Datum der Kundmachung
29.02.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/2008 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirks Rohrbach sowie der Stadtgemeinde Bad Leonfelden, der Marktgemeinden Feldkirchen an der Donau, Gramastetten,Hellmonsödt, Oberneukirchen, Ottensheim und Zwettl an der Rodl, der Gemeinden Eidenberg, Goldwörth, Herzogsdorf, Kirchschlag bei Linz, Lichtenberg, Puchenau, St. Gotthard im Mühlkreis, Sonnberg, Vorderweißenbach und Walding, einen freiwilligen Gemeindeverband im Sinn des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, für die Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personenverkehrs ("Regionalverkehr Oberes Mühlviertel") zu bilden, genehmigt wird
Text
Nr. 24
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirks Rohrbach sowie der Stadtgemeinde Bad Leonfelden, der Marktgemeinden Feldkirchen an der Donau, Gramastetten, Hellmonsödt, Oberneukirchen, Ottensheim und Zwettl an der Rodl, der Gemeinden Eidenberg, Goldwörth, Herzogsdorf, Kirchschlag bei Linz, Lichtenberg, Puchenau, St. Gotthard im Mühlkreis, Sonnberg, Vorderweißenbach und Walding, einen freiwilligen Gemeindeverband im Sinn des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, für die Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personenverkehrs ("Regionalverkehr Oberes Mühlviertel")
zu bilden, genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1
und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002 wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirks Rohrbach sowie der Stadtgemeinde Bad Leonfelden, der Marktgemeinden Feldkirchen an der Donau, Gramastetten, Hellmonsödt, Oberneukirchen, Ottensheim und Zwettl an der Rodl, der Gemeinden Eidenberg, Goldwörth, Herzogsdorf, Kirchschlag bei Linz, Lichtenberg, Puchenau, St. Gotthard im Mühlkreis, Sonnberg, Vorderweißenbach und Walding, einen freiwilligen Gemeindeverband im Sinn des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, für die Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personenverkehrs ("Regionalverkehr Oberes Mühlviertel") zu bilden, wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei den Bezirkshauptmannschaften Urfahr-Umgebung und Rohrbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.