Landesgesetz, mit dem das Oö. Straßengesetz 1991 geändert wird (Oö. Straßengesetz-Novelle 2008)
LGBL_OB_20080630_61Landesgesetz, mit dem das Oö. Straßengesetz 1991 geändert wird (Oö. Straßengesetz-Novelle 2008)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/2008 61. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 61
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Straßengesetz 1991 geändert wird (Oö. Straßengesetz-Novelle 2008)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird wie folgt geändert:
"Leitungseinrichtungen, wie z.B. Telekommunikations-, Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, dürfen nicht auf Fahrbahnen errichtet werden, es sei denn, die Errichtung ist technisch oder mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht anders möglich."
"(1a) In einer Verordnung nach Abs. 1 können innerhalb der Linienführung im unbedingt notwendigen Ausmaß auch Grundflächen ausgewiesen werden, die erforderlich sind, durch das Straßenbauvorhaben verursachte Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Stö-rungen der im § 14 Abs. 1 Z. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 erwähnten Art auszu-schließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken."
(1) Planungen für Landesstraßen gemäß § 11 Abs. 1 sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind,
(2) Planungen für Landesstraßen gemäß § 11 Abs. 1, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf der Grundlage von einheitlichen Prüf-kriterien zu erfolgen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren.
(4) Für die Umweltprüfung gelten zusätzlich zu den sonstigen Verfahrensschritten folgende verfahrensrechtliche Besonderheiten:
(5) Die Landesregierung hat die Ausführungen von Planungen, für die eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Planungen unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind."
8.§ 12 Abs. 2 und 3 lauten:
"(2) Die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen des Landes (§ 8 Abs. 1), ausgenommen die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen und Haltestellenbuchten, obliegt dem Land; die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 2) sowie die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen und Haltestellenbuchten obliegt der Gemeinde. Die mit diesen Aufgaben befassten Organe des Landes bzw. der Gemeinde erhalten die Bezeichnung "Straßenverwaltung".
(3) Das Land bzw. die Gemeinde haben, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der ihnen gemäß Abs. 2 obliegenden Verkehrsflächen zu tragen."
(1) Der Winterdienst (Aufstellen von Schneezeichen und Schneezäunen, Schneeräumung und Streuung) auf den Verkehrsflächen des Landes (§ 8 Abs. 1), ausgenommen auf den im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Querungshilfen und Haltestellenbuchten, obliegt dem Land. Der Winterdienst auf den Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 2) sowie auf den im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Querungshilfen und Haltestellenbuchten, obliegt der Gemeinde, in deren Gebiet die Straßen liegen. Die Pflichten der Anrainer zur Schneeräumung und Streuung gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 bleiben davon unberührt.
(2) Die Gemeinden haben dem Land für die Durchführung des Winterdienstes auf Verkehrsflächen des Landes gemäß Abs. 1 erster Satz, soweit es sich nicht um Landesstraßen gemäß § 40a handelt, einen Kostenbeitrag je Straßenkilometer zu leisten. Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag insbesondere unter Berücksichtigung der Durchschnittskosten der Durchführung des Winterdienstes auf Landesstraßen durch Verordnung festzusetzen.
(3) Auf Radfahrwegen, Fußgängerwegen und Wanderwegen, die lediglich der Erschließung von Erholungsräumen für Wanderer dienen, sowie auf sonstigen Verkehrsflächen der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung dann, wenn sie keine Ortschaftsteile verbinden und wenn bzw. soweit an ihnen keine bewohnten Gebäude liegen, kann der Winterdienst entfallen. Auf den Entfall ist jedoch von der Straßenverwaltung in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 erster Satz steht es dem Land frei, Vereinbarungen mit den jeweiligen Gemeinden oder sonstigen
Rechtsträgern zu treffen. Wird der Winterdienst nach Abs. 1 erster Satz im Rahmen einer derartigen Vereinbarung von der Gemeinde besorgt, hat das Land der Gemeinde einen Kostenersatz zu leisten. Die Landesregierung hat den Kostenersatz insbesondere unter Berücksichtigung der Durchschnittskosten der Durchführung des Winterdienstes auf Landesstraßen durch Verordnung festzusetzen.
(5) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 zweiter Satz steht es der Gemeinde frei, Vereinbarungen mit anderen Gemeinden (Gemeindeverbände) oder sonstigen Rechtsträgern zu treffen."
