Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird
LGBL_OB_20080229_27Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.02.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2008 27. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 27
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 9 und des § 16 Abs. 2, 3, 5
und 6 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 9/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 9/2007, wird wie folgt geändert:
1.Im § 1 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt geändert:
in Z. 1 . . . . . . . . . . . von 542,30 Euro auf 552,00 Euro
in Z. 2 lit. a sublit. aa
. . . . . . . . . . . . . . . . von 492,50 Euro auf 500,80 Euro
in Z. 2 lit. a sublit. ab 1. Alt.
. . . . . . . . . . . . . . . . von 311,50 Euro auf 320,60 Euro
in Z. 2 lit. a sublit. ab 2. Alt.
. . . . . . . . . . . . . . . . von 150,70 Euro auf 155,10 Euro
in Z. 2 lit. b . . . . . . . von 402,00 Euro auf 410,70 Euro
in Z. 3 lit. a . . . . . . . von 562,00 Euro auf 572,00 Euro
in Z. 3 lit. b . . . . . . . von 513,00 Euro auf 521,60 Euro
in Z. 3 lit. c . . . . . . . von 339,60 Euro auf 349,50 Euro
in Z. 3 lit. d . . . . . . . von 426,20 Euro auf 435,40 Euro
in Z. 4 lit. a . . . . . . . von 397,41 Euro auf 405,36 Euro
in Z. 4 lit. b . . . . . . . von 417,05 Euro auf 425,39 Euro
in Z. 4 lit. c . . . . . . . von 435,36 Euro auf 444,07 Euro
in Z. 4 lit. d . . . . . . . von 476,55 Euro auf 486,08 Euro
in Z. 5 . . . . . . . . . . . von 109,10 Euro auf 112,30 Euro
2.Im § 1 Abs. 3 wird der Betrag von 101,10 Euro durch den Betrag
von 110 Euro ersetzt.
3.Im § 2 Abs. 1 Z. 7 wird der Betrag von 375 Euro durch den
Betrag von 400 Euro ersetzt.
4.Im § 2 Abs. 2 wird der Betrag von 616,71 Euro durch den Betrag
von 629,04 Euro ersetzt.
5.Im § 5 Abs. 1 Z. 1 wird der Ausdruck "von mtl. 90,00 Euro"
durch den Ausdruck "in Höhe von monatlich einem Sechstel des
Richtsatzes gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1" ersetzt.
6.Im § 5 Abs. 1 Z. 4 werden die Beträge wie folgt geändert:
in Z. 4 lit. a . . . . . . . von 150,30 Euro auf 149,73 Euro
in Z. 4 lit. b . . . . . . . von 162,50 Euro auf 162,94 Euro
in Z. 4 lit. c . . . . . . . von 176,80 Euro auf 176,15 Euro
7.§ 6 Abs. 5 Z. 2 lautet:
"2.für jede unterhaltsberechtigte Person bis zum vollendeten 24.
Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird;"
"(6) Der gemäß Abs. 5 ermittelte Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag. Dieser beträgt pro Stunde:
0,80 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage den Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigt,
1,60 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 109 Euro übersteigt,
2,42 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 218 Euro übersteigt,
4,00 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 327 Euro übersteigt,
6,01 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 436 Euro übersteigt,
8,05 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 545 Euro übersteigt,
10,04 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 654 Euro übersteigt,
12,03 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 763 Euro übersteigt,
14,00 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 872 Euro übersteigt,
16,00 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 981 Euro übersteigt,
18,04 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 1.090 Euro übersteigt,
20,07 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um mehr als 1.090 Euro übersteigt."
11.Im § 6 Abs. 9 wird der Betrag von 4,36 Euro durch den Betrag von 4,73 Euro ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Richtsätze und Beträge sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. März 2008 ereignet haben.
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