Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft geändert wird
LGBL_OB_20080731_66Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/2008 66. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 66
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung
in der Land- und Forstwirtschaft geändert wird
Auf Grund des § 95 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 8 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 136/2007, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. VGÜ-LF), LGBl. Nr. 31/2007, wird wie folgt geändert:
"(7) Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte haben sich Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen der zu untersuchenden Dienstnehmerin oder des zu untersuchenden Dienstnehmers zu beschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen."
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsplatz der untersuchten Dienstnehmerin oder des untersuchten Dienstnehmers zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 92 Oö. Landarbeitsordnung 1989 auf "nicht geeignet" oder "geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung" lautet."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Anlage
Zeitabstände der Untersuchungen (§ 5 Abs. 2)
Zeitabstände der Untersuchungen (§ 5 Abs. 2) Anlage
Einwirkungen nach § 3 Abs. 1
Den Organismus belastende Hitze2 Jahre
Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten1 Jahr
Tragen von Atemschutzgeräten1 Jahr
Lärm (bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes)5 Jahre
Einwirkungen nach § 4
Nachtarbeit 2 Jahre,
für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach
Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn
Jahren als Nachtdienstnehmer/in 1 Jahr
Krebserzeugende Arbeitsstoffe5 Jahre
Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 41 Jahr
Lärm (bei Überschreitung des Auslösewertes)5 Jahre
Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörper-Vibrationen)4 Jahre
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