Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen (Oö. Eigenheim-Verordnung 2008)
LGBL_OB_20080306_28Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen (Oö. Eigenheim-Verordnung 2008)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.03.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2008 28. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 28
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung von
Eigenheimen
(Oö. Eigenheim-Verordnung 2008)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 und 5 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet:
§ 1
Art der Förderung
(1) Die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen durch natürliche Personen, gewerbliche Bauträger und gemeinnützige Bauvereinigungen besteht:
(2) Eigenheime haben eine Mindestgröße von 80 m² aufzuweisen.
(3) Gewerbliche Bauträger und gemeinnützige Bauvereinigungen können Reihenhäuser und Doppelhäuser auch in Form von Mietkauf errichten. Das Ausmaß der Eigenmittel hat mindestens 9 % zu betragen. Mindestens 7 % sind von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber und mindestens 2 % von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen.
§ 2
Ausmaß der Förderung
(1) Eigenheime mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von mehr als 50 kWh/m²a Nutzfläche werden nicht gefördert. Ab 1.1.2009 wird als Förderobergrenze die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) mit höchstens 45 kWh/m²a, ab 1.1.2011 wird als Förderobergrenze die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) mit höchstens 30 kWh/m²a festgelegt. Die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) wird nach dem Berechnungsverfahren des
O.Ö. Energiesparverbandes festgelegt.
(2) Bei der Errichtung von Eigenheimen beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 47.000 Euro (Niedrig-energiehaus), bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von höchstens 30 kWh/m2a 54.000 Euro (Niedrigstenergiehaus) und bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von höchstens 10 kWh/m2a 59.000 Euro (Passivhaus). Das Ansuchen ist von der Eigentümerin oder vom Eigentümer einzubringen.
(3) Das geförderte Hypothekardarlehen erhöht sich um 10.000 Euro für jedes Kind, das im gemeinsamen Haushalt des Förderungswerbers lebt, wenn
(4) Bei der Errichtung von Reihenhäusern und Doppelhäusern beträgt die Erhöhung des geförderten Hypothekardarlehens 18.000 Euro, sofern die Anlage aus mindestens drei Reihenhäusern bzw. zwei Doppelhäusern besteht, deren zugeordnetes Grundstück einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jedes Eigenheim der Gesamtanlage 400 m² nicht übersteigt. Mit dem Reihenhaus- und Doppelhauszuschlag werden nur Niedrigstenergie- und Passivhäuser gefördert. Die Reihenhäuser und Doppelhäuser müssen über eine zusammenhängende thermische Hülle verfügen.
(5) Bei der Errichtung von mindestens drei Reihenhäusern und/oder mindestens zwei Doppelhäusern in der Form eines Mietkaufs beträgt das geförderte Hypothekardarlehen bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von höchstens 30 kWh/m2a 87.000 Euro (Niedrigstenergiehaus) und bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von höchstens 10 kWh/m2a 92.000 Euro (Passivhaus). Eine Erhöhung des geförderten Hypothekardarlehens gemäß Abs. 4 erfolgt nicht. Für jedes Kind, das innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren wird, wird der Zuschlag von 10.000 Euro als Barwert abgegolten. Ausgangsbasis für die Berechnung ist der Laufzeitbeginn des geförderten Darlehens. Der Barwert ist mit einem Abzinsungsfaktor von 4 Prozentpunkte zu rechnen. Der Barwert wird weiters ab dem zweiten Kind im Sinn des Abs. 3 ausbezahlt. Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf die Obergrenze Sekundärmarktrendite "Emittenten Gesamt" (SMR) + 0,25 Prozentpunkte für die gesamte Dauer der Förderung nicht übersteigen. Vom Förderungswerber sind drei Vergleichsangebote für die aufzunehmenden Hypothekardarlehen vorzulegen.
(6) Bei Förderungen gemäß Abs. 4 und 5 erhöht sich das Ausmaß des geförderten Hypothekardarlehens um 6.600 Euro für einen Abstellplatz je Eigenheim bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwingend vorgeschriebenen Tiefgarage bzw. um 3.000 Euro für einen Abstellplatz je Eigenheim bei der Errichtung oberirdischer Einzelgaragen.
(7) Bei der Errichtung einer zweiten Wohnung im Sinn des § 5 Abs. 1 beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 32.000 Euro (Niedrigenergiehaus), bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von höchstens 30 kWh/m2a 39.000 Euro (Niedrigstenergiehaus) und bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von höchstens 10 kWh/m2a 44.000 Euro (Passivhaus).
