Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Kremsmünsterer Straße (Landesstraße Nr. 562), der Pettenbacher Straße (Landesstraße Nr. 536) und der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, sowie die Umbenennung von Abschnitten der Pettenb acher Straße in einen Abschnitt der Kremsmünsterer Straße und in einen Abschnitt der Wartberger Straße (Landesstraße Nr. 1330)
LGBL_OB_20080430_45Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Kremsmünsterer Straße (Landesstraße Nr. 562), der Pettenbacher Straße (Landesstraße Nr. 536) und der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, sowie die Umbenennung von Abschnitten der Pettenb acher Straße in einen Abschnitt der Kremsmünsterer Straße und in einen Abschnitt der Wartberger Straße (Landesstraße Nr. 1330)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/2008 45. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 45
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Kremsmünsterer Straße (Landesstraße Nr. 562), der Pettenbacher Straße (Landesstraße Nr. 536) und der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, sowie die Umbenennung von Abschnitten der Pettenbacher Straße in einen Abschnitt der Kremsmünsterer Straße und in einen Abschnitt der Wartberger Straße (Landesstraße Nr. 1330)
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Kremsmünsterer Straße (Landesstraße Nr. 562 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Pettenbach wird - soweit er nicht bereits Landesstraße ist und nicht als Landesstraße aufgehoben wird sowie nicht auf den derzeitigen Gemeindestraßen "Hetzendorf", "D", "C", "B", "Emesberg" und "A" verläuft - dem Gemeingebrauch gewidmet und - soweit er nicht bereits Landesstraße ist und nicht als Landesstraße aufgehoben wird - als Landesstraße eingereiht:
Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 21,389 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Süden ab, verläuft dabei bei km 21,504 (neu) in einem Kreisverkehr, und führt bis km 21,526 (neu) teilweise und von km 21,526 (neu) bis km 21,536 (neu) ganz auf der derzeitigen Trasse der Kremsmünsterer Straße, beschreibt sodann einen Bogen nach Westen, führt dabei bei km 22,230 (neu) in einem Kreisverkehr und verläuft von km 22,248 (neu) bis km 22,259 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Pettenbacher Straße, beschreibt hierauf einen Bogen nach Süden, quert dabei von km 22,665 (neu) bis km 22,675 (neu) die ÖBB Lokalbahn Wels-Grünau und bindet bei km 23,299 (neu) in den neu zu errichtenden Kreisverkehr der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, ein.
(2) Die Einreihung als Landesstraße wird hinsichtlich des Verlaufs der derzeitigen Gemeindestraßen "Hetzendorf", "D", "C", "B", "Emesberg" und "A" auf der neuen Trasse der Kremsmünsterer Straße mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Pettenbach erfolgten Aufhebung der Einreihung als Gemeindestraße wirksam.
(3) Der Abschnitt der Pettenbacher Straße (Landesstraße Nr. 536 laut Verzeichnis der Landesstraßen Ober-österreichs) von km 19,438 (alt) bis km 19,500 (alt)
wird in einen Abschnitt der Kremsmünsterer Straße (von neu-km 22,248 bis neu-km 22,259) umbenannt.
(4) Die Umbenennung (Abs. 3) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Kremsmünsterer Straße (Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird und die mit Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Pettenbach zu erlassende Aufhebung der Einreihung der Que-rungsabschnitte der Gemeindestraßen "Hetzendorf", "D", "C", "B", "Emesberg" und "A" als Gemeindestraße wirksam wird.
(5) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Kremsmünsterer Straße (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Kremsmünsterer Straße von km 21,403 (alt) bis km 21,495 (alt) - dieser jedoch nur insoweit, als er nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt wird - weiters von km 21,526 (alt) bis km 22,367 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Pettenbach über die Einreihung der in Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraßen, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Der bei km 19,390 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Osten abzweigende, sodann nach Osten weiterführende und bei km 19,442 (neu) in den neu zu errichtenden Kreisverkehr der Kremsmünsterer Straße (Landesstraße Nr. 562) einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Pettenbacher Straße (Landesstraße Nr. 536 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Pettenbach und bei km 19,476 (neu) bei diesem Kreisverkehr der neuen Kremsmünsterer Straße bei deren km 22,230 (neu) endende, wird - soweit er nicht Kremsmünsterer Straße ist - dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Pettenbacher Straße (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Die zwischen km 19,390 (alt) und km 19,438 (alt) sowie zwischen km 19,500 (alt) und km 19,525 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Pettenbacher Straße werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 3 Abs. 1) wirksam.
§ 5
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Pettenbacher Straße von km 19,525 (alt) bis km 20,140 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Pettenbach über die Einreihung des in Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 3 Abs. 1) wirksam.
§ 6
(1) Der Abschnitt der Pettenbacher Straße (Landesstraße Nr. 536) von km 20,140 (alt) bis km 20,272 (alt) wird in einen Abschnitt der Wartberger Straße (Landesstraße Nr. 1330 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von alt-km 0,000 bis neu-km -0,132) umbenannt.
(2) Die Umbenennung (Abs. 1) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Pettenbacher Straße
(§ 3 Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird.
§ 7
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Pettenbach wird - soweit er nicht auf der derzeitigen Gemeindestraße "Wenger" verläuft - dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 25,123 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Norden ab, führt sodann nach Norden weiter, verläuft dabei bei km 25,411 (neu) in einem Kreisverkehr, beschreibt hierauf einen Bogen nach Osten und bindet bei km 25,651 (neu) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, ein.
(2) Die Einreihung als Landesstraße wird hinsichtlich des Verlaufs der derzeitigen Gemeindestraße "Wenger" auf der neuen Trasse der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Pettenbach erfolgten Aufhebung der Einreihung als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 8
(1) Der zwischen km 25,123 (alt) und km 25,511 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 7 Abs. 1) wirksam.
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage (§ 1 Abs. 5, § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit der Verordnung beim Gemeindeamt Pettenbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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