Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kaufförderung von nicht geförderten Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern (Oö. Kaufförderungs-Verordnung 2008)
LGBL_OB_20080229_19Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kaufförderung von nicht geförderten Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern (Oö. Kaufförderungs-Verordnung 2008)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.02.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/2008 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 19
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Kaufförderung von nicht geförderten
Wohnungen,
Eigenheimen und Reihenhäusern
(Oö. Kaufförderungs-Verordnung 2008)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002,
wird verordnet:
§ 1
Art der Förderung
(1) Für den Kauf von Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern, die bei der Errichtung nicht gefördert wurden, können nicht rückzahlbare Zinsenzuschüsse zu Hypothekardarlehen gewährt werden.
(2) Das Kaufobjekt muss ausschließlich zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses der Käuferin oder des Käufers verwendet werden.
(3) Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn eine sons-tige Wohnbauförderung beansprucht wird, es sich um einen Kauf zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie, Miteigentümern eines Kaufobjekts oder um Rechtsgeschäfte in Erbangelegenheiten handelt.
(4) Wurde eine Wohnung bereits durch eine Kaufförderung gefördert, so ist eine weitere Förderung nicht zulässig.
§ 2
Ausmaß der Förderung
Das Hypothekardarlehen kann 50 % des Kaufpreises, höchstens aber
26.000 Euro, betragen.
§ 3
Höhe des Zinsenzuschusses und Bedingungen
des Hypothekardarlehens
(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen hat eine Laufzeit von 15 Jahren.
(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt für die ersten fünf Jahre jenen Teil, der einen Zinssatz von 2 % übersteigt und ab dem sechsten Jahr jenen Teil, der einen Zinssatz von 4 % übersteigt.
(3) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens darf höchstens 0,18 Prozentpunkte per anno über der Sekundärmarktrendite "Emittenten Gesamt" (SMR) liegen; als Grundlage der halbjährlichen Anpassung für das 1. Halbjahr des Kalenderjahres dient der Durchschnitt der SMR des 3. Quartals des Vorjahres und für das 2. Halbjahr der des 1. Quartals vom laufenden Jahr.
(4) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens darf höchstens 0,53 Prozentpunkte über dem 3-Monats-Euribor liegen; als Grundlage der vierteljährlichen Zinssatzanpassung dient für das neue Kalenderquartal jeweils der Tageswert des 3-Monats-Euribor neun Bankarbeitstage vor Beginn des neuen Kalenderquartals.
(5) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich geändert hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
(6) Eine Änderung des Zuschusses ist zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.
§ 4
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Kaufförderungs-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 35/2005, außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 3 tritt mit 31.12.2008 außer Kraft.
(3) § 3 Abs. 4 tritt mit 1.1.2009 in Kraft.
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