(8) Das geförderte Hypothekardarlehen erhöht sich um 3.000 Euro, wenn der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohnschlafraum, zum WC, zur Dusche und Küche in der Eingangsebene barrierefrei errichtet wird. Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahmen möglich ist. Eine Verlegung von Sanitäranschlüssen und Leitungen darf nicht erforderlich sein. Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben.
(9) Werden ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, so erhöht sich das geförderte Hypothekardarlehen um 5.000 Euro. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden - ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind z. B. Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss = 0,06 W/mK sein (Lambda-Wert).
§ 3
Förderungsauflagen zum Schutz Dritter
Eine Förderung darf Bauträgern nur gewährt werden, wenn:
(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen muss eine Laufzeit von 30 Jahren haben.
(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt jenen Teil, der während der ersten fünf Jahre einen Zinssatz von höchstens 1 %, ab dem sechsten Jahr von 2 %, ab dem elften Jahr von 4 %, ab dem sechzehnten Jahr von 5 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr von 6 % übersteigt.
(3) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens darf höchstens 0,18 Prozentpunkte per anno über der Sekundärmarktrendite "Emittenten Gesamt" (SMR) liegen; als Grundlage der halbjährlichen Anpassung für das 1. Halbjahr des Kalenderjahres dient der Durchschnitt der SMR des 3. Quartals des Vorjahres und für das 2. Halbjahr der des 1. Quartals vom laufenden Jahr.
(4) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens darf höchstens 0,53 Prozentpunkte über dem 3-Monats-Euribor liegen; als Grundlage der vierteljährlichen Zinssatzanpassung dient für das neue Kalenderquartal jeweils der Tageswert des 3-Monats-Euribor neun Bankarbeitstage vor Beginn des neuen Kalenderquartals.
(5) Die Annuitäten betragen während der ersten fünf Jahre 1 % jeweils per anno, ab dem sechsten Jahr 2,5 %, ab dem elften Jahr 5 %, ab dem sechzehnten Jahr 7 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr 10,5 % des ursprünglichen Darlehensbetrags.
(6) Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt monatlich in einer Gesamtsumme entsprechend den Anforderungen des Geldinstitutes.
(7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich geändert hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
(8) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.
§ 5
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Gefördert wird die Errichtung einer Wohnung. Eine zweite Wohnung wird nur gefördert, wenn sie an ein bestehendes Eigenheim in Form eines Zu-, An- oder Aufbaues hinzugebaut wird und das Eigenheim nicht gefördert ist.
(2) Als förderbare Gesamtbaukosten gelten für die Vergebührung der aufgenommenen Darlehen höchstens 1.400 Euro exklusive Umsatzsteuer pro m² Nutzfläche.
(3) Alle Rechte an jenen Wohnungen sind aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren dauernd bewohnt wurden.
(4) Ab 1.1.2009 muss eine wassergeführte Solaranlage mit mindestens 4 m² Kollektorfläche (Aperturfläche) errichtet werden. Vom Einbau einer Solaranlage kann abgesehen werden, wenn eine ganzjährige Nah- bzw. Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Biomasse, Prozess- oder Abwärme oder Geothermie gewonnen wird, gegeben ist, oder wenn der Einbau einer Solaranlage aus klimatischen Gründen wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
(5) Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden.
(6) Die ökologischen Mindestkriterien und Berechnungshinweise sind entsprechend der Anlage einzuhalten.
§ 6
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Eigenheim-Verordnung 2005, LGBl. Nr. 32, außer Kraft.
(2) Für Eigenheime als Teil einer Gesamtanlage, wo eine Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn bis 31.12.2007 erteilt worden ist, gilt weiter die Oö. Eigenheim-Verordnung 2005 bis 31.12.2008.
(3) § 4 Abs. 3 tritt mit 31.12.2008 außer Kraft.
(4) § 4 Abs. 4 tritt mit 1.1.2009 in Kraft.
Anlage
Ökologische Mindestkriterien und Berechnungshinweise bei Neubau von Eigenheimen, Reihenhäusern und Doppelhäusern
Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.
Berechnungshinweis
Zur Angabe einer eindimensionalen Energiekennzahl ist der ermittelte flächenbezogene Heizwärmebedarf zum Vergleich mit dem jeweiligen Anforderungswert - dieser ist festgelegt als Energiekennzahl bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 - mit dem Wert 0,83 * A/V + 0,33 zu dividieren. Die Anforderungen an die Energiekennzahl berücksichtigen bereits eine allfällige Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung.
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