Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung (Oö. GÜV) und die Oö. Landes-Bauarbeiterschutzverordnung (Oö. LBauV) geändert werden
LGBL_OB_20080731_67Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung (Oö. GÜV) und die Oö. Landes-Bauarbeiterschutzverordnung (Oö. LBauV) geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2008 67. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 67
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung
(Oö. GÜV) und die Oö. Landes-Bauarbeiterschutzverordnung (Oö. LBauV) geändert werden
Auf Grund der §§ 27 Z. 2, 35 Abs.1 und 40 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998 (Oö. LBSG), LGBl. Nr. 13/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 56/2007, wird verordnet:
Artikel I
Änderung der Oö. Gesundheitsüberwachungs-verordnung (Oö. GÜV)
Die Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung -
Oö. GÜV, LGBl. Nr. 2/1999, zuletzt geändert durch die Oö. Landesbedienstetenschutz-Anpassungsverordnung 1994, LGBl. Nr. 18/2005, wird wie folgt geändert:
"(3) Für Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 2 und § 3, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 4 und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 5 gelten die Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008, BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2007, mit der Maßgabe, dass
"(7) Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte haben sich Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen der oder des zu untersuchenden Bediensteten zu beschaffen. Dies kann nur durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen."
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat der Dienstgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsplatz der oder des untersuchten Bediensteten zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durch-führung von Untersuchungen nach § 32 Oö. LBSG auf "nicht geeignet" lautet."
Artikel II
Änderung der Oö. Landes-Bauarbeiterschutz-verordnung (Oö. LBauV)
Die Oö. Landes-Bauarbeiterschutzverordnung -
Oö. LBauV, LGBl. Nr. 9/2003, zuletzt geändert durch die Oö. Landesbedienstetenschutz-Anpassungsverordnung 2004, LGBl. Nr. 18/2005, wird wie folgt geändert:
Artikel III
Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
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