Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden St. Georgen am Filmannsbach, Handenberg, Schwand im Innkreis und Gilgenberg am Weilhart über die Bildung eines regionalen Gemeindeverbands zur Errichtung und des Betriebs eines gem einsamen Bauhofs ("Dienstleistungszentrum Adenberg") genehmigt wird
LGBL_OB_20080229_17Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden St. Georgen am Filmannsbach, Handenberg, Schwand im Innkreis und Gilgenberg am Weilhart über die Bildung eines regionalen Gemeindeverbands zur Errichtung und des Betriebs eines gem einsamen Bauhofs ("Dienstleistungszentrum Adenberg") genehmigt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.02.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/2008 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 17
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden St. Georgen am Filmannsbach, Handenberg, Schwand im Innkreis und Gilgenberg am Weilhart über die Bildung eines regionalen Gemeindeverbands zur Errichtung und des Betriebs eines gemeinsamen Bauhofs ("Dienstleistungszentrum Adenberg")
genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1
und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002 wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden St. Georgen am Filmannsbach, Handenberg, Schwand im Innkreis und Gilgenberg am Weilhart betreffend die Bildung eines regionalen Gemeindeverbands zur Errichtung und des Betriebs eines gemeinsamen Bauhofs ("Dienstleistungszentrum Adenberg") wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist in der Anlage ersichtlich.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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