Verordnung der Oö. Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten 2008 (Oö. Fachkenntnisseverordnung 2008 - Oö. FKV 2008)
LGBL_OB_20080731_68Verordnung der Oö. Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten 2008 (Oö. Fachkenntnisseverordnung 2008 - Oö. FKV 2008)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/2008 68. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 68
Verordnung
der Oö. Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse für
bestimmte Arbeiten 2008
(Oö. Fachkenntnisseverordnung 2008 - Oö. FKV 2008)
Auf Grund des § 40 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998 (Oö. LBSG), LGBl. Nr. 13/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. Nr. 56/2007, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, sonstige Betriebsräume und Baustellen im Sinn des Oö. LBSG.
§ 2
Beschäftigung der Landesbediensteten mit Fachkenntnissen
(1) Zu den im § 3 genannten Tätigkeiten dürfen gemäß § 36 Abs. 4 Oö. LBSG nur Landesbedienstete herangezogen werden, die
(2) Wenn es für eine sichere Durchführung der Tätigkeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hierfür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betref-fend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung sowie für sonstige Tätigkeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.
(3) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden.
(4) In jeder Dienststelle ist ein Verzeichnis der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Arbeiten zu führen. In dieses Verzeichnis sind die Namen jener Landesbediensteten einzutragen, die diese Arbeiten durchführen und die Art, in der sie die notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen haben.
§ 3
Beschäftigung der Landesbediensteten mit Fachkenntnissen
Mit nachfolgenden Arbeiten darf der Dienstgeber nur Landesbedienstete beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch einen Nachweis gemäß § 5
erbringen:
(1) Eine Ausnahme vom Nachweis der Fachkenntnisse (§§ 2 Abs. 1 lit. b und 3) besteht bei der Beschäftigung von Landesbediensteten, die mit der Durchführung folgender Arbeiten betraut sind:
(2) Für die Beschäftigung der Landesbediensteten mit der Organisation und Vorbereitung folgender Arbeiten unter Hochspannung ist kein Nachweis der Fachkenntnisse (§ 2 Abs. 2 und § 3 Z. 2) erforderlich:
(1) Der Nachweis der für die Durchführung von Arbeiten gemäß § 3 erforderlichen Fachkenntnissen im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b gilt als erbracht,
(2) Der Nachweis der Fachkenntnisse
(3) Der Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten und Tiefbohrlochsprengarbeiten gemäß § 6 Z. 3 lit. a und b der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, eingeschränkt auf Gesteinsprengungen gemäß der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, gilt als erbracht, wenn die Häuerprüfung gemäß § 331 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in
der Fassung BGBl. I Nr. 21/2002, erfolgreich abgelegt worden ist.
(4) Verweise auf die im Abs. 1 bis 3 genannten Verordnungen beziehen sich jeweils auf die dort genannte Fassung.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Übergangsbestimmung
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Oö. Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten (Oö. FKV), LGBl. Nr. 16/2005 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(3) Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Oö. FKV, LGBl. Nr. 16/2005, ausgestellt wurden, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.
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