Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Fischereiordnung für die Alm im Bereich des Fischereireviers Alm (Oö. Almfischereiordnung)
LGBL_OB_20080630_57Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Fischereiordnung für die Alm im Bereich des Fischereireviers Alm (Oö. Almfischereiordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/2008 57. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 57
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Fischereiordnung für die Alm
im Bereich des Fischereireviers Alm
(Oö. Almfischereiordnung)
Auf Grund des § 11 des Oö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2005, wird für die Alm einschließlich ihrer Altwässer im Bereich des Fischereireviers Alm verordnet:
§ 1
Fischfang durch die Bewirtschafterin oder
den Bewirtschafter
(1) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Angelgeräten ausüben. Die Ausübung
des Fischfangs mit Stellnetzen und Reusen ist nur mit Zustimmung des Fischereirevierausschusses erlaubt
(§ 5 Z. 1).
(2) Die Netze müssen eine Maschenweite von min-destens 45 Millimeter von Knoten zu Knoten besitzen. Die Maschenweite von Reusen darf 20 Millimeter nicht überschreiten.
(3) Im Mündungsbereich von Zubringern sowie in den Altwässern dürfen die Netze höchstens bis zur halben Gewässerbreite gesetzt werden.
(4) Ausgelegte Netze müssen jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden mindestens zweimal ausgenommen werden. Ausgelegte Reusen sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.
§ 2
Kennzeichnung der Fangmittel
(1) Die nicht in Anwesenheit der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters ausliegenden Netze und Reusen sind zu kennzeichnen. Die Art der Kennzeichnung ist vom Fischereirevierausschuss festzulegen.
(2) Die Reservierung von Plätzen zur Ausübung des Netzfischfangs mit Schwimmkörpern jeder Art ist verboten.
§ 3
Verpachtung; Stellvertretung
(1) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die Bestimmungen der §§ 1 und 2 auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechts bestellte natürliche Person (§ 6 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz) Anwendung.
(2) Ist eine Bewirtschafterin oder ein Bewirtschafter oder die Verwalterin oder der Verwalter gemäß § 6 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes gehindert, den Fischfang persönlich auszuüben, so kann sie oder er unabhängig von der Anzahl ihrer oder seiner Fischereirechte mit Gültigkeit für die jeweilige Dauer ihrer oder seiner Verhinderung eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muss, zur Durchführung des Fischfangs bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Fischereirevierausschuss sowie der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.
(3) Die oder der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischfangs bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.
§ 4
Fischfang durch Lizenznehmerinnen
und Lizenznehmer
(1) Die Ausübung des Fischfangs durch Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer ist auf die Zeit vom 1. April bis 30. November eines jeden Jahres und - sofern vom Fischereirevierausschuss nichts Gegenteiliges beschlossen wird (§ 5 Z. 2) - auf die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang beschränkt.
(2) Für den Fischfang darf nur eine Rute verwendet werden. Der Fischfang von Booten aus ist verboten.
§ 5
Regelung durch den Fischereirevierausschuss
Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlussfassung durch den Fischereirevierausschuss überlassen:
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