Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Form und Gliederung des Flächenwidmungsplans, die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der zeichnerischen Darstellung geregelt werden (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne)
LGBL_OB_20080430_46Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Form und Gliederung des Flächenwidmungsplans, die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der zeichnerischen Darstellung geregelt werden (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2008 46. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 46
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Form und Gliederung des Flächenwidmungsplans, die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der zeichnerischen Darstellung geregelt werden
(Planzeichenverordnung für Flächen-widmungspläne)
Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2007, wird verordnet:
§ 1
Form und Gliederung
(1) Der Flächenwidmungsplan gliedert sich in:
(2) Der Teil A - Flächenwidmung gliedert sich in die zeichnerische Darstellung, in die allfälligen ergänzenden textlichen Festlegungen gemäß § 8 und in den dazugehörigen digitalen Datensatz entsprechend der digitalen Datenschnittstelle (Anlage 4).
(3) Der Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept besteht aus einer zeichnerischen Darstellung (Funktionsplan) und ergänzenden textlichen Festlegungen gemäß § 8.
§ 2
Zeichnerische Darstellung
Teil A - Flächenwidmungsteil
(1) Der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsteils ist die digitale Katastermappe zugrunde zu legen. Die Plangrundlage hat genordet zu sein und die Gebiete angrenzender Gemeinden bis zum jeweiligen Blattrand zu enthalten.
(2) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmung sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Bei Eintragungen, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen sinngemäß aus den in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen entwickelt werden. Das gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung nicht ausreichen.
(3) Die Strichstärke, die Beschriftungen, der Raster, der Farb- oder Grauton der Planzeichen sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, dass die Plangrundlage erkennbar bleibt.
(4) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmung hat auf reißfesten Plandrucken in farbiger Darstellung zu erfolgen.
§ 3
Grundsätze der digitalen Erstellung
Teil A - Flächenwidmungsteil
(1) Teil A des Flächenwidmungsplans ist zusätzlich zur analogen Erstellung digital im Landeskoordinatensystem des Landes Oberösterreich zu erstellen, als Plangrundlage ist die jeweils aktuelle amtliche digitale Katastermappe (DKM) zu verwenden.
(2) Zusätzlich zu den der Landesregierung vorzu-legenden analogen Plänen ist ein digitaler Datensatz
mit den entsprechenden Planinhalten gemäß der digitalen Datenschnittstelle (Anlage 4) zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat als Web-Upload an den Prüfserver des Landes Oberösterreich www.land-oberoesterreich.gv.at zu erfolgen.
§ 4
Zeichnerische Darstellung
Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept
(1) Der Funktionsplan hat die im § 18 Abs. 3 Oö. ROG 1994 planlich darstellbaren Regelungsinhalte abzubilden. Falls erforderlich, können für das Baulandkonzept, das Verkehrskonzept und das Grünlandkonzept jeweils eigene Funktionspläne erstellt werden. Bei der Festlegung der Funktionen gemäß Anlage 2 ist von der rechtswirksamen Flächenwidmung auszugehen. Die Darstellung zusätzlicher Inhalte, wie beispielsweise die Differenzierung zwischen verbauten und unverbauten Flächen, ist zulässig.
(2) Für die zeichnerische Darstellung des Funktionsplans sind die in der Anlage 2 enthaltenen Begriffe und Planzeichen zu verwenden. Für darüber hinaus gehende Festlegungen können neue Planzeichen entwickelt werden bzw. sind die Planzeichen der Anlage 1 sinngemäß heranzuziehen.
(3) Die zeichnerische Darstellung des Funktionsplans hat auf reißfesten Plandrucken in farbiger Darstellung zu erfolgen.
§ 5
Äußere Form der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplans
(1) Die Pläne mit den ergänzenden textlichen Festlegungen haben gefaltet ein Format A4 zu ergeben und ein Deckblatt entsprechend der Anlage 3 zu enthalten.
