Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben (Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 - Oö. FlUGV 2008)
LGBL_OB_20080430_47Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben (Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 - Oö. FlUGV 2008)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2008 47. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 47
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren
für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit
zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben
(Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 - Oö. FlUGV 2008)
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008 - Oö. FlUGG 2008, LGBl. Nr. 6, wird verordnet:
§ 1
Höhe der Untersuchungsgebühr
(1) Die Höhe der Gebühr gemäß § 1 i.V. mit § 2
Oö. FlUGG 2008 beträgt
(2) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin oder des Unternehmers bzw. deren beauftragter Person an Samstagen zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr erhöht sich die Gebühr gemäß Abs. 1 um 50 %, an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100 %.
(3) Ebenso hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand je Betrieb zu entrichten, der sich wie folgt bemisst:
(1) Die Zeit gemäß § 1 bei routinemäßiger Schlachttieruntersuchung einschließlich der dafür erforderlichen Dokumentation setzt sich wie folgt zusammen:
(2) Die Zeit bei routinemäßiger Fleischuntersuchung setzt sich wie folgt zusammen:
(3) Die ersten 5 Minuten der (letzten) angefangenen 1/4 Stunde sind nicht in Rechnung zu stellen.
(4) Fallen zusätzlich zu den Untersuchungszeiten dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten an wie z.B. verzögerte Anlieferung, technische Gebrechen, Stromausfall, Hygienemängel etc., so sind diese der Zeit zuzurechnen.
(5) Untersuchungszeiten und die Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sind der Zeitberechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand hinzuzuzählen.
(6) Für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 54 Abs. 1 LMSVG ist eine angefangene 1/4 Stunde zu berechnen. Diese Zeit umfasst Rüstzeit und die Dokumentation. Werden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen, ist die für die Erhebung und Dokumentation sowie die Unterrichtung des Landeshauptmanns aufzuwendende Zeit nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu berechnen.
§ 3
Pauschalgebühr
(1) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 4 Oö. FlUGG 2008 beträgt 19,50 Euro für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung von maximal zwei Untersuchungseinheiten (UE), die sich aus den möglichen Kombinationen untersuchungspflichtiger Tiere ergeben.
Die Untersuchungseinheiten sind wie folgt festgelegt:
1 ausgewachsenes Rind oder Pferd1 UE
1 Kalb unter 6 Monaten0,66UE
1 Zuchtwild (Schwarzwild)0,66UE
1 Schwein aller Altersstufen0,40UE
1 Schaf/Lamm/Ziege/Kitz0,16UE
1 Zuchtwild (außer Schwarzwild)0,16UE
(2) Die Pauschalgebühr deckt die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die anteilige Zeit der Dokumenta-tion und der Rüstzeit bei routinemäßiger Untersuchung, eine gegebenenfalls erforderliche Probenentnahme für Trichinenuntersuchung - jedoch nicht den Versand der Probe gemäß § 4 Abs. 2 -, die BSE-Untersuchung, den Verwaltungsaufwand sowie die Wegentschädigung für diese Untersuchung ab.
(3) Untersuchungszeiten und Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sowie dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten nach § 2 Abs. 4 sind gemäß § 1 zu vergebühren.
§ 4
Zuschläge
(1) Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 für die
(2) Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 oder § 3 für die Trichinenuntersuchung nach der Verdauungsmethode außerhalb des Schlachtbetriebs in einem vom Landeshauptmann zugelassenen Untersuchungslabor erhöht sich um die Versandkosten von 9,96 Euro je Probenversand, sofern diese Kosten nicht von der Unternehmerin oder vom Unternehmer selbst getragen werden oder sie oder er den sicheren Probentransport selbst durchführt oder durchführen lässt.
(3) Die Höhe der Zuschläge zur Gebühr nach § 1 je geschlachtetem Tier für die Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG beträgt:
(4) Der Zuschlag zur Gebühr gemäß § 1 oder § 3 für die Probenahme nach § 55 Abs. 1 Z. 2 LMSVG beträgt 5,16 Euro je beprobtes Tier bzw. Schlachttierkörper und die Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z. 17
LMSVG,
(1) Werden von einem Aufsichtsorgan in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 1 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch in der Höhe der Pauschalgebühr zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan auf Grund der Anmeldung (§ 2 Abs. 1 FlUVO) zur Schlachtstätte begeben hat und die Unternehmerin oder der Unternehmer die beabsichtigte Schlachtung nicht vornehmen will.
