Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Hauser Straße (Landesstraße Nr. 1209)
LGBL_OB_20080516_51Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Hauser Straße (Landesstraße Nr. 1209)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.05.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2008 51. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 51
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Hauser Straße
(Landesstraße Nr. 1209)
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 5,297 (alt = neu) von der bestehenden Trasse abzweigende, nach Nordosten führende, hierauf einen Bogen nach Nordwesten beschreibende und bei km 5,635 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Hauser Straße (Landesstraße Nr. 1209 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Neukirchen am Walde wird - soweit er nicht auf der derzeitigen Gemeindestraße mit der Parzellennummer 4699 verläuft - dem Gemeingebrauch gewidmet und zur Gänze als Landesstraße eingereiht.
(2) Die Einreihung als Landesstraße wird hinsichtlich des Verlaufs der derzeitigen Gemeindestraße mit der Parzellennummer 4699 auf der neuen Trasse der Hauser Straße (Abs. 1) mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Neukirchen am Walde erfolgten Aufhebung der Einreihung dieses Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Hauser Straße (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Die zwischen km 5,297 (alt) und km 5,383 (alt) sowie zwischen km 5,431 (alt) und km 5,557 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Hauser Straße werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Hauser Straße von km 5,383 (alt) bis km 5,431 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinde-rats der Marktgemeinde Neukirchen am Walde über die Einreihung des in Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrs-übergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts
(§ 1 Abs. 1), wirksam.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage (§ 1 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Neukirchen am Walde sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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