11.§ 20 lautet:
"§ 20
Anschlüsse von Straßen, Wegen und Zufahrten
(1) Innerhalb des Ortsgebiets dürfen Anschlüsse von Verkehrsflächen der Gemeinde sowie Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen einschließlich Grundstückszufahrten an Verkehrsflächen des Landes nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung des Landes hergestellt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Anschlüsse für die Benützbarkeit der Straße keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die Zustimmung darf für nichtöffentliche Straßen (einschließlich Grundstückszufahrten) auch befristet oder auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden, wenn ein sonstiger, zumutbarer Anschluss zum öffentlichen Wegenetz gewährleistet ist.
(2) Außerhalb des Ortsgebiets darf die Zustimmung der Straßenverwaltung des Landes nach Abs. 1 zusätzlich zur dort genannten Voraussetzung nur erteilt werden, wenn überdies die Aufschließung in wirtschaftlich vertretbarer Weise nur über die Verkehrsfläche des Landes möglich ist und für die Leis-tungsfähigkeit der Verkehrsfläche des Landes keine Nachteile zu erwarten sind. Diese Zustimmung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein sonstiger, zumutbarer Anschluss gewährleistet wird.
(3) Hinsichtlich des Anschlusses von nichtöffentlichen Straßen einschließlich Grundstückszufahrten innerhalb und außerhalb des Ortsgebiets an Verkehrsflächen der Gemeinde gilt Abs. 1 sinngemäß.
(4) Wird die Zustimmung nach den Abs. 1 bis 3 nicht erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit des Anschlusses die Behörde mit Bescheid. In diesem Verfahren kommt der Straßenverwaltung, an deren Verkehrsfläche angeschlossen werden soll, Parteistellung zu. Die Beseitigung entgegen dieser Vorschriften vorgenommener Anschlüsse ist dem Eigen-tümer der angeschlossenen Grundstücke bzw. der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.
(5) Die Kosten des Baues, der Erhaltung und allfälliger Änderungen von Anschlüssen im Sinn der Abs. 1 bis 3 sind von der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, bzw. vom Grundeigentümer der angeschlossenen Grundstücke zu tragen; § 15 Abs. 1 bleibt unberührt."
12.§ 22 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Kosten der Herstellung und des Grunderwerbs der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen und Haltestellenbuchten sind einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten dem Land von der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur Hälfte zu ersetzen."
(1) Die Landesregierung hat
(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung einer gemeinsamen strategischen Umgebungslärmkarte für Straßenverkehrslärm eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzustreben.
(3) Die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen haben bezüglich Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt den durch Verordnung gemäß § 32f festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(4) Im Rahmen der Ausarbeitung der Teil-Umgebungslärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet, die vorhandenen Daten der Landesregierung zu übermitteln.
§ 32c
Strategische Teil-Aktionspläne
(1) Die Landesregierung hat
(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung von aufeinander abgestimmten Aktionsplänen und Teil-Aktionsplänen eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzustreben und insbesondere die erforderlichen Informationen auszutauschen.
(3) Die Teil-Aktionspläne haben den durch Verordnung gemäß § 32f festgelegten Mindestanforderungen zu entsprechen und sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, min-destens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(4) In den Teil-Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, wenn sich auf Grund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und einer Dosis-Wirkung-Relation, ergibt, dass der Umgebungslärm in be-stimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet scheint.
(5) Durch Abs. 1 bis 4 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.
§ 32d
Umweltprüfung für strategische
Teil-Aktionspläne
Hinsichtlich der Umweltprüfung von strategischen Teil-Aktionsplänen gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, findet § 38d Oö. Umweltschutzgesetz 1996
sinngemäß Anwendung.
§ 32e
Information der Öffentlichkeit
(1) Die Entwürfe von Teil-Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Teil-Umgebungslärmkarten sind von der Landesregierung öffentlich aufzulegen und über elektronische Medien allgemein zugänglich zu machen. Die öffentliche Auflage ist in zwei verbreiteten Tageszeitungen sowie in elektronischer Form bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Auflage schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist) und die Amtsstunden, während deren in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, die Fundstelle in elektronischen Medien sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist Stellungnahmen schriftlich abzugeben.
(3) Die Behörde hat die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und Teil-Aktionspläne gesammelt für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bereitzuhalten sowie die Verteilung über elektronische Medien zu ermöglichen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten.
(4) Durch Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.
§ 32f
Verordnungsermächtigung-Umgebungslärm
Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Hauptstücks und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung durch Verordnung nähere Regelungen festzulegen über
"(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
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