Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung der Errichtung und Fertigstellung von im Rohbau stehenden Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern (Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung 2008)
LGBL_OB_20080306_30Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung der Errichtung und Fertigstellung von im Rohbau stehenden Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern (Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung 2008)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.03.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/2008 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 30
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Förderung der Errichtung und Fertigstellung von im Rohbau stehenden Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern
(Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung 2008)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 1 und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet:
Artikel I
§ 1
Art der Förderung
(1) Für die Errichtung und Fertigstellung von im Rohbau stehenden Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern können nicht rückzahlbare Zinsenzuschüsse zu Hypothekardarlehen gewährt werden.
(2) Die geförderte Wohnung muss ausschließlich zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses verwendet werden.
(3) Zum Zweck der Feststellung der Kosten von Fertigstellungsarbeiten kann die Vorlage von Rechnungen verlangt werden.
§ 2
Ausmaß der Förderung
Für die Fertigstellung beträgt das Hypothekardarlehen 370 Euro pro
m² Nutzfläche höchstens aber 26.000 Euro
(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen hat eine Laufzeit von 15 Jahren.
(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt für die ersten fünf Jahre jenen Teil, der einen Zinssatz von 2 % übersteigt und ab dem sechsten Jahr jenen Teil, der einen Zinssatz von 4 % übersteigt.
(3) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens darf höchstens 0,18 Prozentpunkte per anno über der Sekundärmarktrendite "Emittenten Gesamt" (SMR) liegen; als Grundlage der halbjährlichen Anpassung für das 1. Halbjahr des Kalenderjahres dient der Durchschnitt der SMR des 3. Quartals des Vorjahres und für das 2. Halbjahr der des 1. Quartals vom laufenden Jahr.
(4) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens darf höchstens 0,53 Prozentpunkte über dem 3-Monats-Euribor liegen; als Grundlage der vierteljährlichen Zinssatzanpassung dient für das neue Kalenderquartal jeweils der Tageswert des 3-Monats-Euribor neun Bankarbeitstage vor Beginn des neuen Kalenderquartals.
(5) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich geändert hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
(6) Eine Änderung des Zuschusses ist zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.
Artikel II
§ 4
Art der Förderung
(1) Die Förderung zum Neubau von Eigentumswohnungen besteht in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Zinsenzuschüssen zu Hypothekardarlehen im Sinn des § 2 Z. 16 des Oö. WFG 1993.
(2) Das zu fördernde Wohnhaus muss mehr als 3 Wohnungen haben.
(3) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen, gewerblichen Bauträgern und natürlichen Personen gewährt werden.
§ 5
Förderungsauflagen zum Schutz Dritter
Eine Förderung darf Bauträgern nur gewährt werden, wenn:
(1) Das Ausmaß des Hypothekardarlehens kann
höchstens 900 Euro pro m² förderbarer Nutzfläche betragen. Die Höchstgrenzen werden wie folgt festgelegt:
(2) Das Ausmaß der förderbaren Wohnnutzfläche beträgt bei der Errichtung von Wohnungen 90 m² im Durchschnitt pro Bauvorhaben.
(3) Das Ausmaß des Hypothekardarlehens erhöht sich wie folgt:
(4) Für die Gewährung der Förderung sind folgende energetische Standards maßgebend:
Niedrigenergiehaus
AB/VB größer gleich 0,8 45 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,2 22,5 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 linear ansteigend von
22,5 bis 45 kWh/m²a
bzw. 15 + 37,5* AB/VB
Ab 1.1.2010 entfällt diese Förderstufe.
Niedrigstenergiehaus
AB/VB größer gleich 0,8 30 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,2 15 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 linear ansteigend
von 15 bis 30 kWh/m²a
bzw. 10 + 25* AB/VB
Passivhaus
Energiekennzahl kleiner gleich 10 kWh/m²a unabhängig vom Verhältnis
AB/VB.
§ 7
Bedingungen des Hypothekardarlehens und Höhe des Zinsenzuschusses
(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen muss eine Laufzeit von 30 Jahren haben.
(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt jenen Teil, der während der ersten fünf Jahre einen Zinssatz von höchstens 1 %, ab dem sechsten Jahr von 2 %, ab dem elften Jahr von 4 %, ab dem sechzehnten Jahr von 5 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr von 6 % übersteigt.
(3) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens darf höchstens 0,18 Prozentpunkte per anno über der Sekundärmarktrendite "Emittenten Gesamt" (SMR) liegen; als Grundlage der halbjährlichen Anpassung für das 1. Halbjahr des Kalenderjahres dient der Durchschnitt der SMR des 3. Quartals des Vorjahres und für das 2. Halbjahr der des 1. Quartals vom laufenden Jahr.
(4) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens darf höchstens 0,53 Prozentpunkte über dem 3-Monats-Euribor liegen; als Grundlage der vierteljährlichen Zinssatzanpassung dient für das neue Kalenderquartal jeweils der Tageswert des 3-Monats-Euribor neun Bankarbeitstage vor Beginn des neuen Kalenderquartals.
(5) Die Annuitäten betragen während der ersten fünf Jahre 1 % jeweils per anno, ab dem sechsten Jahr 2,5 %, ab dem elften Jahr 5 %, ab dem sechzehnten Jahr 7 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr 10,5 % des ursprünglichen Darlehensbetrags.
(6) Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt monatlich in einer Gesamtsumme entsprechend den Anforderungen des Geldinstitutes.
(7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich geändert hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
(8) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.
§ 8
Ausstattung
(1) Als normale Ausstattung im Sinn des § 2 Z. 7 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen als auch den Bestimmungen der Oö. Bauordnung und den bautechnischen Bestimmungen entspricht.
(2) Mindestanforderungen beim Neubau von Eigentumswohnungen:
(3) Ein zu förderndes Wohnobjekt muss nachstehende Kriterien einer architektonischen Barrierefreiheit aufweisen:
(1) Beim Kauf einer Eigentumswohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren dauernd bewohnt wurden.
(2) Eine Vermietung der Eigentumswohnung ist nicht zulässig.
(3) Wurde ein nicht rückzahlbarer Zinsenzuschuss zu einem Hypothekardarlehen bewilligt, so ist auf der Liegenschaft zugunsten des Landes ein Veräußerungsverbot einzuverleiben.
Artikel III
§ 10
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 24, außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 tritt mit 31.12.2008 außer Kraft.
(3) § 3 Abs. 4 und § 7 Abs. 4 tritt mit 1.1.2009 in Kraft.
Anlage
Ökologische Mindestkriterien für die Errichtung von
Eigentumswohnungen im Rahmen der Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung 2008
Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.
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