(2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplans hat weiters zu enthalten:
(3) Bei Erfordernis kann der Plan in handliche Blattschnitte zerlegt werden. Jeder Blattschnitt hat eine Legende und eine Übersicht der einzelnen Blattschnitte auf dem Deckblatt zu umfassen.
§ 6
Maßstab der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplans
(1) Die zeichnerische Darstellung des Teils A - Flächenwidmungsteil hat im Maßstab 1 : 5.000 zu erfolgen.
(2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsteils von Gemeinden mit großer flächenmäßiger Ausdehnung, deren Flächen überwiegend als Grünland gewidmet werden, kann im Maßstab 1 : 10.000 erfolgen. In diesem Fall sind jedoch die überwiegend als Bauland gewidmeten Flächen des Gemeindegebietes in einem rechteckigen
Planausschnitt im Maßstab 1 : 5.000 bzw. in einem Maßstab gemäß Abs. 3 darzustellen.
(3) Überwiegend als Bauland gewidmete Flächen mit starker
Differenzierung auf engem Raum können auch im Maßstab 1 : 2.500, 1 :
2.000 oder 1 : 1.000 dargestellt werden.
(4) Änderungsplänen sind jedenfalls dann Ausschnitte aus der Katastermappe über einen größeren Maßstab (Abs. 3) anzuschließen, wenn aus der Plangrundlage (Maßstab 1 : 5.000) auf Grund mangelnder Parzellenschärfe oder unleserlicher Grundstücksnummern die Rechtslage nicht unmittelbar erkennbar ist. In diese Planausschnitte sind gegebenenfalls Straßenbezeichnungen oder andere geeignete Fixpunkte aufzunehmen, die eine eindeutige Orientierung im Flächenwidmungsplan auch für Ortsunkundige und nicht sachverständige Personen ermöglichen.
(5) Die gemäß Abs. 2 bis 4 in einem größeren Maßstab dargestellten Flächen sind mit Darstellung der Widmungen in den Plänen kleineren Maßstabs jeweils als rechteckige Planausschnitte ersichtlich zu machen. Auf die gesonderte Darstellung ist im jeweiligen Planausschnitt hinzuweisen.
(6) Die zeichnerische Darstellung des Teils B - Örtliches Entwicklungskonzept hat im Maßstab 1 : 10.000 zu erfolgen.
(7) Für Flächen mit starker Differenzierung auf engem Raum kann auch der Maßstab 1 : 5.000 herangezogen werden. Die zeichnerische Darstellung des Funktionsplans von Gemeinden mit großer flächenmäßiger Ausdehnung, deren Flächen überwiegend aus Grünland bestehen, kann im Maßstab 1 : 20.000 erfolgen. In diesem Fall sind jedoch die überwiegend als Bauland vorgesehenen Flächen im Maßstab 1 : 10.000 oder größer darzustellen.
§ 7
Darstellung von Widmungen und Funktionen der Nachbargemeinden
(1) Der Teil A - Flächenwidmungsteil hat an der Gemeindegrenze für einen Bereich von mindestens
250 m die Widmungen der Nachbargemeinden innerhalb des Landes Oberösterreich darzustellen. Die benachbarte Gemeinde hat die für diese Darstellung erforderlichen Informationen zu erteilen.
(2) Im Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept sind die planungsrelevanten Funktionen und Entwicklungsziele der Nachbargemeinden darzustellen. Die benachbarte Gemeinde hat die für diese Darstellung erforderlichen Informationen zu erteilen.
§ 8
Ergänzende textliche Festlegungen zur zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplans
Sollen zur Verdeutlichung der Planungsabsichten der Gemeinde über die zeichnerische Darstellung hinaus Festlegungen getroffen werden, so sind diese in ergänzenden textlichen Festlegungen zu treffen.
