Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming und Weyer über die Bildung eines Gemeindeverbandes zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansied lungsgebieten genehmigt wird ("Regionaler Wirtschaftsverband Oö. Ennstal")
LGBL_OB_20080630_56Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming und Weyer über die Bildung eines Gemeindeverbandes zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansied lungsgebieten genehmigt wird ("Regionaler Wirtschaftsverband Oö. Ennstal")Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2008 56. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 56
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming und Weyer über die Bildung eines Gemeindeverbandes zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird ("Regionaler Wirtschaftsverband Oö. Ennstal")
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1
und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming und Weyer zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten ("Regionaler Wirtschaftsverband Oö. Ennstal") wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.