§ 6
Aufzeichnungs- und Meldepflichten
(1) Jedes Aufsichtsorgan hat für den jeweiligen Betrieb Beginn, Ende und Art seiner täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit sowie die Anzahl der untersuchten Tiere nach Stücken, bei der Untersuchung von Fleisch in Stücken das Gewicht des untersuchten Fleisches, jeweils geordnet nach Tierart, sowie die Art und Dauer der durchgeführten Hygienekontrollen in die von ihm zu führende Dokumentation einzutragen. Ebenfalls einzutragen sind Vorkommnisse, die auf die Untersuchungs- und Kontrolldauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung oder Kontrolle in einem Schlachtbetrieb zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Dauer und Modalitäten führen. Diese Vorkommnisse sind zu beschreiben und zu begründen. Die Dokumentation ist nach den Vorgaben der vom Amt der Oö. Landesregierung erstellten und aufgelegten Formulare schriftlich festzuhalten und an die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin oder den hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt unverzüglich zu übergeben.
(2) Die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin oder der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt oder deren Stellvertreter oder die damit beauftragte Erstuntersucherin oder Erstuntersucher hat die zusammengefassten Aufzeichnungen eines Arbeitstages der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. dessen beauftragter Person zur Kenntnis zu bringen und gegenzeichnen zu lassen. Die gleiche Vorgangsweise ist bei allfälligen Vorkommnissen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Gebühren haben, einzuhalten. Unterbleibt die Gegenzeichnung, ist dies unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes auf der Sammelmeldung festzuhalten oder dieser beizuschließen.
(3) Die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin oder der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt eines Betriebs hat die Meldungen nach Beendigung der Tätigkeit täglich in elektronischer Form an die Verrechnungsstelle zu übermitteln. Bei weniger als vier Untersuchungstagen pro Monat ist eine Sammelmeldung bis zum Ende des Monats - auch in nicht elektronischer Form - zulässig.
(4) Wird in einem Betrieb nur eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt eingesetzt, haben diese die in Abs. 1 bis 3 festgelegten Pflichten zu erfüllen.
§ 7
Entschädigung der Aufsichtsorgane
(und Wegentschädigung)
(1) Dem gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgan gebührt als Entlohnung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im § 1 angeführten Untersuchungen und Kontrollen an Werktagen in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr
(2) Die Höhe der Entlohnung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan erhöht sich für Untersuchungen über ausdrückliches Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 an Samstagen
zwischen 5.30 und 22.00 Uhr um 50 %, an Werktagen zwischen 22.00 und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100 %.
(3) Die Untersuchungszeit des Aufsichtsorgans für Untersuchungen in Betrieben gemäß § 2 Oö. FlUGG 2008 berechnet sich nach § 2.
(4) Die Höhe der Entschädigung für das die Sammelmeldung gemäß § 6 einreichende Organ beträgt 15 Euro pro gemäß § 6 abgegebener Sammelmeldung. Dazu erhält das die Sammelmeldung einreichende Aufsichtsorgan pro Betrieb pro Abrechnungstag
(5) Die Höhe der Wegentschädigung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für die zurückgelegte Wegstrecke (Entfernung zwischen Berufssitz des Aufsichtsorgans und Ort der Untersuchung, Überprüfung oder Kontrolle)
(6) Bei mehreren Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen am selben Tag an verschiedenen Orten, sofern diese in einem Untersuchungsgang gemacht werden können, darf jeweils nur der Anspruch auf die Wegentschädigung für den kürzesten gang- und fahrbaren Weg verrechnet werden. Wird bei Schlachtungen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Untersuchungsgang vorgenommen, gebührt die Wegentschädigung nur einmal.
(7) Wurde eine Pauschalentschädigung gemäß Abs. 1 lit. b oder lit. c ausbezahlt, ist durch diese eine Wegstrecke von 30 Kilometern abgedeckt.
(8) Beträgt die den Aufsichtsorganen für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen zustehende Entlohnung gemäß Abs. 1 pro Betrieb mehr als 1.600 Euro im Monat, gebührt eine Wegentschädigung maximal für eine Entfernung von 20 km jeweils zwischen Berufssitz des Aufsichtsorgans und dem jeweiligen Ort der Untersuchungen bzw. Kontrollen.
(9) Die Wegentschädigung entfällt, wenn
(10) Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle der Wegentschädigung nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.
(11) Für eine amtlich bestellte Tierärztin oder einen amtlich bestellten Tierarzt, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 10 sinngemäß, wobei die Entlohnung der Gemeinde zusteht. Für eine amtliche Fachassistentin oder einen amtlichen Fachassistenten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, richtet sich die der Gemeinde zustehende Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten.
(12) Dem Aufsichtsorgan gebührt Entschädigung für den nachgewiesenen Sachaufwand. Unter Sachaufwand ist zu verstehen:
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