§ 9
Änderungen des Flächenwidmungsplans
(1) Änderungen eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils des Flächenwidmungsplans sind in Form eines gesonderten Plandokumentes (Änderungsplan) im Mindestformat A4 vorzunehmen. Die Darstellung hat nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 7 zu erfolgen. Zudem ist bei Änderungen des Teils A - Flächenwidmungsteil ein Auszug aus dem Funktionsplan des Örtlichen Entwicklungskonzepts einzuarbeiten. Für Änderungspläne ist die Reißfestigkeit gemäß § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 3 nicht erforderlich.
(2) Der Geltungsbereich der Änderung ist im Änderungsplan zu umgrenzen.
(3) Jede durch einen geschlossenen Linienzug begrenzte Änderung ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(4) Bei Änderungen von Teil A des Flächenwidmungsplans ist zusätzlich zu den der Landesregierung vorzulegenden analogen Planausfertigungen ein digitaler Datensatz, der sämtliche Daten innerhalb des durch den geschlossenen Linienzug umgrenzten Geltungsbereichs sowie dessen Fläche selbst enthält, entsprechend der digitalen Datenschnittstelle (Anlage 4) zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat als Web-Upload an den Prüfserver des Landes Oberösterreich www.land-oberoesterreich.gv.at zu erfolgen.
(5) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde und in rechtswirksamen Änderungsplänen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Korrekturen gelten als nicht durchgeführt.
§ 10
Übersichtsplan zum Flächenwidmungsplan
(1) Der gemäß § 20 Abs. 2 Oö. ROG 1994 zur Wiedergabe des jeweils letzten Standes des Flächenwidmungsplans vorgeschriebene Übersichtsplan hat aus einer Kopie des Flächenwidmungsplans des gesamten Gemeindegebiets zu bestehen, worin sich die jeweilige Widmung eines Grundstücks sowie die Funktionen und Entwicklungsziele ohne Schwierigkeiten feststellen lassen.
(2) Die Grundstücke des Baulandes, für die gemäß § 27 Abs. 3 Z. 3 Oö. ROG 1994 auf Grund einer Ausnahmebewilligung vom Aufschließungsbeitrag vor Ablauf von 10 Jahren eine Bauplatz- oder Baubewilligung nicht erteilt werden darf, sind im Übersichtsplan gemäß Abs. 1 darzustellen. Das Jahr des jeweiligen Ablaufs des Bauverbots ist im Übersichtsplan zu vermerken.
§ 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 1. August 1994, mit der die Form und Gliederung des Flächenwidmungsplans einschließlich des örtlichen Entwicklungskonzepts, die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der zeichnerischen Darstellung geregelt werden (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne), LGBl. Nr. 76/1994, in der Fassung der Verordnung
LGBl. Nr. 57/1998 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 93/1995 und 102/1999 außer Kraft.
(3) Für Änderungen eines bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung kundgemachten Flächenwidmungsplans Teil B (Örtliches Entwicklungskonzept) gemäß § 36 Abs. 2 Oö. ROG 1994 sind die für die zeichnerische Darstellung des örtlichen Entwicklungskonzepts maßgeblichen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 nicht verpflichtend anzuwenden.
(4) Die zusätzliche Übermittlung der digitalen Datensätze für Flächenwidmungspläne Teil A - Flächenwidmungsteil und deren Änderungen entsprechend der digitalen Datenschnittstelle (Anlage 4) ist ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung möglich, nach Ablauf einer Übergangsfrist von drei Jahren verpflichtend. Sollte im Rahmen der Übergangsfrist kein aktueller Flächenwidmungsteil für das gesamte Gemeindegebiet, in digitaler Form entsprechend der digitalen Datenschnittstelle (Anlage 4) an das Land übermittelt worden sein, so hat dies spätestens gemeinsam mit der ersten Einzeländerung nach Ablauf der Übergangsfrist zu erfolgen.
Anlage 1-Planzeichen für den Flächenwidmungsteil
(Teil A)
Anlage 2 -Planzeichen und Begriffe für das Örtliche
Entwicklungskonzept (Teil B)
Anlage 3 - Deckblätter
Anlage 4- Digitale Datenschnittstelle für den Flächenwidmungsteil
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