:
(3) Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben."
"(4) Die Standortgemeinde kann - ungeachtet einer allfälligen Parteistellung als Träger von Privatrechten - Einwendungen in Bezug auf die ihr im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Angelegenheiten vorbringen."
9.§ 11 Abs. 4 und 5 lauten:
"(4) Im vereinfachten Verfahren ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraums zu geben:
(5) Durch eine Erklärung gemäß Abs. 3 oder eine Stellungnahme gemäß Abs. 4 wird eine Parteistellung nicht begründet."
"(3) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind verpflichtet,
(4) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebene gemäß § 25 Abs. 5 Z. 1 bis 3 ElWOG angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem jeweiligen Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeisung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(5) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln."
14.§ 25 Abs. 5 lautet:
"(5) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang haben insbesondere zu enthalten:
"(7) Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist den Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Weiters sind die im Anhang A der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden einzuhalten.
(8) Netzbetreiber haben die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen den Endverbrauchern schriftlich bekannt zu geben und ihnen auf deren Wunsch die geänderten Allgemeinen Bedingungen kostenlos zuzusenden. Solche Änderungen sind nur nach Maßgabe des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes zulässig.
(9) Netzbetreiber haben den Netzbenutzern transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen."
Kapazitäten
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für Regelzonen überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Netzsystems zu entsprechen, so hat der Übertragungsnetzbetreiber - unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie auf der Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien - Transporten zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang einzuräumen."
(1) Die Behörde hat auf Antrag
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung des entsprechenden Berufs im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation
(3) Die zweijährige Berufserfahrung nach Abs. 2 Z. 2 darf nicht erfordert werden, wenn der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller vorgelegte Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG nachweist, welche den Qualifikationsniveaus gemäß Art. 11 lit. b, c, d oder e dieser Richtlinie zugeordnet werden kann.
(4) Ist die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller erworbene Berufsausbildung nicht als gleichwertig im Sinn des Abs. 1 anzusehen, hat die Behörde zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ausgleichen können. Decken auch diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht ab, ist nach Maßgabe des Abs. 5 die Gleichwertigkeit unter der Bedingung auszusprechen, dass der Erwerb der fehlenden Qualifikationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller - nach ihrer oder seiner Wahl - entweder durch einen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG nachzuweisen ist.
(5) Wenn
(6) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters erforderlich sind.
(7) Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 1 zu erlassen."
(1) Der jeweilige Regelzonenführer oder ein von ihm Beauftragter hat regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, eine Ausschreibung durchzuführen, mittels welcher die Bereitstellung der Primärregelleistung erfolgt.
(2) Die Regelzonenführer haben regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregel-leistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt.
(3) Die Höhe der bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebs zu entsprechen.
(4) Die bei der Ausschreibung im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung hat mindestens 2 MW zu betragen.
(5) Der jeweilige Regelzonenführer hat nach erfolglosem Verlauf der Ausschreibung die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
§ 50b
Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung
(1) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmenge verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 1 hat vierteljährlich durch die Regelzonenführer zu erfolgen.
§ 50c
Langfristplanung
(1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Übertragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3 gemäß § 25 Abs. 5 Z. 1 bis 3 ElWOG) hinsichtlich folgender Kriterien zu planen:
(2) Der Regelzonenführer hat mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für seine Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes sowie des ElWOG und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum ist vom Regelzonenführer festzulegen. Die Planung hat transparent und nicht diskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen. Der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Landesregierung jeweils zum Ende des ersten Quartals des laufenden Kalenderjahrs für das abgelaufene Kalenderjahr zur Kenntnis zu bringen. Diese hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Planungsergebnisse zu berichten.
(3) Der Regelzonenführer hat bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen.
(4) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektsunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazität des Übertragungsnetzes haben. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind."
36.Nach § 51 werden folgende §§ 51a und 51b eingefügt:
"§ 51a
Grundversorgung
(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden in geeigneter Weise (z.B. im Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, in den Netzbereichen, in denen sie eine Versorgung anbieten, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif jene Interessenten, die nach dem standardisierten Haushaltslastprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(2) Der Allgemeine Tarif für die Versorgung in letzter Instanz hat sich am Tarif des jeweiligen Stromhändlers bzw. sonstigen Lieferanten für Haushaltskunden zu orientieren, wobei insbesondere ein erhöhter Verwaltungsaufwand, der sich aus der Grundversorgung ergibt, berücksichtigt werden kann.
(3) Insoweit nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass die Kundin oder der Kunde ihren oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, kann die Belieferung mit elektrischer Energie von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe abhängig gemacht werden oder ein Vorauszahlungszähler zur Anwendung gelangen.
(4) Im Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung der Kundin oder des Kunden gegen eine sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Verpflichtung trotz wiederholter Mahnung, insbesondere auch im Fall der Missachtung mehrmaliger Zahlungsaufforderungen, sind Stromhändler und sonstige Lieferanten berechtigt, ihre Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert.
(5) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis durch Kündigung aus wichtigem Grund zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder ein Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen.
§ 51b
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird oder deren jährlicher Stromverbrauch weniger als 100.000 kWh beträgt, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control-Kommission vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
(3) Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrags über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist den Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird."
(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anlage IV zum ElWOG kann die Landesregierung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme mit Verordnung festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in der Anlage IV zum ElWOG zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 der KWK-Richtlinie festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.
§ 62b
Herkunftsnachweis für Strom aus
hocheffizienter KWK
(1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 62a Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 2 Z. 26 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
(3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
§ 62c
Anerkennung von Herkunftsnachweisen
aus anderen Staaten
(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinn dieses Landesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der KWK-Richtlinie entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
§ 62d
Berichtspflichten KWK
(1) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen:
(2) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 62b Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten."
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
"(1) Die in den nachstehenden Absätzen zitierten Bestimmungen des Oö. ElWOG 2006 sind in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2006 anzuwenden."
"(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind, sofern für diese keine Zwangsrechte gemäß den §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden,
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.
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